Die Revision des Klägers ist im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Entgegen den Ausführungen in der Revision hat die beklagte Partei kein konstitutives Anerkenntnis abgegeben. Ein solches ist ein zwischen den Parteien abgeschlossener Feststellungsvertrag (Koziol-Welser8 I 274; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 2 zu § 1375; Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Eccher, Schuldrecht, Allgemeiner Teil2 174); ein konstitutives Anerkenntnis muß daher gegenüber dem anderen Teil erklärt oder wenigstens für ihn bestimmt gewesen und von ihm angenommen worden sein (JBl 1978, 254; Ertl in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 1380). In den beiden Fernschreiben vom 12.9. und 24.9.1984 machte die beklagte Partei aber nur, wie auch die spätere Korrespondenz zeigt, vom Kläger, der nach seinem eigenen Vorbringen über den Umfang und den Grund der Mangelhaftigkeit noch keine genaue Kenntnis hatte, nicht angenommene Vergleichsvorschläge. So ist im Schreiben vom 12.9.1984 ausdrücklich die Rede von einer Kulanzlösung und, sollte es dazu nicht kommen, von einem gemeinsamen Gespräch mit dem Mängel reklamierenden Kunden. Auch mit dem Fernschreiben vom 24.9.1984 wird nur der Vorschlag unterbreitet, gemeinsam unbrauchbare Hosen beim Kunden auszusortieren, Hosen aber, die in Ordnung seien, über andere Absatzkanäle reklamationsfrei zu verkaufen. Auch hier schließt das Schreiben mit dem Wunsch, daß dieser Vorschlag für den Kläger annehmbar sei. Wer sich in Vergleichsverhandlungen einläßt, gibt nicht schon dadurch zu erkennen, daß er die behaupteten Ansprüche als berechtigt betrachtet. Aus der Bereitschaft, solche Ansprüche vergleichsweise zu bereinigen, folgt daher nicht der Anerkenntniswille, die behaupteten Ansprüche der Gegenseite auch dann zu befriedigen, wenn es nicht zum angestrebten Vergleich kommt (SZ 48/78; 8 Ob 68/87, 1 Ob 31/88 ua, Ertl aaO Rz 7, Harrer aaO).Entgegen den Ausführungen in der Revision hat die beklagte Partei kein konstitutives Anerkenntnis abgegeben. Ein solches ist ein zwischen den Parteien abgeschlossener Feststellungsvertrag (Koziol-Welser8 römisch eins 274; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1375,; Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Eccher, Schuldrecht, Allgemeiner Teil2 174); ein konstitutives Anerkenntnis muß daher gegenüber dem anderen Teil erklärt oder wenigstens für ihn bestimmt gewesen und von ihm angenommen worden sein (JBl 1978, 254; Ertl in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 1380,). In den beiden Fernschreiben vom 12.9. und 24.9.1984 machte die beklagte Partei aber nur, wie auch die spätere Korrespondenz zeigt, vom Kläger, der nach seinem eigenen Vorbringen über den Umfang und den Grund der Mangelhaftigkeit noch keine genaue Kenntnis hatte, nicht angenommene Vergleichsvorschläge. So ist im Schreiben vom 12.9.1984 ausdrücklich die Rede von einer Kulanzlösung und, sollte es dazu nicht kommen, von einem gemeinsamen Gespräch mit dem Mängel reklamierenden Kunden. Auch mit dem Fernschreiben vom 24.9.1984 wird nur der Vorschlag unterbreitet, gemeinsam unbrauchbare Hosen beim Kunden auszusortieren, Hosen aber, die in Ordnung seien, über andere Absatzkanäle reklamationsfrei zu verkaufen. Auch hier schließt das Schreiben mit dem Wunsch, daß dieser Vorschlag für den Kläger annehmbar sei. Wer sich in Vergleichsverhandlungen einläßt, gibt nicht schon dadurch zu erkennen, daß er die behaupteten Ansprüche als berechtigt betrachtet. Aus der Bereitschaft, solche Ansprüche vergleichsweise zu bereinigen, folgt daher nicht der Anerkenntniswille, die behaupteten Ansprüche der Gegenseite auch dann zu befriedigen, wenn es nicht zum angestrebten Vergleich kommt (SZ 48/78; 8 Ob 68/87, 1 Ob 31/88 ua, Ertl aaO Rz 7, Harrer aaO).
Die Mängelrüge erweist sich aber als berechtigt. Nach dem unbestrittenen Sachverhalt wird bei Hosenstoffen üblicherweise die Lichtechtheitsnote 4 gefordert. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, daß die von der beklagten Partei an den Kläger gelieferten Stoffe nicht den Lichtechtheitswert 4 erreicht hätten, weil es den Stoffen höheren Beweiswert zuerkannte, die die beklagte Partei zur Überprüfung durch Sachverständige vorgelegt hatte. Das Erstgericht ging dabei von der zutreffenden, vom Kläger auch nicht bekämpften Rechtsansicht aus, daß das Vorliegen eines Sachmangels vom Erwerber zu beweisen ist (JBl. 1986, 244; HS 10.901, 6362 ua; Reischauer in Rummel2 Rz 19 zu § 932; Binder in Schwimann, ABGB, Rz 7 zu § 922; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 544). Das Berufungsgericht übernahm nach Beweisrüge des Klägers nicht die gesamte negative Feststellung des Erstgerichtes, sondern führte - im Tatsachenbereich damit argumentierend, daß die zeitliche Abfolge aller eingeholten Gutachten ein immer schlechteres Ergebnis der Lichtechtheitswerte zeige - aus, es sei wahrscheinlich, daß die Lichtechtheit der Stoffe im Zeitpunkt der Auslieferung tatsächlich den Wert 4 erreicht habe. Nun ist es zwar richtig, daß die nach der Verkehrsauffassung vorausgesetzten gewöhnlichen Eigenschaften einer Sache, die keiner besonderen Abrede bedürfen (JBl. 1988, 448; Reischauer aaO Rz 4 zu §§ 922, 923; Koziol-Welser8 I 241; Binder aaO Rz 1 zu § 923), grundsätzlich zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorhanden sein müssen (HS 12.936, 6362 ua; Koziol-Welser aaO 240; Binder aaO Rz 6 zu § 922; Reischauer aaO Rz 7). Der Mangel darf zwar nicht erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sein (HS 6362, Gschnitzer aaO 511), gerade bei geheimen Mängeln wird es aber genügen, wenn der Mangel im maßgeblichen Zeitpunkt bereits latent vorhanden war (HS 12.936). Es kommt daher auch hier auf die Verkehrsauffassung der maßgeblichen Kreise an, wie lange der bei der Auslieferung gegebene Lichtechtheitswert beim Käufer der Ware zu bestehen bleiben hat, damit von gewöhnlichen Eigenschaften der Sache gesprochen werden kann. Darüber wurde weder ein Beweisverfahren abgeführt noch Feststellungen getroffen (siehe dazu aber die Ausführungen im Sachverständigengutachten S. 130). Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht hat das Berufungsgericht daher nicht die gesamte Beweisrüge des Klägers behandelt.Die Mängelrüge erweist sich aber als berechtigt. Nach dem unbestrittenen Sachverhalt wird bei Hosenstoffen üblicherweise die Lichtechtheitsnote 4 gefordert. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, daß die von der beklagten Partei an den Kläger gelieferten Stoffe nicht den Lichtechtheitswert 4 erreicht hätten, weil es den Stoffen höheren Beweiswert zuerkannte, die die beklagte Partei zur Überprüfung durch Sachverständige vorgelegt hatte. Das Erstgericht ging dabei von der zutreffenden, vom Kläger auch nicht bekämpften Rechtsansicht aus, daß das Vorliegen eines Sachmangels vom Erwerber zu beweisen ist (JBl. 1986, 244; HS 10.901, 6362 ua; Reischauer in Rummel2 Rz 19 zu Paragraph 932,; Binder in Schwimann, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 922,; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 544). Das Berufungsgericht übernahm nach Beweisrüge des Klägers nicht die gesamte negative Feststellung des Erstgerichtes, sondern führte - im Tatsachenbereich damit argumentierend, daß die zeitliche Abfolge aller eingeholten Gutachten ein immer schlechteres Ergebnis der Lichtechtheitswerte zeige - aus, es sei wahrscheinlich, daß die Lichtechtheit der Stoffe im Zeitpunkt der Auslieferung tatsächlich den Wert 4 erreicht habe. Nun ist es zwar richtig, daß die nach der Verkehrsauffassung vorausgesetzten gewöhnlichen Eigenschaften einer Sache, die keiner besonderen Abrede bedürfen (JBl. 1988, 448; Reischauer aaO Rz 4 zu Paragraphen 922, 923,; Koziol-Welser8 römisch eins 241; Binder aaO Rz 1 zu Paragraph 923,), grundsätzlich zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorhanden sein müssen (HS 12.936, 6362 ua; Koziol-Welser aaO 240; Binder aaO Rz 6 zu Paragraph 922,; Reischauer aaO Rz 7). Der Mangel darf zwar nicht erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sein (HS 6362, Gschnitzer aaO 511), gerade bei geheimen Mängeln wird es aber genügen, wenn der Mangel im maßgeblichen Zeitpunkt bereits latent vorhanden war (HS 12.936). Es kommt daher auch hier auf die Verkehrsauffassung der maßgeblichen Kreise an, wie lange der bei der Auslieferung gegebene Lichtechtheitswert beim Käufer der Ware zu bestehen bleiben hat, damit von gewöhnlichen Eigenschaften der Sache gesprochen werden kann. Darüber wurde weder ein Beweisverfahren abgeführt noch Feststellungen getroffen (siehe dazu aber die Ausführungen im Sachverständigengutachten S. 130). Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht hat das Berufungsgericht daher nicht die gesamte Beweisrüge des Klägers behandelt.
Sein Urteil ist aufzuheben, die Rechtssache ist an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.Sein Urteil ist aufzuheben, die Rechtssache ist an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 50, 52, ZPO.