Das Berufungsgericht hat, wenn es in seinem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt anordnet und der Beschwerdegegenstand nicht oder nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in sinngemäßer Anwendung der §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 1 und 3 ZPO in die Entscheidung auch einen Ausspruch darüber aufzunehmen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Ein Rechtskraftvorbehalt, dessen Begründung zwar erkennen läßt, daß das Berufungsgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt die erforderlichen Aussprüche über die Bewertung des Streitgegenstandes nicht, weil der Oberste Gerichtshof gemäß § 256 Abs. 2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch. Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- nicht, hat sich die Prüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof überdies auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zu beschränken (RZ 1984/87; ÖBl. 1986, 108; 1 Ob 666/86; 6 Ob 707/87; 4 Ob 529/88 uva). Das Berufungsgericht hat, wenn es in seinem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt anordnet und der Beschwerdegegenstand nicht oder nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, Ziffer eins und 3 ZPO in die Entscheidung auch einen Ausspruch darüber aufzunehmen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Ein Rechtskraftvorbehalt, dessen Begründung zwar erkennen läßt, daß das Berufungsgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt die erforderlichen Aussprüche über die Bewertung des Streitgegenstandes nicht, weil der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 256, Absatz 2, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch. Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- nicht, hat sich die Prüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof überdies auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu beschränken (RZ 1984/87; ÖBl. 1986, 108; 1 Ob 666/86; 6 Ob 707/87; 4 Ob 529/88 uva).
Im vorliegenden Fall besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag. Das Leistungsbegehren übersteigt zwar den Schwellwert von S 15.000,--, sodaß insoweit ein Ausspruch entbehrlich war; im Sinne der obigen Darlegungen wäre jedoch auszusprechen gewesen, ob der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Das Fehlen dieses Ausspruches stellt einen verbesserungsfähigen Mangel dar.