Die Revision des Beklagten ist nicht gerechtfertigt. Gemäß § 1118 ABGB kann der Bestandgeber die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, daß er mit Ablauf des Termines den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat. Ob das MRG auf das Bestandverhältnis der Streitteile anzuwenden ist, worüber der Beklagte Feststellungen vermißt, ist unerheblich, weil § 29 Abs 1 Z 5 MRG für den Geltungsbereich dieses Gesetzes den hier relevanten zweiten Auflösungstatbestand des § 1118 ABGB übernimmt; insoweit wird also das vorzeitige Lösungsrecht nicht eingeschränkt (MietSlg 34.264, 32.206 noch zur alten Rechtslage der §§ 19 ff MG; Binder in Schwimann, § 1118 ABGB Rz 9 mwN). Ein qualifizierter Mietzinsrückstand liegt vor, wenn der Bestandnehmer trotz gehöriger Mahnung, den fälligen Zins zu bezahlen, bis zu dem darauf folgenden Zinsfälligkeitstermin den rückständigen und eingemahnten Zins nicht vollständig entrichtet hat, wobei sowohl die "Einmahnung" des Bestandgebers wie auch seine Auflösungserklärung durch die Klage ersetzt werden kann (MietSlg 34.264, 23.187 ua; Würth aaO, § 1118 ABGB Rz 6, 15, 17 f; Binder aaO, Rz 102 f, jeweils mwN). In einer nur auf den Mangel des Rechtstitels und nicht auch § 1118 ABGB gestützten Räumungsklage wurde zwar nicht die geforderte "Einmahnung" gesehen (MietSlg 6.320; JBl 1954, 399; 1 Ob 502/89; Binder, aaO, Rz 102), doch gilt dies dann nicht, wenn in einer Klage das Begehren erkennbar auch auf § 1118 ABGB gestützt wird. Bei Geltendmachung eines Auflösungsgrundes im Wege der Räumungsklage ist eine Mahnung weiterer Fälligkeiten wegen der Eindeutigkeit der Haltung des Bestandgebers nicht mehr erforderlich (MietSlg 20.187; 5 Ob 683/82). Abgesehen davon können die Rechtsgründe Auflösung nach § 1118 ABGB und titellose Benützung in einer Klage nebeneinander geltend gemacht werden (MietSlg 5.007).Die Revision des Beklagten ist nicht gerechtfertigt. Gemäß Paragraph 1118, ABGB kann der Bestandgeber die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, daß er mit Ablauf des Termines den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat. Ob das MRG auf das Bestandverhältnis der Streitteile anzuwenden ist, worüber der Beklagte Feststellungen vermißt, ist unerheblich, weil Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 5, MRG für den Geltungsbereich dieses Gesetzes den hier relevanten zweiten Auflösungstatbestand des Paragraph 1118, ABGB übernimmt; insoweit wird also das vorzeitige Lösungsrecht nicht eingeschränkt (MietSlg 34.264, 32.206 noch zur alten Rechtslage der Paragraphen 19, ff MG; Binder in Schwimann, Paragraph 1118, ABGB Rz 9 mwN). Ein qualifizierter Mietzinsrückstand liegt vor, wenn der Bestandnehmer trotz gehöriger Mahnung, den fälligen Zins zu bezahlen, bis zu dem darauf folgenden Zinsfälligkeitstermin den rückständigen und eingemahnten Zins nicht vollständig entrichtet hat, wobei sowohl die "Einmahnung" des Bestandgebers wie auch seine Auflösungserklärung durch die Klage ersetzt werden kann (MietSlg 34.264, 23.187 ua; Würth aaO, Paragraph 1118, ABGB Rz 6, 15, 17 f; Binder aaO, Rz 102 f, jeweils mwN). In einer nur auf den Mangel des Rechtstitels und nicht auch Paragraph 1118, ABGB gestützten Räumungsklage wurde zwar nicht die geforderte "Einmahnung" gesehen (MietSlg 6.320; JBl 1954, 399; 1 Ob 502/89; Binder, aaO, Rz 102), doch gilt dies dann nicht, wenn in einer Klage das Begehren erkennbar auch auf Paragraph 1118, ABGB gestützt wird. Bei Geltendmachung eines Auflösungsgrundes im Wege der Räumungsklage ist eine Mahnung weiterer Fälligkeiten wegen der Eindeutigkeit der Haltung des Bestandgebers nicht mehr erforderlich (MietSlg 20.187; 5 Ob 683/82). Abgesehen davon können die Rechtsgründe Auflösung nach Paragraph 1118, ABGB und titellose Benützung in einer Klage nebeneinander geltend gemacht werden (MietSlg 5.007).
Soweit in der Revision neuerlich der Einwand erhoben wird, die Klage sei unschlüssig, sei darauf verwiesen, daß der Kläger sowohl die Rechtspositionen der Streitteile (Liegenschaftseigentümer und Mieter) auf Grund eines Mietvertrages wie das Bestehen eines Rückstandes von Mietzins und Betriebskosten in beträchtlicher Höhe trotz wiederholter Mahnung behauptete, sodaß von einander widersprechenden Tatsachenbehauptungen entgegen dem Revisionsvortrag keine Rede sein kann.
Nach der gemäß § 33 Abs 3 MRG in Rechtsstreitigkeiten über Räumungsklagen nach § 1118 zweiter Fall ABGB sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 33 Abs 2 MRG (inhaltlich übereinstimmend mit § 21 Abs 2 und 3 MG) hat das Gericht - wenn die Höhe des geschuldeten Mietzinses strittig ist - vor Schluß der Verhandlung darüber zu entscheiden. Zweck dieser Beschlußfassung ist es, klarzustellen, welchen Betrag der Mieter dem Vermieter schuldet, damit der Mieter noch vor Schluß des Verfahrens erster Instanz die Möglichkeit erhält, durch Zahlung des rückständigen Mietzinses die auf § 30 Abs 2 Z 1 MRG gestützte Kündigung oder die Stattgebung des auf den zweiten Fall des § 1118 ABGB gegründeten Räumungsbegehrens abzuwenden, vorausgesetzt, daß ihn an der bisherigen Nichtzahlung kein grobes Verschulden trifft. Nur unter diesem Aspekt kann das in der Revision ins Treffen geführte fehlende grobe Verschulden des Beklagten relevant sein. Für die Anwendung des § 1118 ABGB ist dagegen ein Verschulden an der Verspätung der Zinszahlung nicht erforderlich, objektiver Verzug des Bestandnehmers reicht aus (MietSlg 17.218, 2.235 jeweils mwN; Binder, aaO Rz 92). Die Unterlassung eines Beschlusses nach § 33 Abs 2 MRG durch das Prozeßgericht stellt aber eine reine Verfahrensvorschrift dar, deren Nichtbeachtung mit dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt werden muß (SZ 52/144 ua). Im vorliegenden Fall wurde vom Beklagten zwar die Höhe des aushaftenden Mietzinssaldos ausdrücklich bestritten, in der Berufung ein bezüglicher Mangel des Verfahrens erster Instanz aber nicht geltend gemacht. Da nach herrschender Rechtsprechung ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, welcher in der Berufung nicht beanstandet wurde, in der Revisoin nicht mehr geltend gemacht werden kann, ist dem Revisionsgericht ein Eingehen auf diesen Umstand untersagt (SZ 52/144 ua).Nach der gemäß Paragraph 33, Absatz 3, MRG in Rechtsstreitigkeiten über Räumungsklagen nach Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, MRG (inhaltlich übereinstimmend mit Paragraph 21, Absatz 2 und 3 MG) hat das Gericht - wenn die Höhe des geschuldeten Mietzinses strittig ist - vor Schluß der Verhandlung darüber zu entscheiden. Zweck dieser Beschlußfassung ist es, klarzustellen, welchen Betrag der Mieter dem Vermieter schuldet, damit der Mieter noch vor Schluß des Verfahrens erster Instanz die Möglichkeit erhält, durch Zahlung des rückständigen Mietzinses die auf Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG gestützte Kündigung oder die Stattgebung des auf den zweiten Fall des Paragraph 1118, ABGB gegründeten Räumungsbegehrens abzuwenden, vorausgesetzt, daß ihn an der bisherigen Nichtzahlung kein grobes Verschulden trifft. Nur unter diesem Aspekt kann das in der Revision ins Treffen geführte fehlende grobe Verschulden des Beklagten relevant sein. Für die Anwendung des Paragraph 1118, ABGB ist dagegen ein Verschulden an der Verspätung der Zinszahlung nicht erforderlich, objektiver Verzug des Bestandnehmers reicht aus (MietSlg 17.218, 2.235 jeweils mwN; Binder, aaO Rz 92). Die Unterlassung eines Beschlusses nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG durch das Prozeßgericht stellt aber eine reine Verfahrensvorschrift dar, deren Nichtbeachtung mit dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt werden muß (SZ 52/144 ua). Im vorliegenden Fall wurde vom Beklagten zwar die Höhe des aushaftenden Mietzinssaldos ausdrücklich bestritten, in der Berufung ein bezüglicher Mangel des Verfahrens erster Instanz aber nicht geltend gemacht. Da nach herrschender Rechtsprechung ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, welcher in der Berufung nicht beanstandet wurde, in der Revisoin nicht mehr geltend gemacht werden kann, ist dem Revisionsgericht ein Eingehen auf diesen Umstand untersagt (SZ 52/144 ua).
Der Revision ist daher der Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Revision ist daher der Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.