Gemäß § 519 Abs. 2 ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 ZPO für gegeben erachtet. Besteht der Streitgegenstand wie hier nicht in einem Geldbetrag, hat es in sinngemäßer Anwendung der §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 1 und 3 ZPO in die Entscheidung auch einen Ausspruch darüber aufzunehmen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, bejahendenfalls auch, ob er 300.000 S übersteigt, weil sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof im Zulassungsbereich auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zu beschränken hat. Dabei ist das Berufungsgericht an den von den Parteien angegebenen Wert des Streitgegenstandes gemäß § 502 Abs. 2 zweiter Satz ZPO nicht gebunden. Der in dieser Gesetzesstelle enthaltene Hinweis auf die Bewertungsvorschriften der §§ 54 bis 60 JN kann zwar als Entscheidungshilfe für den Bewertungsausspruch dienen, macht einen solchen aber nicht entbehrlich. Ein Rechtskraftvorbehalt, dessen Begründung zwar erkennen läßt, daß das Berufungsgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt die erforderlichen Bewertungsaussprüche nicht, weil der Oberste Gerichtshof gemäß § 526 Abs. 2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach §§ 519 Abs. 1 Z 3, 527 Abs. 2 oder 528 Abs. 2 ZPO (im Zulassungsbereich über 15.000 S bis 300.000 S) nicht gebunden ist, wohl aber gemäß § 500 Abs. 4 erster Satz ZPO an einen Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes (RZ 1984/87; Petrasch in ÖJZ 1983, 201; 7 Ob 667/88; 1 Ob 666/86 uva).Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO für gegeben erachtet. Besteht der Streitgegenstand wie hier nicht in einem Geldbetrag, hat es in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, Ziffer eins und 3 ZPO in die Entscheidung auch einen Ausspruch darüber aufzunehmen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, bejahendenfalls auch, ob er 300.000 S übersteigt, weil sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof im Zulassungsbereich auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu beschränken hat. Dabei ist das Berufungsgericht an den von den Parteien angegebenen Wert des Streitgegenstandes gemäß Paragraph 502, Absatz 2, zweiter Satz ZPO nicht gebunden. Der in dieser Gesetzesstelle enthaltene Hinweis auf die Bewertungsvorschriften der Paragraphen 54 bis 60 JN kann zwar als Entscheidungshilfe für den Bewertungsausspruch dienen, macht einen solchen aber nicht entbehrlich. Ein Rechtskraftvorbehalt, dessen Begründung zwar erkennen läßt, daß das Berufungsgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt die erforderlichen Bewertungsaussprüche nicht, weil der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraphen 519, Absatz eins, Ziffer 3, 527, Absatz 2, oder 528 Absatz 2, ZPO (im Zulassungsbereich über 15.000 S bis 300.000 S) nicht gebunden ist, wohl aber gemäß Paragraph 500, Absatz 4, erster Satz ZPO an einen Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes (RZ 1984/87; Petrasch in ÖJZ 1983, 201; 7 Ob 667/88; 1 Ob 666/86 uva).
Da das Berufungsgericht den nach diesen Darlegungen notwendigen Ausspruch gemäß § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO, ob der Streitgegenstand (nicht nur 15.000 S, sondern auch) 300.000 S übersteigt, unzutreffenderweise unterlassen hat, wird es diesen nachzuholen haben.Da das Berufungsgericht den nach diesen Darlegungen notwendigen Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, ob der Streitgegenstand (nicht nur 15.000 S, sondern auch) 300.000 S übersteigt, unzutreffenderweise unterlassen hat, wird es diesen nachzuholen haben.