Aus der Begründung:
Dem säumigen Gesellschafter, der die auf die Stammeinlage geforderten Einzahlungen nicht rechtzeitig leistet, kann die Gesellschaft m. b. H. unter Bestimmung einer Nachfrist für die Einzahlung von mindestens einem Monat vom Empfang der Aufforderung an den - Ausschluß aus der Gesellschaft mittels rekommandierten Schreibens androhen (§ 66 Abs. 1 GmbHG). Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der säumige Gesellschafter durch die Geschäftsführer der Gesellschaft als ausgeschlossen zu erklären und hievon abermals mittels rekommandierten Schreibens zu benachrichtigen (§ 66 Abs. 2 GmbHG). Für den von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht bezahlten Betrag der Stammeinlage haften der Gesellschaft alle seine Vormänner, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erlassung der Einzahlungsaufforderung (§ 64 GmbHG) im Anteilbuch als Gesellschafter eingetragen waren (§ 67 Abs. 1 GmbHG). Daraus ergibt sich, daß Voraussetzung für den Eintritt der Haftung des Vormannes der Ausschluß des Gesellschafters ist, der den Geschäftsanteil des Vormannes erworben hatte.Dem säumigen Gesellschafter, der die auf die Stammeinlage geforderten Einzahlungen nicht rechtzeitig leistet, kann die Gesellschaft m. b. H. unter Bestimmung einer Nachfrist für die Einzahlung von mindestens einem Monat vom Empfang der Aufforderung an den - Ausschluß aus der Gesellschaft mittels rekommandierten Schreibens androhen (Paragraph 66, Absatz eins, GmbHG). Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der säumige Gesellschafter durch die Geschäftsführer der Gesellschaft als ausgeschlossen zu erklären und hievon abermals mittels rekommandierten Schreibens zu benachrichtigen (Paragraph 66, Absatz 2, GmbHG). Für den von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht bezahlten Betrag der Stammeinlage haften der Gesellschaft alle seine Vormänner, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erlassung der Einzahlungsaufforderung (Paragraph 64, GmbHG) im Anteilbuch als Gesellschafter eingetragen waren (Paragraph 67, Absatz eins, GmbHG). Daraus ergibt sich, daß Voraussetzung für den Eintritt der Haftung des Vormannes der Ausschluß des Gesellschafters ist, der den Geschäftsanteil des Vormannes erworben hatte.
Im vorliegenden Fall wurden der klagenden Partei antragsgemäß Forderungsexekutionen bewilligt, die zwei Gruppen von Drittschuldnern betrafen. Zunächst wurde die Pfändung der der verpflichteten Gesellschaft m. b. H. zustehenden Forderung auf Einzahlung nicht geleisteter Stammeinlagen gegen die Gesellschafter Franz S sen. und jun. und die Überweisung dieser gepfändeten Forderungen zur Einziehung durch die klagende Partei bewilligt. Die Forderung der Gesellschaft auf Einzahlung der Stammeinlagen durch die Gesellschafter ist pfändbar (Heller - Berger - Stix, Komm. zur EO[4], 2116; Walker, Österreichisches Exekutionsrecht[4], 321). Die Überweisung dieser gepfändeten Forderung der Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter räumte der klagenden Partei aber nur das Recht ein, an Stelle der Gesellschaft Zahlung von den Gesellschaftern zu verlangen. Sie ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang.
Des weiteren wurde der klagenden Partei auch die Pfändung der der verpflichteten Gesellschaft angeblich zustehenden Forderung auf Einzahlung nicht geleisteter Stammeinlagen gegen die früheren Gesellschafter, darunter die Beklagten, und die Überweisung dieser gepfändeten Forderungen zur Einziehung bewilligt. Grundsätzlich ermächtigt die Überweisung zur Einziehung den betreibenden Gläubiger nicht nur, namens des Verpflichteten vom Drittschuldner die Entrichtung des im Überweisungsbeschluß bezeichneten Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung und des Eintrittes ihrer Fälligkeit zu begehren, sondern auch den Eintritt der Fälligkeit durch Einmahnung der Kündigung herbeizuführen und alle zur Erhaltung und Ausübung des Forderungsrechtes notwendigen Handlungen vorzunehmen (§ 308 Abs. 1 EO). Durch die Überweisung zur Einziehung wird der betreibende Gläubiger berechtigt, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht (Heller - Berger - Stix a. a. O., 2228; Holzhammer, Österr. Zwangsvollstreckungsrecht, 232). Auf den Überweisungsgläubiger wird das Recht übertragen, die dem Verpflichteten verbleibende Gläubigerstellung gegen den Drittschuldner privatrechtlich auszuüben und die der Forderung zur Seite stehenden Rechtsschutzansprüche geltend zu machen (Petschek - Hämmerle - Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht, 194 f.). Der Überweisungsgläubiger kann den Drittschuldner daher, wie schon das Berufungsgericht darlegte, mahnen, Darlehensforderungen aufkundigen und alle sonstigen Willenserklärungen, die das Recht des Verpflichteten wirksam werden lassen, abgeben und aus dem gepfändeten Recht entspringende Forderungen zum Entstehen bringen (Heller - Berger - Stix a. a. O., 2229; Holzhammer a. a. O., 232). Schon nach dem Inhalt der Exekutionsbewilligung ermächtigt die Überweisung zur Einziehung den betreibenden Gläubiger aber nur zu allen Vorkehrungen gegenüber dem Drittschuldner, um die Einbringung der gepfändeten und überwiesenen Forderung zu ermöglichen (Walker a. a. O., 309; Heller - Trenkwalder, Die österreichische EO in ihrer praktischen Anwendung [3], 1137). Nur die Frage des Bestehens der Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner kann auch Gegenstand des Drittschuldnerprozesses sein (Heller - Berger - Stix a. a. O., 2228). Andere Personen sind an diesem Verfahren nicht beteiligt. Die Überweisung zur Einziehung schafft nur eine zusätzliche Rechtsbeziehung zwischen dem betreibenden Gläubiger und dem Drittschuldner in der Weise, daß der betreibende Gläubiger Rechte des Verpflichteten gegen den Drittschuldner auszuüben berechtigt wird. Sie enthält hingegen keine Ermächtigung des betreibenden Gläubigers, Erklärungen anderen Personen als dem Drittschuldner gegenüber abzugeben oder Rechtsbeziehungen zu diesen Personen zu gestalten.Des weiteren wurde der klagenden Partei auch die Pfändung der der verpflichteten Gesellschaft angeblich zustehenden Forderung auf Einzahlung nicht geleisteter Stammeinlagen gegen die früheren Gesellschafter, darunter die Beklagten, und die Überweisung dieser gepfändeten Forderungen zur Einziehung bewilligt. Grundsätzlich ermächtigt die Überweisung zur Einziehung den betreibenden Gläubiger nicht nur, namens des Verpflichteten vom Drittschuldner die Entrichtung des im Überweisungsbeschluß bezeichneten Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung und des Eintrittes ihrer Fälligkeit zu begehren, sondern auch den Eintritt der Fälligkeit durch Einmahnung der Kündigung herbeizuführen und alle zur Erhaltung und Ausübung des Forderungsrechtes notwendigen Handlungen vorzunehmen (Paragraph 308, Absatz eins, EO). Durch die Überweisung zur Einziehung wird der betreibende Gläubiger berechtigt, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht (Heller - Berger - Stix a. a. O., 2228; Holzhammer, Österr. Zwangsvollstreckungsrecht, 232). Auf den Überweisungsgläubiger wird das Recht übertragen, die dem Verpflichteten verbleibende Gläubigerstellung gegen den Drittschuldner privatrechtlich auszuüben und die der Forderung zur Seite stehenden Rechtsschutzansprüche geltend zu machen (Petschek - Hämmerle - Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht, 194 f.). Der Überweisungsgläubiger kann den Drittschuldner daher, wie schon das Berufungsgericht darlegte, mahnen, Darlehensforderungen aufkundigen und alle sonstigen Willenserklärungen, die das Recht des Verpflichteten wirksam werden lassen, abgeben und aus dem gepfändeten Recht entspringende Forderungen zum Entstehen bringen (Heller - Berger - Stix a. a. O., 2229; Holzhammer a. a. O., 232). Schon nach dem Inhalt der Exekutionsbewilligung ermächtigt die Überweisung zur Einziehung den betreibenden Gläubiger aber nur zu allen Vorkehrungen gegenüber dem Drittschuldner, um die Einbringung der gepfändeten und überwiesenen Forderung zu ermöglichen (Walker a. a. O., 309; Heller - Trenkwalder, Die österreichische EO in ihrer praktischen Anwendung [3], 1137). Nur die Frage des Bestehens der Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner kann auch Gegenstand des Drittschuldnerprozesses sein (Heller - Berger - Stix a. a. O., 2228). Andere Personen sind an diesem Verfahren nicht beteiligt. Die Überweisung zur Einziehung schafft nur eine zusätzliche Rechtsbeziehung zwischen dem betreibenden Gläubiger und dem Drittschuldner in der Weise, daß der betreibende Gläubiger Rechte des Verpflichteten gegen den Drittschuldner auszuüben berechtigt wird. Sie enthält hingegen keine Ermächtigung des betreibenden Gläubigers, Erklärungen anderen Personen als dem Drittschuldner gegenüber abzugeben oder Rechtsbeziehungen zu diesen Personen zu gestalten.
Die vom zweiten Teil der Exekutionsbewilligung berührten Parteien waren nur die klagende als betreibende Partei, die verpflichtete Gesellschaft und die Beklagten als Drittschuldner; die Gesellschafter Franz S sen. und jun. waren hingegen an diesem Verfahren nicht beteiligt. Die klagende Partei war dann aber auch durch den zweiten Teil des erstgerichtlichen Exekutionsbewilligungsbeschlusses nicht ermächtigt, die Gesellschafter an Stelle der Gesellschaft bzw. ihrer Geschäftsführer unter Androhung der Ausschließung aus der Gesellschaft zu mahnen und sodann deren Ausschließung zu erklären. Die Handlungen der klagenden Partei in dieser Richtung waren als durch den Exekutionsbewilligungsbeschluß nicht gedeckt den Beklagten gegenüber unwirksam. Es ist nicht strittig, daß die Exekution, aus der die klagende Partei ihre Ansprüche gegen die Beklagten ableitet, am 18. Jänner 1978 bewilligt wurde und bis zu diesem Zeitpunkt weder die Gesellschaft den Ausschluß der Gesellschafter Franz S sen. und jun. aus der Gesellschaft angedroht noch deren Geschäftsführer den Ausschluß dieser Gesellschafter auf die im § 66 GmbHG vorgesehene Weise erklärt hatten. Stand dann aber der Gesellschaft keine Forderung auf Einzahlung nicht geleisteter Stammeinlagen gegen die Beklagten als Vormänner der Gesellschaft zu, können sie auch nicht zur Zahlung an die klagende Partei verhalten werden. Die Entscheidung NZ 1917, 284, die über einen außerordentlichen Revisionsrekurs nach § 16 Abs. 1 AußStrG erging und allein die Frage zu beurteilen hatte, ob das Registergericht mit Recht die Registrierung einer vom Überweisungsgläubiger angemeldeten Einforderung weiterer Einzahlungen auf das Stammkapital einer Gesellschaft m. b. H. abgelehnt hatte, was als richtig bezeichnet wurde, mußte diesen sich aus dem Exekutionsrecht ergebenden Gesichtspunkt zur Erledigung des zu behandelnden Rechtsmittels nicht erörtern. Die Frage, ob das österreichische Recht neben § 135 HGB und § 59 GenG sowie in geringerem Maße § 76 Abs. 4 GmbHG als weitere Ausnahme von dem Prinzip, daß durch die Exekutionsführung die Rechte von Schuldnern des Verpflichteten und sonstiger Personen, zu denen er in Rechtsbeziehung steht, nicht verändert werden dürfen (vgl. Heller - Berger - Stix, a. a. O., 2387) - eine solche Veränderung würde durch die Ausschließung von Gesellschaftern und die Einforderung nicht bezahlter Stammeinlagen von ihren Vormännern herbeigeführt werden, da der Rechtsvorgänger des Gesellschafters gegen Zahlung des geschuldeten Betrages von Gesetzes wegen den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters erwirbt (§ 67 Abs. 4 GmbHG) - überhaupt eine Möglichkeit gibt, dem Gläubiger der Gesellschaft das Recht einzuräumen, die Ausschließung von Gesellschaftern an Stelle der Gesellschaft zu erklären, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu beurteilen; allein maßgebend ist, daß jedenfalls die tatsächlich erwirkte Exekution ein solches Recht nicht enthält.Die vom zweiten Teil der Exekutionsbewilligung berührten Parteien waren nur die klagende als betreibende Partei, die verpflichtete Gesellschaft und die Beklagten als Drittschuldner; die Gesellschafter Franz S sen. und jun. waren hingegen an diesem Verfahren nicht beteiligt. Die klagende Partei war dann aber auch durch den zweiten Teil des erstgerichtlichen Exekutionsbewilligungsbeschlusses nicht ermächtigt, die Gesellschafter an Stelle der Gesellschaft bzw. ihrer Geschäftsführer unter Androhung der Ausschließung aus der Gesellschaft zu mahnen und sodann deren Ausschließung zu erklären. Die Handlungen der klagenden Partei in dieser Richtung waren als durch den Exekutionsbewilligungsbeschluß nicht gedeckt den Beklagten gegenüber unwirksam. Es ist nicht strittig, daß die Exekution, aus der die klagende Partei ihre Ansprüche gegen die Beklagten ableitet, am 18. Jänner 1978 bewilligt wurde und bis zu diesem Zeitpunkt weder die Gesellschaft den Ausschluß der Gesellschafter Franz S sen. und jun. aus der Gesellschaft angedroht noch deren Geschäftsführer den Ausschluß dieser Gesellschafter auf die im Paragraph 66, GmbHG vorgesehene Weise erklärt hatten. Stand dann aber der Gesellschaft keine Forderung auf Einzahlung nicht geleisteter Stammeinlagen gegen die Beklagten als Vormänner der Gesellschaft zu, können sie auch nicht zur Zahlung an die klagende Partei verhalten werden. Die Entscheidung NZ 1917, 284, die über einen außerordentlichen Revisionsrekurs nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG erging und allein die Frage zu beurteilen hatte, ob das Registergericht mit Recht die Registrierung einer vom Überweisungsgläubiger angemeldeten Einforderung weiterer Einzahlungen auf das Stammkapital einer Gesellschaft m. b. H. abgelehnt hatte, was als richtig bezeichnet wurde, mußte diesen sich aus dem Exekutionsrecht ergebenden Gesichtspunkt zur Erledigung des zu behandelnden Rechtsmittels nicht erörtern. Die Frage, ob das österreichische Recht neben Paragraph 135, HGB und Paragraph 59, GenG sowie in geringerem Maße Paragraph 76, Absatz 4, GmbHG als weitere Ausnahme von dem Prinzip, daß durch die Exekutionsführung die Rechte von Schuldnern des Verpflichteten und sonstiger Personen, zu denen er in Rechtsbeziehung steht, nicht verändert werden dürfen vergleiche Heller - Berger - Stix, a. a. O., 2387) - eine solche Veränderung würde durch die Ausschließung von Gesellschaftern und die Einforderung nicht bezahlter Stammeinlagen von ihren Vormännern herbeigeführt werden, da der Rechtsvorgänger des Gesellschafters gegen Zahlung des geschuldeten Betrages von Gesetzes wegen den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters erwirbt (Paragraph 67, Absatz 4, GmbHG) - überhaupt eine Möglichkeit gibt, dem Gläubiger der Gesellschaft das Recht einzuräumen, die Ausschließung von Gesellschaftern an Stelle der Gesellschaft zu erklären, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu beurteilen; allein maßgebend ist, daß jedenfalls die tatsächlich erwirkte Exekution ein solches Recht nicht enthält.
Die Rechtssachen sind, da jedenfalls die von der klagenden Partei erwirkte Exekution die Ermächtigung zur Ausschließung der Gesellschafter Franz S sen. und jun. nicht enthielt, dahin entscheidungsreif, daß das Urteil des Erstgerichtes zu bestätigen ist. Der angefochtene Beschluß ist aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen. Die beantragte Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles durch den OGH ist nicht möglich, da dieser nicht an die Stelle eines Beschlusses ein Urteil setzen darf (ZVR 1974/16; JBl. 1973, 87 u. a.).