1. Zum Rechtsmittel der beklagten Verlassenschaft:
Die auf das dem Kläger ausgesetzte Geldlegat gestützte Vermächtnisklage ist zu Recht gegen den (ruhenden) Nachlaß gerichtet, weil dieser bis zur Einantwortung ein dem Erben - selbst bei Überlassung seiner Besorgung und Vewaltung - fremdes Vermögen ist, deshalb für die Nachlaßverbindlichkeiten, zu welchen auch die Vermächtnisse zu rechnen sind, allein haftet (EvBl 1986/11; SZ 48/86 uva; Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht3, 211; Welser in Rummel, ABGB2 § 647 Rz 13; Koziol/Welser, Grundriß2 II 371) und der Nebenintervenient als letztwillig eingesetzter Alleinerbe die Erbschaft (bisher noch) nicht angetreten hat.Die auf das dem Kläger ausgesetzte Geldlegat gestützte Vermächtnisklage ist zu Recht gegen den (ruhenden) Nachlaß gerichtet, weil dieser bis zur Einantwortung ein dem Erben - selbst bei Überlassung seiner Besorgung und Vewaltung - fremdes Vermögen ist, deshalb für die Nachlaßverbindlichkeiten, zu welchen auch die Vermächtnisse zu rechnen sind, allein haftet (EvBl 1986/11; SZ 48/86 uva; Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht3, 211; Welser in Rummel, ABGB2 Paragraph 647, Rz 13; Koziol/Welser, Grundriß2 römisch zwei 371) und der Nebenintervenient als letztwillig eingesetzter Alleinerbe die Erbschaft (bisher noch) nicht angetreten hat.
Mit der namens der beklagten Verlassenschaft in erster Linie erhobenen Einwendung, diese sei (endgültig) vermögenslos, weil die Erblasserin ihr Vermögen dem Nebenintervenienten schon zu Lebzeiten übergeben habe, beruft sich die Nachlaßkuratorin der Sache nach auf Unerschwinglichkeit und damit auf (nachträgliche) Unmöglichkeit der Leistung, übersieht dabei indessen, daß die Erfüllung einer Geldschuld - und eine solche ist das Barlegat - niemals als unerschwinglich beurteilt werden kann (SZ 54/4; SZ 52/188 uva; Reischauer in Rummel aaO § 920 Rz 4 mwN), weil das Unvermögen, die geschuldete Zahlung zu leisten - mag dessen Beseitigung im einzelnen Fall auch äußerst unwahrscheinlich sein -, rechtlich stets nur als vorübergehendes Unvermögen zu beurteilen ist (Pisko/Gschnitzer in Klang2 VI 549 f; Koziol/Welser aaO I 221 mwN). Nichts anderes kann gelten, wenn ein ruhender Nachlaß die Geldleistung schuldet, kann doch immer noch nachträgliches Vermögen hervorkommen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, nach der neueren Rechtsprechung sei der Schuldner allerdings nur dann zur geschuldeten Leistung zu verurteilen, wenn eine noch irgendwie ins Gewicht fallende Chance bestehe, daß die Leistung später erbracht werden kann (vgl dazu insbesondere EvBl 1989/17 unter Berufung auf Bydlinski in Klang2 IV/2, 114), sind deshalb im vorliegenden Fall nicht weiter zu beachten, weil das Gericht zweiter Instanz übersehen hat, daß dieser - vorwiegend zum Doppelverkauf bzw zum Erfordernis der Mitwirkung eines Dritten an der geschuldeten Leistung entwickelte - Rechtssatz jedenfalls nicht für die Geldschuld gelten kann. Im übrigen ist der Einwendung der Leistungsunmöglichkeit im vorliegenden Fall auch aus anderem Grund der Boden entzogen:Mit der namens der beklagten Verlassenschaft in erster Linie erhobenen Einwendung, diese sei (endgültig) vermögenslos, weil die Erblasserin ihr Vermögen dem Nebenintervenienten schon zu Lebzeiten übergeben habe, beruft sich die Nachlaßkuratorin der Sache nach auf Unerschwinglichkeit und damit auf (nachträgliche) Unmöglichkeit der Leistung, übersieht dabei indessen, daß die Erfüllung einer Geldschuld - und eine solche ist das Barlegat - niemals als unerschwinglich beurteilt werden kann (SZ 54/4; SZ 52/188 uva; Reischauer in Rummel aaO Paragraph 920, Rz 4 mwN), weil das Unvermögen, die geschuldete Zahlung zu leisten - mag dessen Beseitigung im einzelnen Fall auch äußerst unwahrscheinlich sein -, rechtlich stets nur als vorübergehendes Unvermögen zu beurteilen ist (Pisko/Gschnitzer in Klang2 römisch sechs 549 f; Koziol/Welser aaO römisch eins 221 mwN). Nichts anderes kann gelten, wenn ein ruhender Nachlaß die Geldleistung schuldet, kann doch immer noch nachträgliches Vermögen hervorkommen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, nach der neueren Rechtsprechung sei der Schuldner allerdings nur dann zur geschuldeten Leistung zu verurteilen, wenn eine noch irgendwie ins Gewicht fallende Chance bestehe, daß die Leistung später erbracht werden kann vergleiche dazu insbesondere EvBl 1989/17 unter Berufung auf Bydlinski in Klang2 IV/2, 114), sind deshalb im vorliegenden Fall nicht weiter zu beachten, weil das Gericht zweiter Instanz übersehen hat, daß dieser - vorwiegend zum Doppelverkauf bzw zum Erfordernis der Mitwirkung eines Dritten an der geschuldeten Leistung entwickelte - Rechtssatz jedenfalls nicht für die Geldschuld gelten kann. Im übrigen ist der Einwendung der Leistungsunmöglichkeit im vorliegenden Fall auch aus anderem Grund der Boden entzogen:
Der Nebenintervenient übernahm mit Nachtrag vom 8.Oktober 1973 der Erblasserin gegenüber - unter anderem - „die noch zur Gänze offene“ Vermächtnisforderung „zur alleinigen Zahlung“ und verpflichtete sich, die Übergeberin schad- und klaglos zu halten. Er übernahm damit aber auch die schon angefallenen und die erst anfallenden Wertsicherungsbeträge in seine Zahlungsverpflichtung, wurde doch die letztwillig angeordnete Wertsicherung der Legatsforderung von dieser Abmachung nicht ausgenommen, obwohl sie dem Nebenintervenienten damals bekannt war. Aufgrund dieses Nachtrags steht der beklagten Verlassenschaft somit - was sie übrigens in der Revision gar nicht mehr in Abrede stellt - gegen den Nebenintervenienten ein Anspruch auf Auszahlung der fälligen Wertsicherungsbeträge an den Kläger zu. Von beklagter Seite wird indessen ins Treffen geführt, dem Nebenintervenienten stünden diese Forderung der beklagten Partei bei weitem übersteigende kompensable Gegenforderungen (aus der Begleichung von Abgabenschulden des Ehegatten der Erblasserin und aus Schadenersatzleistungen nach dem tödlichen Unfall des Bruders des Nebenintervenienten, dessen Erbin die Übergeberin und deren Ehegatte gewesen seien) zu, so daß die beklagte Verlassenschaft die Forderung aus dieser Abmachung nicht mit Erfolg geltend machen könnte. Auch diese Einwendung erweist sich nicht als stichhältig:
Das Zahlungsversprechen des Nebenintervenienten ist als Erfüllungsübernahme im Sinne des § 1404 ABGB zu beurteilen, die angesichts des Eigeninteresses des Hauptschuldners ein „unechter Vertrag zugunsten Dritter“ ist (Rummel in Rummel aaO § 881 Rz 2), für den § 1404 zweiter Satz ABGB ausdrücklich anordnet, daß dem Gläubiger hieraus unmittelbar kein Recht erwächst. Deshalb ist erst gar nicht zu prüfen, ob nicht doch der Gläubiger nach dem besonderen Vertragszweck ausnahmsweise das Recht unmittelbar erwerben soll, die Befriedigung vom Erfüllungsübernehmer zu fordern (JBl 1988, 518). Fraglich ist es demnach, ob der Erfüllungsübernehmer dem Begehren seines Vertragspartners auf Leistung an den Dritten vertragsfremde Gegenforderungen gegen den Versprechensempfänger mit Erfolg entgegenhalten kann:Das Zahlungsversprechen des Nebenintervenienten ist als Erfüllungsübernahme im Sinne des Paragraph 1404, ABGB zu beurteilen, die angesichts des Eigeninteresses des Hauptschuldners ein „unechter Vertrag zugunsten Dritter“ ist (Rummel in Rummel aaO Paragraph 881, Rz 2), für den Paragraph 1404, zweiter Satz ABGB ausdrücklich anordnet, daß dem Gläubiger hieraus unmittelbar kein Recht erwächst. Deshalb ist erst gar nicht zu prüfen, ob nicht doch der Gläubiger nach dem besonderen Vertragszweck ausnahmsweise das Recht unmittelbar erwerben soll, die Befriedigung vom Erfüllungsübernehmer zu fordern (JBl 1988, 518). Fraglich ist es demnach, ob der Erfüllungsübernehmer dem Begehren seines Vertragspartners auf Leistung an den Dritten vertragsfremde Gegenforderungen gegen den Versprechensempfänger mit Erfolg entgegenhalten kann:
Ehrenzweig (System2 II/1, 332) bejaht die Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit, wenn dem Anspruch auf Geldzahlung an einen Dritten eine Geldforderung gegen den Versprechensempfänger gegenübersteht. Dazu beruft er sich - ohne weitere Argumente - auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs SZ 7/199, in der diese Auffassung ohne eigenständige Überlegungen auf die von diesem Autor in der ersten Auflage (II/1, 307 f) vertretene Ansicht gestützt wird. Mit der Problematik der Aufrechenbarkeit vertragsfremder Gegenforderungen setzt sich Ehrenzweig nicht besonders auseinander.
Dagegen hatte Hellwig (Die Verträge auf Leistung an Dritte, 77) schon früher die Meinung vertreten, es sei zweifelhaft, ob der Schuldner dem Gläubiger gegenüber mit einer gegen diesen gerichteten Forderung aufrechnen könne, wenn er zur Leistung an einen Dritten verpflichtet sei; er bejahte zwar die Gleichartigkeit, hielt die Aufrechnung aber wegen der besonderen Art, in der der Schuldner seine Leistung zu erbringen versprochen habe, als vertragsmäßig ausgeschlossen.
Dieser Ansicht scheint auch Spielbüchler (Der Dritte im Schuldverhältnis, 95) - wenngleich in anderem Zusammenhang (Anweisung) - zu sein.
Mayrhofer (in Ehrenzweig, Schuldrecht3 AT 594 und FN 3) meint zwar, bei einem unechten Vertrag zugunsten Dritter könne der Schuldner mit Gegenforderungen gegen den Versprechensempfänger aufrechnen, schränkt diese Aussage aber dahin ein, anders lägen die Dinge, wenn in der Zusage, an den Dritten zu leisten, ein Aufrechnungsverzicht zu erblicken sei.
Auch Apathy (in Schwimann, ABGB § 882 Rz 4) vertritt die Auffassung, wohl könne der Schuldner gegen den Versprechensempfänger beim unechten Vertrag zugunsten Dritter in der Regel aufrechnen, die Auslegung des Vertrags könne jedoch einen Aufrechnungsverzicht ergeben.Auch Apathy (in Schwimann, ABGB Paragraph 882, Rz 4) vertritt die Auffassung, wohl könne der Schuldner gegen den Versprechensempfänger beim unechten Vertrag zugunsten Dritter in der Regel aufrechnen, die Auslegung des Vertrags könne jedoch einen Aufrechnungsverzicht ergeben.
Stärker pointiert Dullinger (Handbuch der Aufrechnung, 69; dieselbe, Zur Aufrechnung beim Vertrag zugunsten Dritter, in JBl 1988, 151, 156) ihre Meinung, eine Aufrechnung mit anderen als den im Vertrag zugunsten Dritter begründeten Forderungen des Schuldners gegen den Versprechensempfänger - und damit die gegenteilige herrschende Auffassung - sei abzulehnen, weil der spezielle Schuldinhalt des Vertrags auf Leistung an einen Dritten ignoriert und die Aufrechnung unter bloßer Berufung auf die Gegenseitigkeit generell für zulässig erachtet würden.
Auch Rummel (aaO § 882 Rz 3, der noch in der ersten Auflage der - noch darzustellenden - Rechtsprechung gefolgt war) ist nun der Auffassung, gegen den Willen des Versprechensempfängers sei in der Regel nur die Einwendung von Gegenforderungen aus dem Vertrag selbst zulässig, wogegen die Kompensation mit anderen Forderungen typischerweise dem Vertrag widerspreche; möglicherweise mangle es auch an der Gleichartigkeit.Auch Rummel (aaO Paragraph 882, Rz 3, der noch in der ersten Auflage der - noch darzustellenden - Rechtsprechung gefolgt war) ist nun der Auffassung, gegen den Willen des Versprechensempfängers sei in der Regel nur die Einwendung von Gegenforderungen aus dem Vertrag selbst zulässig, wogegen die Kompensation mit anderen Forderungen typischerweise dem Vertrag widerspreche; möglicherweise mangle es auch an der Gleichartigkeit.
In der Rechtsprechung finden sich - abgesehen von der schon erwähnten Entscheidung SZ 7/199 - zu diesem Thema noch die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs JBl 1967, 523, und EvBl 1984/21. In beiden Entscheidungen wird die Aufrechnung mit vertragsfremden Forderungen - lediglich unter Hinweis auf Ehrenzweig (aaO), Rummel (aaO, erste Auflage) und Gschnitzer (in Klang2 IV/1, 244, dessen Ausführungen sich diese Auffassung indes nicht entnehmen läßt) sowie auf die Vorjudikatur, jedoch ohne eigenständige Begründung - gebilligt, ohne darzulegen, weshalb in dieser Hinsicht zwischen echtem und unechtem Vertrag zugunsten Dritter zu differenzieren sei und ohne auf den besonderen Schuldinhalt einer solchen Abrede einzugehen.
Bei neuerlicher Prüfung der dabei anstehenden Fragen gelangt der erkennende Senat demgegenüber in Übereinstimmung mit Hellwig (aaO), Mayrhofer (aaO), Dullinger (aaO) und Rummel (aaO, 2.Auflage) zum Ergebnis, daß der Schuldner in der Regel mit einer zwar gegen den Versprechensempfänger gerichteten, aber nicht im (auch unechten) Vertrag zugunsten des Dritten begründeten Forderung nicht gegen dessen Forderung auf Leistung an den Dritten aufrechnen kann, weil dem gerade die (besondere) Abmachung über die Verpflichtung zur Leistung an diesen entgegensteht und darin regelmäßig ein Aufrechnungsverzicht zu erblicken ist. Wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführte, konnte der Zweck der im Nachtrag vom 8.Oktober 1973 festgeschriebenen Erfüllungsübernahme vom Übernehmer bei redlicher Beurteilung der von ihm damit übernommenen Verpflichtungen nur dahin verstanden werden, daß die mit der vorzeitigen Übergabe des Substitutionsvermögens an den Nacherben verbundene Beeinträchtigung des Klägers als Vermächtnisnehmers, der auf das Zulangen des Nachlasses (vgl § 692 ABGB) angewiesen war, durch Begründung einer dem Testierwillen der Übergeberin entsprechenden vertraglichen Zahlungspflicht ausgeglichen werden sollte: Wäre der Übergeberin an der Erfüllung des Vermächtnisses nichts gelegen gewesen, hätte sie gewiß nicht auf einer solchen Abmachung bestanden, weil sie selbst von den Lasten des ausgesetzten Vermächtnisses zu ihren Lebzeiten nicht getroffen war. Zweck der Erfüllungsübernahme war deshalb ohne jeden Zweifel, daß dem Kläger die dem Vermächtnis entsprechende Leistung jedenfalls und trotz der vorweggenommenen Erbfolge zukommen sollte. Dazu kommt, daß die vom Nebenintervenienten behaupteten Gegenforderungen den Vertragsteilen bei Abschluß des Vertrags vom 8.Oktober 1973 („Nachtrag“) längst bekannt waren. Hat sich der Nebenintervenient dessen ungeachtet verpflichtet, die „zur Gänze offene Forderung .....zur alleinigen Zahlung“ zu übernehmen, ohne sich die Aufrechnung seiner Gegenforderungen gegen die Vertragspartnerin vorzubehalten, obwohl der Zweck der Erfüllungsübernahme auf der Hand lag, so muß dieser Abmachung redlicherweise ein Aufrechnungsverzicht zugunsten des begünstigten Klägers unterstellt werden, so daß sich der Nebenintervenient nun seiner vertraglich gegenüber der Erblasserin bzw der beklagten Verlassenschaft übernommenen Zahlungspflicht nicht dadurch entziehen kann, daß er jetzt doch mit früheren Gegenforderungen aufrechnet. Ob dem Schuldner beim unechten Vertrag zugunsten Dritter und deshalb auch bei der Erfüllungsübernahme ganz allgemein die Aufrechnung mit vertragsfremden Gegenforderungen verwehrt bleibt, muß deshalb nicht näher geprüft werden. Ist die beklagte Verlassenschaft die Erfüllung der - wie noch bei Erledigung der Revision des Klägers näher auszuführen sein wird - gesamten Vermächtnisforderung vom Nebenintervenienten zu erzwingen berechtigt, kann von einer Unmöglichkeit der Leistung auch aus diesem Grund keine Rede sein.Bei neuerlicher Prüfung der dabei anstehenden Fragen gelangt der erkennende Senat demgegenüber in Übereinstimmung mit Hellwig (aaO), Mayrhofer (aaO), Dullinger (aaO) und Rummel (aaO, 2.Auflage) zum Ergebnis, daß der Schuldner in der Regel mit einer zwar gegen den Versprechensempfänger gerichteten, aber nicht im (auch unechten) Vertrag zugunsten des Dritten begründeten Forderung nicht gegen dessen Forderung auf Leistung an den Dritten aufrechnen kann, weil dem gerade die (besondere) Abmachung über die Verpflichtung zur Leistung an diesen entgegensteht und darin regelmäßig ein Aufrechnungsverzicht zu erblicken ist. Wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführte, konnte der Zweck der im Nachtrag vom 8.Oktober 1973 festgeschriebenen Erfüllungsübernahme vom Übernehmer bei redlicher Beurteilung der von ihm damit übernommenen Verpflichtungen nur dahin verstanden werden, daß die mit der vorzeitigen Übergabe des Substitutionsvermögens an den Nacherben verbundene Beeinträchtigung des Klägers als Vermächtnisnehmers, der auf das Zulangen des Nachlasses vergleiche Paragraph 692, ABGB) angewiesen war, durch Begründung einer dem Testierwillen der Übergeberin entsprechenden vertraglichen Zahlungspflicht ausgeglichen werden sollte: Wäre der Übergeberin an der Erfüllung des Vermächtnisses nichts gelegen gewesen, hätte sie gewiß nicht auf einer solchen Abmachung bestanden, weil sie selbst von den Lasten des ausgesetzten Vermächtnisses zu ihren Lebzeiten nicht getroffen war. Zweck der Erfüllungsübernahme war deshalb ohne jeden Zweifel, daß dem Kläger die dem Vermächtnis entsprechende Leistung jedenfalls und trotz der vorweggenommenen Erbfolge zukommen sollte. Dazu kommt, daß die vom Nebenintervenienten behaupteten Gegenforderungen den Vertragsteilen bei Abschluß des Vertrags vom 8.Oktober 1973 („Nachtrag“) längst bekannt waren. Hat sich der Nebenintervenient dessen ungeachtet verpflichtet, die „zur Gänze offene Forderung .....zur alleinigen Zahlung“ zu übernehmen, ohne sich die Aufrechnung seiner Gegenforderungen gegen die Vertragspartnerin vorzubehalten, obwohl der Zweck der Erfüllungsübernahme auf der Hand lag, so muß dieser Abmachung redlicherweise ein Aufrechnungsverzicht zugunsten des begünstigten Klägers unterstellt werden, so daß sich der Nebenintervenient nun seiner vertraglich gegenüber der Erblasserin bzw der beklagten Verlassenschaft übernommenen Zahlungspflicht nicht dadurch entziehen kann, daß er jetzt doch mit früheren Gegenforderungen aufrechnet. Ob dem Schuldner beim unechten Vertrag zugunsten Dritter und deshalb auch bei der Erfüllungsübernahme ganz allgemein die Aufrechnung mit vertragsfremden Gegenforderungen verwehrt bleibt, muß deshalb nicht näher geprüft werden. Ist die beklagte Verlassenschaft die Erfüllung der - wie noch bei Erledigung der Revision des Klägers näher auszuführen sein wird - gesamten Vermächtnisforderung vom Nebenintervenienten zu erzwingen berechtigt, kann von einer Unmöglichkeit der Leistung auch aus diesem Grund keine Rede sein.
Auch die vom Nebenintervenienten eingewendete Legatsreduktion gemäß § 692 ABGB kann deshalb zu keinem der beklagten Verlassenschaft günstigeren Ergebnis führen: Nach dieser auch analog auf den ruhenden Nachlaß anzuwendenden (EvBl 1990/109 ua; Kralik aaO 241) Vorschrift haben die Legatare unter anderem dann einen verhältnismäßigen Abzug zu leiden, wenn die Verlassenschaft zur Zahlung der Schulden und anderen pflichtgemäßen Auslagen nicht zureicht. Diese Bestimmung kann aber gewiß gerade dann nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden, wenn der Nachlaß - wie dargelegt - gegen einen Dritten, selbst wenn dieser der Erbe ist, einen vertraglichen Anspruch auf Erfüllung eben dieser Vermächtnisforderung hat, so daß sich schon deshalb die § 692 ABGB zugrundeliegende Frage nach dem Zulangen der Verlassenschaft von vornherein nicht stellt, kann doch die Erfüllung des dem Nachlaß zustehenden Anspruchs selbstredend nur dem Vermächtnisnehmer zugute kommen.Auch die vom Nebenintervenienten eingewendete Legatsreduktion gemäß Paragraph 692, ABGB kann deshalb zu keinem der beklagten Verlassenschaft günstigeren Ergebnis führen: Nach dieser auch analog auf den ruhenden Nachlaß anzuwendenden (EvBl 1990/109 ua; Kralik aaO 241) Vorschrift haben die Legatare unter anderem dann einen verhältnismäßigen Abzug zu leiden, wenn die Verlassenschaft zur Zahlung der Schulden und anderen pflichtgemäßen Auslagen nicht zureicht. Diese Bestimmung kann aber gewiß gerade dann nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden, wenn der Nachlaß - wie dargelegt - gegen einen Dritten, selbst wenn dieser der Erbe ist, einen vertraglichen Anspruch auf Erfüllung eben dieser Vermächtnisforderung hat, so daß sich schon deshalb die Paragraph 692, ABGB zugrundeliegende Frage nach dem Zulangen der Verlassenschaft von vornherein nicht stellt, kann doch die Erfüllung des dem Nachlaß zustehenden Anspruchs selbstredend nur dem Vermächtnisnehmer zugute kommen.
Da die beklagte Verlassenschaft nun selbst nicht mehr in Zweifel zieht, daß der Kläger bei Entgegennahme des Nominalbetrages auf die Wertsicherung nicht verzichtet habe, ist ihrer Revision mangels Berechtigung der Einwendungen der beklagten Seite ein Erfolg zu versagen.
2. Zur Revision des Klägers:
Entgegen der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz ist der Gegenstand der Wertsicherung mit dem Tag der Bezahlung der pfandrechtlich sichergestellten Forderung von S 100.000,-- (am 11.Dezember 1981) nicht weggefallen. Der Aufwertungsbetrag ist Teil der Schuld und in jeder Hinsicht als Gegenstand der wertgesicherten Forderung und nicht als deren Nebenforderung zu beurteilen. Die Zahlung des Grundbetrags wirkt bloß als Teilzahlung (§ 1415 ABGB), der bei Zahlung des Nominalkapitals noch offene Aufwertungsbetrag erhöht sich bis zu dessen Zahlung entsprechend dem Wertsicherungsmaßstab weiter (ÖBA 1988, 163; RdW 1983, 105 ua; Ertl, Inflation, Privatrecht und Wertsicherung, 116; Schubert in Rummel aaO §§ 988, 989 Rz 12). Demnach ist der im Dezember 1981 - nach Zahlung des Grundbetrags - noch offen gebliebene Aufwertungsbetrag nach dem vereinbarten Maßstab weiter aufzuwerten. Der Klage legte der Kläger noch einen zum März 1982 offenen Wertsicherungsbetrag von S 157.448,60 zugrunde, wogegen er in der Revision - ebenso wie das Berufungsgericht - einen zum Dezember 1981 offengebliebenen Betrag von S 151.198,63 seinen Berechnungen unterstellt. Bei der Berechnung der Klagsforderung ist demnach vom dem vom Kläger zugrundelegten Betrag auszugehen:Entgegen der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz ist der Gegenstand der Wertsicherung mit dem Tag der Bezahlung der pfandrechtlich sichergestellten Forderung von S 100.000,-- (am 11.Dezember 1981) nicht weggefallen. Der Aufwertungsbetrag ist Teil der Schuld und in jeder Hinsicht als Gegenstand der wertgesicherten Forderung und nicht als deren Nebenforderung zu beurteilen. Die Zahlung des Grundbetrags wirkt bloß als Teilzahlung (Paragraph 1415, ABGB), der bei Zahlung des Nominalkapitals noch offene Aufwertungsbetrag erhöht sich bis zu dessen Zahlung entsprechend dem Wertsicherungsmaßstab weiter (ÖBA 1988, 163; RdW 1983, 105 ua; Ertl, Inflation, Privatrecht und Wertsicherung, 116; Schubert in Rummel aaO Paragraphen 988, 989, Rz 12). Demnach ist der im Dezember 1981 - nach Zahlung des Grundbetrags - noch offen gebliebene Aufwertungsbetrag nach dem vereinbarten Maßstab weiter aufzuwerten. Der Klage legte der Kläger noch einen zum März 1982 offenen Wertsicherungsbetrag von S 157.448,60 zugrunde, wogegen er in der Revision - ebenso wie das Berufungsgericht - einen zum Dezember 1981 offengebliebenen Betrag von S 151.198,63 seinen Berechnungen unterstellt. Bei der Berechnung der Klagsforderung ist demnach vom dem vom Kläger zugrundelegten Betrag auszugehen:
Im Dezember 1981 betrug der Index der Verbraucherpreise durchschnittlicher Arbeitnehmerhaushalte Index I) laut amtlicher Veröffentlichung des Österreichischen Statistischen Zentralamts 293,4, im Jänner 1994 hingegen 430,0. Daraus errechnet sich eine Wertdifferenz von 136,6, so daß der zum Dezember 1981 aushaftende Betrag von S 151.198,63 um 46,5576 % aufzuwerten und der berechtigte Aufwertungsbetrag insgesamt mit S 221.593,08 (Summe aus S 151.198,63 und S 70.394,45) zu errechnen ist.Im Dezember 1981 betrug der Index der Verbraucherpreise durchschnittlicher Arbeitnehmerhaushalte Index römisch eins) laut amtlicher Veröffentlichung des Österreichischen Statistischen Zentralamts 293,4, im Jänner 1994 hingegen 430,0. Daraus errechnet sich eine Wertdifferenz von 136,6, so daß der zum Dezember 1981 aushaftende Betrag von S 151.198,63 um 46,5576 % aufzuwerten und der berechtigte Aufwertungsbetrag insgesamt mit S 221.593,08 (Summe aus S 151.198,63 und S 70.394,45) zu errechnen ist.
Der von der beklagten Partei monierte Vorteil des Klägers infolge vorzeitiger Auszahlung des Grundbetrags ist nicht zu berücksichtigen: Nicht der Kläger hat die vorzeitige Teilzahlung gefordert, sondern der Nebenintervenient hat diese ohne einen entsprechenden Vorbehalt dahin, daß sich der Kläger die Zahlung vor Fälligkeit als Vorteil anrechnen lassen müsse, von sich aus veranlaßt.
Der Revision des Klägers ist demnach überwiegend Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 2 und § 50 ZPO, weil der Kläger nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruchs, dessen Geltendmachung besondere Kosten nicht veranlaßte, unterlegen ist. Dem Nebenintervenienten gebührt angesichts des Streitausgangs kein Kostenersatzanspruch.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 50, ZPO, weil der Kläger nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruchs, dessen Geltendmachung besondere Kosten nicht veranlaßte, unterlegen ist. Dem Nebenintervenienten gebührt angesichts des Streitausgangs kein Kostenersatzanspruch.