Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt die Klägerin darin, daß das Berufungsgericht in nichtöffentlicher Sitzung entschieden habe, obwohl auf den Seiten 7 und 8 der Berufungsschrift zur Dartuung der Beweis- und Tatsachenrüge drei Zeugen geführt worden seien. Der Revisionsgrund ist nicht gegeben. Weder die Klägerin noch der Beklagte stellten einen ausdrücklichen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, was einen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung darstellt (§ 492 Abs 1 zweiter Satz ZPO). Liegt aber ein Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung vor, bildet die Unterlassung der Anberaumung keinen Verfahrensmangel. Der Antrag auf mündliche Verhandlung muß nach ständiger Rechtsprechung "ausdrücklich" erfolgen. Diese seit der 5.Gerichtsentlastungsnovelle verlangte Eindeutigkeit einer Antragstellung (SZ 21/110, SZ 13/63) wurde auch in der Neufassung der Bestimmung des § 492 Abs 1 ZPO durch Art IV der ZVN 1983, BGBl 1983/135, beibehalten. Der seinem Wortlaut nach nur auf (neuerliche) Vernehmung mehrerer Zeugen gerichtete Antrag in der Berufungsschrift der Klägerin läßt im vorliegenden Fall eben nicht mit der im § 492 ZPO geforderten Deutlichkeit erkennen, daß die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt werde. Es reicht nicht aus, ohne eine solche Antragstellung eine Beweis- und Tatsachenrüge zu erheben und sich zur Dartuung dieses Berufungsgrundes auf Beweise zu berufen, deren Aufnahme durch das Berufungsgericht erfolgen soll. Dies folgt schon daraus, daß die ohne ausdrücklichen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung erhobene Beweis- und Tatsachenrüge dennoch beachtlich ist und das Berufungsgericht auch ohne solchen Antrag diesen Berufungsgrund sehr wohl zu prüfen hat (JBl 1988, 472) und dann, wenn es auf Grund der Aktenlage Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen hat und zur Entscheidung eine Beweiswiederholung oder -ergänzung als notwendig erachtet, die mündliche Berufungsverhandlung von Amts wegen nach § 492 Abs 2 zweiter Satz ZPO anzuberaumen hat (SZ 59/6, SZ 57/142 ua; Fasching IV 197). Die in der Revision vertretene Rechtsauffassung, daß bei einem 15.000 S übersteigenden Streitwert auf jeden Fall, somit auch ohne Antrag, eine Berufungsverhandlung anzuberaumen wäre, übersieht, daß bei einem Streitwert unter 15.000 S die Parteien nicht einmal ein Antragsrecht iS des § 492 Abs 1 ZPO haben (§ 501 zweiter Satz ZPO).Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt die Klägerin darin, daß das Berufungsgericht in nichtöffentlicher Sitzung entschieden habe, obwohl auf den Seiten 7 und 8 der Berufungsschrift zur Dartuung der Beweis- und Tatsachenrüge drei Zeugen geführt worden seien. Der Revisionsgrund ist nicht gegeben. Weder die Klägerin noch der Beklagte stellten einen ausdrücklichen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, was einen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung darstellt (Paragraph 492, Absatz eins, zweiter Satz ZPO). Liegt aber ein Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung vor, bildet die Unterlassung der Anberaumung keinen Verfahrensmangel. Der Antrag auf mündliche Verhandlung muß nach ständiger Rechtsprechung "ausdrücklich" erfolgen. Diese seit der 5.Gerichtsentlastungsnovelle verlangte Eindeutigkeit einer Antragstellung (SZ 21/110, SZ 13/63) wurde auch in der Neufassung der Bestimmung des Paragraph 492, Absatz eins, ZPO durch Artikel römisch vier, der ZVN 1983, BGBl 1983/135, beibehalten. Der seinem Wortlaut nach nur auf (neuerliche) Vernehmung mehrerer Zeugen gerichtete Antrag in der Berufungsschrift der Klägerin läßt im vorliegenden Fall eben nicht mit der im Paragraph 492, ZPO geforderten Deutlichkeit erkennen, daß die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt werde. Es reicht nicht aus, ohne eine solche Antragstellung eine Beweis- und Tatsachenrüge zu erheben und sich zur Dartuung dieses Berufungsgrundes auf Beweise zu berufen, deren Aufnahme durch das Berufungsgericht erfolgen soll. Dies folgt schon daraus, daß die ohne ausdrücklichen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung erhobene Beweis- und Tatsachenrüge dennoch beachtlich ist und das Berufungsgericht auch ohne solchen Antrag diesen Berufungsgrund sehr wohl zu prüfen hat (JBl 1988, 472) und dann, wenn es auf Grund der Aktenlage Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen hat und zur Entscheidung eine Beweiswiederholung oder -ergänzung als notwendig erachtet, die mündliche Berufungsverhandlung von Amts wegen nach Paragraph 492, Absatz 2, zweiter Satz ZPO anzuberaumen hat (SZ 59/6, SZ 57/142 ua; Fasching römisch vier 197). Die in der Revision vertretene Rechtsauffassung, daß bei einem 15.000 S übersteigenden Streitwert auf jeden Fall, somit auch ohne Antrag, eine Berufungsverhandlung anzuberaumen wäre, übersieht, daß bei einem Streitwert unter 15.000 S die Parteien nicht einmal ein Antragsrecht iS des Paragraph 492, Absatz eins, ZPO haben (Paragraph 501, zweiter Satz ZPO).
Mangelhaft soll das Berufungsverfahren weiters deshalb sein, weil die zweite Instanz die erstgerichtliche Beweiswürdigung nicht ausreichend auf ihre Vollständigkeit, innere Logik und ihre Vereinbarkeit mit psychologischen Erfahrungstatsachen etc untersucht habe. Nach ständiger Rechtsprechung kann selbst eine unzureichende Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht befaßt hat, ist sein Verfahren mangelhaft geblieben. Selbst eine knapp gehaltene Begründung, die erkennen läßt, daß eine Überprüfung stattgefunden hat, genügt demnach (8 Ob 630/89). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Erledigung der Beweis- und Tatsachenrüge entspricht diesen Voraussetzungen. Die Frage, ob eine Beweiswiederholung erforderlich ist, gehört dem Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung an (EFSlg 57.831, 55.104 ua; Fasching IV 310), desgleichen die Beurteilung der Frage, ob bei bestimmten Beweisergebnissen einer von mehreren logisch denkbaren Sachverhalten wahrscheinlicher ist als der andere (8 Ob 259/79 ua), oder ob die vorliegenden Beweisergebnisse auch andere Schlußfolgerungen ermöglicht hätten (1 Ob 574/83, 2 Ob 532/78). Das Berufungsgericht hat die Rechtsrüge der Berufung zutreffend als "inhaltslos", gemeint nicht gesetzmäßig ausgeführt, bezeichnet, wenn es auch nach der Ausführung, die Klägerin könne offenbar selbst keine Argumente für ein überwiegendes Verschulden des Beklagten am Scheitern der Ehe finden, dann in einem Satz den Verschuldensausspruch des Erstgerichtes als gerechtfertigt ansah, somit meritorisch behandelte. In der Rechtsrüge der Berufung wurde tatsächlich in keiner Weise dargestellt, warum die Verschuldensteilung des Erstgerichtes unrichtig sein sollte, die Rechtsrüge beschränkte sich vielmehr auf wenige allgemeine Ausführungen, lehnte aber die Richtigkeit der rechtlichen Schlußfolgerungen zur Verschuldensteilung im Ersturteil völlig begründungslos ab. Wenn aber der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt wurde, so kann nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung auch im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (EFSlg 57.835 uva; Fasching IV 322). Im übrigen geht auch die Rechtsrüge der Revision erneut nicht vom maßgeblichen Urteilsachverhalt aus, sondern wendet sich neuerlich, aber unzulässig gegen die auch im Eheverfahren in dritter Instanz nicht überprüfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen (EFSlg 57.827, 55.102 ua).Mangelhaft soll das Berufungsverfahren weiters deshalb sein, weil die zweite Instanz die erstgerichtliche Beweiswürdigung nicht ausreichend auf ihre Vollständigkeit, innere Logik und ihre Vereinbarkeit mit psychologischen Erfahrungstatsachen etc untersucht habe. Nach ständiger Rechtsprechung kann selbst eine unzureichende Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht befaßt hat, ist sein Verfahren mangelhaft geblieben. Selbst eine knapp gehaltene Begründung, die erkennen läßt, daß eine Überprüfung stattgefunden hat, genügt demnach (8 Ob 630/89). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Erledigung der Beweis- und Tatsachenrüge entspricht diesen Voraussetzungen. Die Frage, ob eine Beweiswiederholung erforderlich ist, gehört dem Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung an (EFSlg 57.831, 55.104 ua; Fasching römisch vier 310), desgleichen die Beurteilung der Frage, ob bei bestimmten Beweisergebnissen einer von mehreren logisch denkbaren Sachverhalten wahrscheinlicher ist als der andere (8 Ob 259/79 ua), oder ob die vorliegenden Beweisergebnisse auch andere Schlußfolgerungen ermöglicht hätten (1 Ob 574/83, 2 Ob 532/78). Das Berufungsgericht hat die Rechtsrüge der Berufung zutreffend als "inhaltslos", gemeint nicht gesetzmäßig ausgeführt, bezeichnet, wenn es auch nach der Ausführung, die Klägerin könne offenbar selbst keine Argumente für ein überwiegendes Verschulden des Beklagten am Scheitern der Ehe finden, dann in einem Satz den Verschuldensausspruch des Erstgerichtes als gerechtfertigt ansah, somit meritorisch behandelte. In der Rechtsrüge der Berufung wurde tatsächlich in keiner Weise dargestellt, warum die Verschuldensteilung des Erstgerichtes unrichtig sein sollte, die Rechtsrüge beschränkte sich vielmehr auf wenige allgemeine Ausführungen, lehnte aber die Richtigkeit der rechtlichen Schlußfolgerungen zur Verschuldensteilung im Ersturteil völlig begründungslos ab. Wenn aber der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt wurde, so kann nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung auch im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (EFSlg 57.835 uva; Fasching römisch vier 322). Im übrigen geht auch die Rechtsrüge der Revision erneut nicht vom maßgeblichen Urteilsachverhalt aus, sondern wendet sich neuerlich, aber unzulässig gegen die auch im Eheverfahren in dritter Instanz nicht überprüfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen (EFSlg 57.827, 55.102 ua).
Der Revision ist daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.