Rechtssatz RS0103617
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103617
Entscheidungsdatum
23.04.1996
Rechtssatz
In der Regel kann der Schuldner mit einer zwar gegen den Versprechensempfänger gerichteten, aber nicht im (auch unechten) Vertrag zugunsten des Dritten begründeten Forderung nicht gegen dessen Forderung auf Leistung an den Dritten aufrechnen, weil dem gerade die (besondere) Abmachung über die Verpflichtung zur Leistung an diesen entgegensteht und darin regelmäßig ein Aufrechnungsverzicht zu erblicken ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103617
Dokumentnummer
JJR_19960423_OGH0002_0010OB00520_9600000_001