Der Revisionsrekurs des Klägers ist berechtigt.
Stützt sich der Kläger auf eine Zuständigkeitsvereinbarung, so hat er zwar gemäß § 104 JN diese Vereinbarung schon in der Klage urkundlich nachzuweisen, im Falle eines Zuständigkeitsstreites genügt es aber, daß der urkundliche Nachweis vor der Beschlußfassung über die Unzuständigkeitseinrede erbracht wird (SZ 54/10; SZ 53/4 ua, Fasching, Kommentar I 504). Der urkundliche Nachweis kann auch - wie im vorliegenden Fall - dadurch erbracht werden, daß der Kläger die ausdrückliche Vereinbarung durch eine von ihm herrührende und von der Beklagten unterschriebene Urkunde nachweist (SprR 230 = GlUNF 6739; ZBl. 1931/45; Fasching aaO 500; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 196; Holzhammer, Zivilprozeßrecht2 62). Nach § 14 Abs 1 KSchG kann bei Rechtsgeschäften, die unter § 1 Abs 1 KSchG fallen, durch eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 104 JN nur die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen im Inland gelegenen Ort der Beschäftigung hat. Soweit der Kläger ausführt, ein Finanzberater könne kein Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 1 KSchG sein, so daß schon aus diesem Grunde § 14 Abs 1 KSchG nicht zur Anwendung gelange, ist ihm nicht zu folgen. Der Unternehmerbegriff des Konsumentenschutzgesetzes ist weit gefaßt. Er stellt nicht auf die Vorschriften des Handelsgesetzbuches ab. Voraussetzung ist nur das Vorliegen eines Unternehmens, d.i. nach § 1 Abs 2 KSchG jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Welche Art das Ziel des Unternehmens ist, ist irrelevant. Als Unternehmensträger wirtschaftlich tätig sind daher u.a. auch Mitglieder freier Berufe (RZ 1984/59; SZ 55/157; Krejci in Rummel, ABGB, Rz 18 zu § 1 KSchG; Apathy in Schwimann, ABGB, Rz 2 zu § 1 KSchG; Kosesnik-Wehrle, KSchG2 25) sowie alle gewerbsmäßigen Tätigkeiten nach der Gewerbeordnung, auch wenn sie nicht kaufmännischer Natur sind (Kosesnik-Wehrle aaO). Wesentlich ist nur das Vorliegen einer Unternehmensorganisation, in deren Rahmen wirtschaftlich werthafte Leistungen erbracht werden (Krejci aaO Rz 15, 17; ders. im Handbuch zum KSchG 212). Die typischerweise anzunehmende professionale Erfahrung eines selbständig wirtschaftlich Tätigen, die gegenüber einem in dieser Geschäftssparte unerfahrenen Kunden durchschlägt, war Motiv des Gesetzgebers für die Einräumung des Verbraucherschutzes. Unternehmen und Unternehmereigenschaft liegen allerdings nur dann vor, wenn die Organisation auf Dauer angelegt ist. (Krejci aaO Rz 19). Der Kläger irrt, wenn er meint, als Finanzberater tätig könne jeder sein, der Börsenzettel lesen könne, den Inhalt von Versicherungsverträgen kenne und wisse, wie man einen Bankkredit bekomme. Die Tätigkeit eines Finanzberaters, die unter das Berufsbild eines Vermögensberaters fällt, stellt vielmehr gemäß § 103 Abs 1 lit b Z 49 GewO 1973 ein gebundenes Gewerbe dar. Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. Juli 1978, BGBl. Nr. 368, ist die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Vermögensberater durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachzuweisen. Im Rahmen dieser Prüfung sind zur Überprüfung der beruflichen und fachlichen Kenntnisse u.a. Fragen aus der Kredit- und Finanzberatung, der Sparberatung und der Auskunftserteilung über rechtliche und steuerliche Gesichtspunkte der verschiedenen Geldanlagen zu stellen (§ 2 Abs 4 der Verordnung). Ein dem Konsumentenschutzgesetz unterliegendes Rechtsgeschäft liegt allerdings nur dann vor, wenn es zum Betrieb des Unternehmens gehörte. Private Geschäfte, die sich nicht auf die Unternehmenssphäre beziehen, fallen daher nicht unter den Schutzbereich des Konsumentenschutzgesetzes. Wenn auch derjenige, der den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes für sich in Anspruch nimmt, nachzuweisen hat, daß er Verbraucher sei (WBl. 1987, 242; SZ 55/51; Krejci in Rummel aaO Rz 44 und im Handbuch aaO 220), ist zur Beurteilung der Frage, ob ein mit einem Verbraucher abgeschlossenes Rechtsgeschäft eines Unternehmers zum Betrieb seines Unternehmens gehörte, die sich aus § 344 HGB ergebende Wertung auch auf das Konsumentenschutzgesetz anzuwenden: Geschäfte, die ein Unternehmer abschließt, gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig (Krejci aaO Rz 22, 32). Entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes behauptete aber nicht nur der Kläger, er habe die Liegenschaft der Beklagten für private Zwecke erwerben wollen, sondern es stellte das Erstgericht dies auch ausdrücklich fest. Diese Feststellung traf es aber ohne jegliches sachliches Substrat; der Kläger wurde nicht einmal befragt, welche Zwecke er mit dem Kauf des Hauses verband. Aus dem Inhalt des Anbotes allein kann entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht der Schluß gezogen werden, der Kläger sei bei Kauf des Hauses als Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes tätig geworden. Auch ein Privater kann ein Haus mit der Absicht kaufen, es später, sei es renoviert oder nicht, im Ganzen oder nach Begründung von Wohnungseigentum, gewinnbringend wieder zu verkaufen. Diese Tätigkeit gehört jedenfalls nicht zu der eines Finanz- oder Vermögensberaters, hätte der Kläger doch vor allem zum eigenen Nutzen gehandelt. Die Beklagte hat aber in ihrer Klagebeantwortung behauptet, der Kläger habe ihr angeboten, die Renovierung des Hauses durch die ihm gehörige Firma M*** - deren Geschäftsführer der Kläger nach den Eintragungen im Handelsregister war und ist - als "Bauübernehmerin" zu veranlassen. Träfe dies zu, dann hätte der Kläger den Kauf des Hauses in diesem Zusammenhang in den Rahmen seiner wirtschaftlichen gewerbsmäßigen Tätigkeit gestellt; es wäre dann gleichgültig, ob vorerst als Käufer der Kläger oder eine von ihm geleitete Gesellschaft auftrat.Stützt sich der Kläger auf eine Zuständigkeitsvereinbarung, so hat er zwar gemäß Paragraph 104, JN diese Vereinbarung schon in der Klage urkundlich nachzuweisen, im Falle eines Zuständigkeitsstreites genügt es aber, daß der urkundliche Nachweis vor der Beschlußfassung über die Unzuständigkeitseinrede erbracht wird (SZ 54/10; SZ 53/4 ua, Fasching, Kommentar römisch eins 504). Der urkundliche Nachweis kann auch - wie im vorliegenden Fall - dadurch erbracht werden, daß der Kläger die ausdrückliche Vereinbarung durch eine von ihm herrührende und von der Beklagten unterschriebene Urkunde nachweist (SprR 230 = GlUNF 6739; ZBl. 1931/45; Fasching aaO 500; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 196; Holzhammer, Zivilprozeßrecht2 62). Nach Paragraph 14, Absatz eins, KSchG kann bei Rechtsgeschäften, die unter Paragraph eins, Absatz eins, KSchG fallen, durch eine Gerichtsstandvereinbarung nach Paragraph 104, JN nur die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen im Inland gelegenen Ort der Beschäftigung hat. Soweit der Kläger ausführt, ein Finanzberater könne kein Unternehmer im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KSchG sein, so daß schon aus diesem Grunde Paragraph 14, Absatz eins, KSchG nicht zur Anwendung gelange, ist ihm nicht zu folgen. Der Unternehmerbegriff des Konsumentenschutzgesetzes ist weit gefaßt. Er stellt nicht auf die Vorschriften des Handelsgesetzbuches ab. Voraussetzung ist nur das Vorliegen eines Unternehmens, d.i. nach Paragraph eins, Absatz 2, KSchG jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Welche Art das Ziel des Unternehmens ist, ist irrelevant. Als Unternehmensträger wirtschaftlich tätig sind daher u.a. auch Mitglieder freier Berufe (RZ 1984/59; SZ 55/157; Krejci in Rummel, ABGB, Rz 18 zu Paragraph eins, KSchG; Apathy in Schwimann, ABGB, Rz 2 zu Paragraph eins, KSchG; Kosesnik-Wehrle, KSchG2 25) sowie alle gewerbsmäßigen Tätigkeiten nach der Gewerbeordnung, auch wenn sie nicht kaufmännischer Natur sind (Kosesnik-Wehrle aaO). Wesentlich ist nur das Vorliegen einer Unternehmensorganisation, in deren Rahmen wirtschaftlich werthafte Leistungen erbracht werden (Krejci aaO Rz 15, 17; ders. im Handbuch zum KSchG 212). Die typischerweise anzunehmende professionale Erfahrung eines selbständig wirtschaftlich Tätigen, die gegenüber einem in dieser Geschäftssparte unerfahrenen Kunden durchschlägt, war Motiv des Gesetzgebers für die Einräumung des Verbraucherschutzes. Unternehmen und Unternehmereigenschaft liegen allerdings nur dann vor, wenn die Organisation auf Dauer angelegt ist. (Krejci aaO Rz 19). Der Kläger irrt, wenn er meint, als Finanzberater tätig könne jeder sein, der Börsenzettel lesen könne, den Inhalt von Versicherungsverträgen kenne und wisse, wie man einen Bankkredit bekomme. Die Tätigkeit eines Finanzberaters, die unter das Berufsbild eines Vermögensberaters fällt, stellt vielmehr gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 49, GewO 1973 ein gebundenes Gewerbe dar. Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. Juli 1978, BGBl. Nr. 368, ist die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Vermögensberater durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachzuweisen. Im Rahmen dieser Prüfung sind zur Überprüfung der beruflichen und fachlichen Kenntnisse u.a. Fragen aus der Kredit- und Finanzberatung, der Sparberatung und der Auskunftserteilung über rechtliche und steuerliche Gesichtspunkte der verschiedenen Geldanlagen zu stellen (Paragraph 2, Absatz 4, der Verordnung). Ein dem Konsumentenschutzgesetz unterliegendes Rechtsgeschäft liegt allerdings nur dann vor, wenn es zum Betrieb des Unternehmens gehörte. Private Geschäfte, die sich nicht auf die Unternehmenssphäre beziehen, fallen daher nicht unter den Schutzbereich des Konsumentenschutzgesetzes. Wenn auch derjenige, der den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes für sich in Anspruch nimmt, nachzuweisen hat, daß er Verbraucher sei (WBl. 1987, 242; SZ 55/51; Krejci in Rummel aaO Rz 44 und im Handbuch aaO 220), ist zur Beurteilung der Frage, ob ein mit einem Verbraucher abgeschlossenes Rechtsgeschäft eines Unternehmers zum Betrieb seines Unternehmens gehörte, die sich aus Paragraph 344, HGB ergebende Wertung auch auf das Konsumentenschutzgesetz anzuwenden: Geschäfte, die ein Unternehmer abschließt, gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig (Krejci aaO Rz 22, 32). Entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes behauptete aber nicht nur der Kläger, er habe die Liegenschaft der Beklagten für private Zwecke erwerben wollen, sondern es stellte das Erstgericht dies auch ausdrücklich fest. Diese Feststellung traf es aber ohne jegliches sachliches Substrat; der Kläger wurde nicht einmal befragt, welche Zwecke er mit dem Kauf des Hauses verband. Aus dem Inhalt des Anbotes allein kann entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht der Schluß gezogen werden, der Kläger sei bei Kauf des Hauses als Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes tätig geworden. Auch ein Privater kann ein Haus mit der Absicht kaufen, es später, sei es renoviert oder nicht, im Ganzen oder nach Begründung von Wohnungseigentum, gewinnbringend wieder zu verkaufen. Diese Tätigkeit gehört jedenfalls nicht zu der eines Finanz- oder Vermögensberaters, hätte der Kläger doch vor allem zum eigenen Nutzen gehandelt. Die Beklagte hat aber in ihrer Klagebeantwortung behauptet, der Kläger habe ihr angeboten, die Renovierung des Hauses durch die ihm gehörige Firma M*** - deren Geschäftsführer der Kläger nach den Eintragungen im Handelsregister war und ist - als "Bauübernehmerin" zu veranlassen. Träfe dies zu, dann hätte der Kläger den Kauf des Hauses in diesem Zusammenhang in den Rahmen seiner wirtschaftlichen gewerbsmäßigen Tätigkeit gestellt; es wäre dann gleichgültig, ob vorerst als Käufer der Kläger oder eine von ihm geleitete Gesellschaft auftrat.
Da das Erstgericht diese wesentlich scheinenden Umstände nicht erörterte, ist sein Verfahren mangelhaft geblieben. Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben, die Entscheidungen der Vorinstanzen sind aufzuheben; dem Erstgericht ist die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung in der aufgezeigten Richtung aufzutragen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.