Rechtssatz RS0021171
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021171
Geschäftszahl
3Ob728/53; 1Ob502/89; 1Ob506/90 (1Ob507/90)
Entscheidungsdatum
02.02.1990
Rechtssatz
Eine Räumungsklage, die darauf gestützt ist, die Beklagte benütze den Raum ohne Rechtstitel, kann die Mahnung nicht ersetzen, wenn erst in der letzten Streitverhandlung das Begehren auf § 1118 ABGB gestützt wird.Eine Räumungsklage, die darauf gestützt ist, die Beklagte benütze den Raum ohne Rechtstitel, kann die Mahnung nicht ersetzen, wenn erst in der letzten Streitverhandlung das Begehren auf Paragraph 1118, ABGB gestützt wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 728/53
Entscheidungstext OGH 09.12.1953 3 Ob 728/53
Veröff: EvBl 1954/25 S 41 = JBl 1954,399
- 1 Ob 502/89
Entscheidungstext OGH 07.02.1989 1 Ob 502/89
- 1 Ob 506/90
Entscheidungstext OGH 02.02.1990 1 Ob 506/90
Vgl; Beisatz: Die beiden Klagsgründe können jedoch in einer Klage nebeneinander geltend gemacht werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0021171
Dokumentnummer
JJR_19531209_OGH0002_0030OB00728_5300000_001