Zu Unrecht behauptet die Revision allerdings, das angefochtene Urteil sei nach § 477 Abs 1 Z 9, § 503 Z 1 ZPO nichtig, weil das Berufungsgericht nicht begründet habe, warum nur Dipl.-Ing. Michael H***** auf Einhaltung des Vertrags vom 22. Mai 1974 dringen könne, und zudem die Aussage des Zeugen Dipl.-Ing. Michael H***** missachtet habe, wonach er weiterhin die Kläger als Gesellschafter des Tierfutterwerks betrachte. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nur gegeben, wenn entweder ein Widerspruch im Spruch der angefochtenen Entscheidung selbst vorliegt, oder aber für die Entscheidung überhaupt keine Gründe angegeben wurden, nicht aber dann, wenn eine Entscheidung nur mangelhaft begründet wurde (JBl 1973, 38; SZ 39/222 uva; Fasching IV 138 f). Davon, dass die erwähnten strengen Vorausetzungen vorlägen, kann keine Rede sein. Das Berufungsgericht begründete im Übrigen auch seine Rechtsauffassung, warum nur Dipl.-Ing. Michael H***** einen Anspruch gegen die Beklagten erheben könnte, sehr wohl; ob aber Dipl.-Ing. Michael H***** weiterhin wünscht, dass Geschäftsanteile am Tierfutterwerk an die Kläger übertragen werden, ist rechtlich unerheblich.Zu Unrecht behauptet die Revision allerdings, das angefochtene Urteil sei nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO nichtig, weil das Berufungsgericht nicht begründet habe, warum nur Dipl.-Ing. Michael H***** auf Einhaltung des Vertrags vom 22. Mai 1974 dringen könne, und zudem die Aussage des Zeugen Dipl.-Ing. Michael H***** missachtet habe, wonach er weiterhin die Kläger als Gesellschafter des Tierfutterwerks betrachte. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO nur gegeben, wenn entweder ein Widerspruch im Spruch der angefochtenen Entscheidung selbst vorliegt, oder aber für die Entscheidung überhaupt keine Gründe angegeben wurden, nicht aber dann, wenn eine Entscheidung nur mangelhaft begründet wurde (JBl 1973, 38; SZ 39/222 uva; Fasching römisch vier 138 f). Davon, dass die erwähnten strengen Vorausetzungen vorlägen, kann keine Rede sein. Das Berufungsgericht begründete im Übrigen auch seine Rechtsauffassung, warum nur Dipl.-Ing. Michael H***** einen Anspruch gegen die Beklagten erheben könnte, sehr wohl; ob aber Dipl.-Ing. Michael H***** weiterhin wünscht, dass Geschäftsanteile am Tierfutterwerk an die Kläger übertragen werden, ist rechtlich unerheblich.
In umfangreichen Darlegungen versucht die Revision darzutun, dass das Verfahren vor dem Berufungsgericht mangelhaft geblieben sei und dem Berufungsgericht Aktenwidrigkeiten unterlaufen seien. Auf diese Rügen muss jedoch nicht im Einzelnen eingegangen werden, da nach der noch darzustellenden Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs die für die rechtliche Beurteilung des Falles maßgebenden Umstände entweder unbestritten sind oder vom Erstgericht unter ausdrücklicher Billigung durch das Berufungsgericht im Rahmen der allein diesen Gerichten abschließend zustehenden Beweiswürdigung festgestellt wurden.
Gemäß § 76 Abs 2 Satz 1 GmbHG bedarf es zur Übertragung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft m.b.H. mittels Rechtsgeschäfts unter Lebenden eines Notariatsaktes. Es ist herrschende Auffassung, dass eine Teilung des über die Übertragung von Geschäftsanteilen abgeschlossenen Vertrags zulässig ist; erfolgt die Übertragung jedoch in zwei gesonderten Urkunden, bedürfen beide der Form des Notariatsaktes (SZ 5/22; Kostner, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung2, 94; Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes, 248; Graschopf, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 271; Gellis, Kommentar zum GmbHG, 230; vgl VwGH Slg 3729/F und 3684/F; Schilling in Hackenburg, Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung6, 385 Anm 22; Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz5, 195, Anm 15). Über den Grund der auch im § 15 des deutschen GmbHG angeordneten erschwerten Form der Übertragung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft m.b.H. bestehen keine Zweifel: Die Geschäftsanteile sollen nicht zum Gegenstand des Handelsverkehrs werden; sie sollen insbesondere nicht in den Börsenverkehr geraten und nicht zum Gegenstand der Agiotage werden; der Erwerb von Geschäftsanteilen kann daher nur unter Einhaltung zeitraubender, kostspieliger und eine reifliche Überlegung der Kontrahenten fordernder Förmlichkeiten erfolgen; das Formerfordernis dient außerdem der Beweissicherung (HS 7504; JBl 1962, 503; SZ 26/143; Gellis aaO 230; Kostner in NZ 1969, 21; Schilling aaO 376 f, Anm 6; Scholz aaO 195 Anm 15). Die Motive zu § 76 Abs 2 GmbHG betonten insbesondere die Notwendigkeit der Solennitätsform für den Veräußerungsakt (SZ 5/22; siehe die Regierungsvorlage zum GmbHG, abgedruckt bei Skerlj, GmbHG2, 113 ff). Mit Recht macht Gellis aaO hiezu darauf aufmerksam, dass es gut sein werde, diesen Zweck der Gesetzesbestimmung im Auge zu behalten, auf dass aus der Formvorschrift kein Selbstzweck werde. In diesem Sinne legte der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung JBl 1962, 503 auch dar, dass für die Formvorschrift des § 76 Abs 2 GmbHG dasselbe gelte, was für jene des § 15 des deutschen GmbHG ausgesprochen wurde, dass nämlich das Gesetz nicht um seiner selbst Willen geschaffen wurde, sondern dazu bestimmt ist, die Verhältnisse der jeweils beteiligten Personen in billiger und verständiger Weise unter Berücksichtigung des zu ermittelnden und zum Ausdruck gebrachten Vertragswillens zu regeln; es ist daher immer zu prüfen, ob der ihrem Zweck nach auszulegenden Formvorschrift Genüge getan ist.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Satz 1 GmbHG bedarf es zur Übertragung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft m.b.H. mittels Rechtsgeschäfts unter Lebenden eines Notariatsaktes. Es ist herrschende Auffassung, dass eine Teilung des über die Übertragung von Geschäftsanteilen abgeschlossenen Vertrags zulässig ist; erfolgt die Übertragung jedoch in zwei gesonderten Urkunden, bedürfen beide der Form des Notariatsaktes (SZ 5/22; Kostner, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung2, 94; Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes, 248; Graschopf, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 271; Gellis, Kommentar zum GmbHG, 230; vergleiche VwGH Slg 3729/F und 3684/F; Schilling in Hackenburg, Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung6, 385 Anmerkung 22, ; Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz5, 195, Anmerkung 15, ). Über den Grund der auch im Paragraph 15, des deutschen GmbHG angeordneten erschwerten Form der Übertragung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft m.b.H. bestehen keine Zweifel: Die Geschäftsanteile sollen nicht zum Gegenstand des Handelsverkehrs werden; sie sollen insbesondere nicht in den Börsenverkehr geraten und nicht zum Gegenstand der Agiotage werden; der Erwerb von Geschäftsanteilen kann daher nur unter Einhaltung zeitraubender, kostspieliger und eine reifliche Überlegung der Kontrahenten fordernder Förmlichkeiten erfolgen; das Formerfordernis dient außerdem der Beweissicherung (HS 7504; JBl 1962, 503; SZ 26/143; Gellis aaO 230; Kostner in NZ 1969, 21; Schilling aaO 376 f, Anmerkung 6, ; Scholz aaO 195 Anmerkung 15, ). Die Motive zu Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG betonten insbesondere die Notwendigkeit der Solennitätsform für den Veräußerungsakt (SZ 5/22; siehe die Regierungsvorlage zum GmbHG, abgedruckt bei Skerlj, GmbHG2, 113 ff). Mit Recht macht Gellis aaO hiezu darauf aufmerksam, dass es gut sein werde, diesen Zweck der Gesetzesbestimmung im Auge zu behalten, auf dass aus der Formvorschrift kein Selbstzweck werde. In diesem Sinne legte der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung JBl 1962, 503 auch dar, dass für die Formvorschrift des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG dasselbe gelte, was für jene des Paragraph 15, des deutschen GmbHG ausgesprochen wurde, dass nämlich das Gesetz nicht um seiner selbst Willen geschaffen wurde, sondern dazu bestimmt ist, die Verhältnisse der jeweils beteiligten Personen in billiger und verständiger Weise unter Berücksichtigung des zu ermittelnden und zum Ausdruck gebrachten Vertragswillens zu regeln; es ist daher immer zu prüfen, ob der ihrem Zweck nach auszulegenden Formvorschrift Genüge getan ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits hervorgehoben, dass die Frage, wann und wie der Vertrag über die Übertragung von Geschäftsanteilen zustande gekommen ist, nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen ist (Slg 3684/F). § 862 ABGB bestimmt ausdrücklich, dass ein Anbot innerhalb der vom Antragsteller bestimmten Frist angenommen werden muss; nach § 862a ABGB gilt die Annahme nur dann als rechtzeitig, wenn die Erklärung innerhalb der Annahmefrist dem Antragsteller zugekommen ist. Daher vertritt auch, wie das Berufungsgericht schon erwähnte, Kostner, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung2, 94 die grundsätzlich richtige Auffassung, dass das Rechtsgeschäft der Übertragung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft m.b.H. nicht schon mit der Errichtung der Annahmeerklärung durch Notariatsakt zustande kommt, sondern erst mit ihrem Einlangen beim Antragsteller (Zugangstheorie). Sinngemäß sagt dies auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Slg. 3684/F. Keine Frage kann auch bestehen, dass, wenn der Antragsteller in seinem Anbot für dessen Annahme eine Frist setzte, der Notariatsakt über die Annahme innerhalb der gewährten Frist errichtet werden muss. Es ist aber keineswegs selbstverständlich, dass die Annahme nur dann als rechtzeitig erfolgt gelten kann, wenn dem Antragsteller auch schon die Ausfertigung des errichteten Notariatsaktes innerhalb der Annahmefrist ausgehändigt wurde. Gschnitzer (in Klang2 IV/1, 268) lehrt immerhin, dass ein Vertrag, für den das Gesetz die Einhaltung einer bestimmten Form vorschreibt, zwar nicht vor der Unterzeichnung des Vertrags zustande kommen kann, aber bei erfolgter Unterzeichnung als geschlossen gilt, wenn dem Gegner die Urkunde zugeht oder er von der Unterschrift Mitteilung erhält. Nach dieser Auffassung besteht die Verbindlichkeit also auch dann, wenn nur die Formvorschrift eingehalten und hievon Mitteilung gemacht wurde, ohne dass auch die Urkunde schon ausgefolgt sein müsste. Dass auch die Mitteilung, dass der formelle Akt gesetzt wurde, wiederum die gleiche Form haben müsste, könnte zwar aus dem von Ehrenzweig2 I/1, 267 auf den sich Gschnitzer beruft, gewählten Beispiel geschlossen werden, war aber gewiss nicht so gemeint, vor allem nicht von Gschnitzer. Für den vorliegenden Fall kann jedenfalls auch die in der Bundesrepublik Deutschland herrschende Auffassung nicht ohne Bedeutung sein, weil, wie bereits mehrfach hervorgehoben wurde (JBl 1962, 503; SZ 5/22; siehe RV aaO), die österreichische Gesetzesbestimmung dem § 15 Abs 3 des deutschen GmbHG nachgebildet wurde. Zu dieser Gesetzesbestimmung wird unter Berufung auf Judikatur die Auffassung vertreten, dass der Vertrag mit der notariellen Annahme vollendet ist, es eines Zugangs derselben an den Veräußerer nicht bedarf und die Frist, innerhalb derer die Annahme zu geschehen hat, mit der Beurkundung gewahrt ist (Schilling aaO 385, Anm 22; vgl Scholz aaO 195, Anm 15). Der von Scholz aaO zitierten Entscheidung des Reichgerichts RGZ 105, 382 - beim Zitat Schillings (Holdheim, 12, 155) handelt es sich um ein Fehlzitat - lag allerdings ein Anbot zugrunde, dass innerhalb der Frist die Annahmeerklärung in gerichtlicher oder notarieller Form abgegeben sein müsste. Es wäre zumindest für das österreichische Recht auch gewiss die Auffassung unvertretbar, dass der Annehmer nur eine Annahmeerklärung mit Notariatsakt abgeben müsste und dann untätig bleiben könnte. Berücksichtigt man aber den oben dargestellten Zweck des Erfordernisses des Notariatsakts, muss es genügen, dass die Annahmeerklärung innerhalb der gesetzten Frist mit Notariatsakt abgegeben und der Anbotsteller bzw dessen Bevollmächtigter innerhalb der Anbotfrist bloß davon, wenn auch ohne Übermittlung einer Ausfertigung des Notariatsaktes, verständigt wurde, wenn er nur sodann innerhalb angemessener oder gewährter Frist auch den Beweis der rechtzeitigen Annahmeerklärung durch Notariatsakt durch Übermittlung an den Antragsteller oder dessen Bevollmächtigten erbringt. Die Annahme wird - so - dann bereits rechtswirksam und verbindlich, wenn die Annahme innerhalb der gesetzten Frist mit dem vorgeschriebenen (und datumsmäßig jederzeit nachweisbaren) Notariatsakt dem Gesetze gemäß beurkundet und der Antragsteller hievon innerhalb der für die Annahme gesetzten Frist verständigt wurde. Dass sich auch eine Ausfertigung des Notariatsaktes bereits innerhalb der Annahmefrist in Händen des Anbotstellers befinden müsse, ist dem Gesetzeswortlaut und schon gar dem Zweck der Gesetzesbestimmung des § 76 Abs 2 GmbHG nicht zu entnehmen. Der Zweck der Formvorschrift des Notariatsaktes, die Ausschaltung der Abtretung von Geschäftsanteilen aus dem Handelsverkehr und die Erzwingung einer reiflichen Überlegung durch den Annehmer, wird nämlich auch auf diese Weise voll gewahrt. Jedenfalls muss es aber genügen, dass der Annehmer den Anbotsteller bzw dessen Vertreter innerhalb der für die Annahme gesetzten Frist von der zeitgerechten Annahme des Anbots mit Notariatsakt telefonisch verständigte und dieser nichts dagegen einzuwenden hatte, dass die bloße Aushändigung der Ausfertigungen der Notariatsakte einige Tage später erfolgt; er gab damit zu erkennen, dass es ihm genüge, den Beweis für die rechtzeitige Annahme durch Notariatsakt in Form der Aushändigung einer Ausfertigung auch nach Ablauf der Annahmefrist in seine Hände zu bekommen. Es würde hingegen gewiss dem Zweck der Formvorschrift und schon gar allen Regeln des redlichen Verkehrs widersprechen, wenn man den Vertrag trotz telefonischer Genehmigung durch den Vertreter der Anbotsteller nur deswegen als nicht zustande gekommen ansehen wollte, weil die Ausfertigungen des Notariatsaktes infolge Verzögerungen im Bereich des Notars nicht rechtzeitig zugestellt wurden; dass die Verzögerungen aber im Bereich des Notars lagen, ergibt sich schon daraus, dass der Notar Dr. Walter S***** selbst beurkundete, die Ausfertigungen erst am 23. bzw 27. Dezember 1974 hergestellt zu haben, obwohl nach dem Inhalt des Notariatsaktes die Annahmefrist am 13. Dezember 1974 zu laufen begonnen hatte. Eine Irreführung des Empfängers wäre ohnehin ausgeschlossen, weil sich ja allein aus dem Datum des Notariatsaktes ergibt, ob tatsächlich die gesetzte Annahmefrist eingehalten wurde. Dem Ergebnis, dass der Übertragungsvertrag mit rechtzeitiger Errichtung des Notariatsaktes und der innerhalb der Frist liegenden Verständigung des Vertreters der Anbotsteller hievon beiderseits bindend zustande gekommen war, widerspricht auch nicht die Bestimmung des § 884 ABGB, wonach bei Vorbehalt einer bestimmten Form vermutet wird, dass die Parteien vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen, weil die Kläger ja gerade die vorgeschriebene Form innerhalb der Anbotsfrist eingehalten haben. Außerdem gilt im vorliegenden Fall die nach dem Zweck der Bestimmung auszulegende Sondernorm des § 76 Abs 2 GmbHG. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Zweitkläger späterhin die Ausfolgung der Notariatsakte verweigern oder die Kläger von der Annahme wieder zurücktreten hätten können. Ausfertigungen von Notariatsakten dürfen allerdings nach § 93 Abs 1 NO, sofern in den Akten nichts anderes bedungen ist, nur an die an der Errichtung im eigenen Namen beteiligten Parteien, also nicht etwa dem Anbietenden bei einer Annahmeerklärung herausgegeben werden (Kostner, Handkommentar zur NO 93). Wenn jedoch die Kläger mit der auch durch die Beklagten zumindest im Rechtsstreit über gerichtlichen Auftrag (§ 93 Abs 2 NO) nachweisbaren Errichtung der Notariatsakte und der (wenn auch zunächst nur telefonischen) Verständigung hievon gebunden waren, hätten auch die Beklagten trotzdem die sich daraus ergebenden Rechte jederzeit in Anspruch nehmen können.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits hervorgehoben, dass die Frage, wann und wie der Vertrag über die Übertragung von Geschäftsanteilen zustande gekommen ist, nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen ist (Slg 3684/F). Paragraph 862, ABGB bestimmt ausdrücklich, dass ein Anbot innerhalb der vom Antragsteller bestimmten Frist angenommen werden muss; nach Paragraph 862 a, ABGB gilt die Annahme nur dann als rechtzeitig, wenn die Erklärung innerhalb der Annahmefrist dem Antragsteller zugekommen ist. Daher vertritt auch, wie das Berufungsgericht schon erwähnte, Kostner, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung2, 94 die grundsätzlich richtige Auffassung, dass das Rechtsgeschäft der Übertragung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft m.b.H. nicht schon mit der Errichtung der Annahmeerklärung durch Notariatsakt zustande kommt, sondern erst mit ihrem Einlangen beim Antragsteller (Zugangstheorie). Sinngemäß sagt dies auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Slg. 3684/F. Keine Frage kann auch bestehen, dass, wenn der Antragsteller in seinem Anbot für dessen Annahme eine Frist setzte, der Notariatsakt über die Annahme innerhalb der gewährten Frist errichtet werden muss. Es ist aber keineswegs selbstverständlich, dass die Annahme nur dann als rechtzeitig erfolgt gelten kann, wenn dem Antragsteller auch schon die Ausfertigung des errichteten Notariatsaktes innerhalb der Annahmefrist ausgehändigt wurde. Gschnitzer (in Klang2 IV/1, 268) lehrt immerhin, dass ein Vertrag, für den das Gesetz die Einhaltung einer bestimmten Form vorschreibt, zwar nicht vor der Unterzeichnung des Vertrags zustande kommen kann, aber bei erfolgter Unterzeichnung als geschlossen gilt, wenn dem Gegner die Urkunde zugeht oder er von der Unterschrift Mitteilung erhält. Nach dieser Auffassung besteht die Verbindlichkeit also auch dann, wenn nur die Formvorschrift eingehalten und hievon Mitteilung gemacht wurde, ohne dass auch die Urkunde schon ausgefolgt sein müsste. Dass auch die Mitteilung, dass der formelle Akt gesetzt wurde, wiederum die gleiche Form haben müsste, könnte zwar aus dem von Ehrenzweig2 I/1, 267 auf den sich Gschnitzer beruft, gewählten Beispiel geschlossen werden, war aber gewiss nicht so gemeint, vor allem nicht von Gschnitzer. Für den vorliegenden Fall kann jedenfalls auch die in der Bundesrepublik Deutschland herrschende Auffassung nicht ohne Bedeutung sein, weil, wie bereits mehrfach hervorgehoben wurde (JBl 1962, 503; SZ 5/22; siehe Regierungsvorlage aaO), die österreichische Gesetzesbestimmung dem Paragraph 15, Absatz 3, des deutschen GmbHG nachgebildet wurde. Zu dieser Gesetzesbestimmung wird unter Berufung auf Judikatur die Auffassung vertreten, dass der Vertrag mit der notariellen Annahme vollendet ist, es eines Zugangs derselben an den Veräußerer nicht bedarf und die Frist, innerhalb derer die Annahme zu geschehen hat, mit der Beurkundung gewahrt ist (Schilling aaO 385, Anmerkung 22, ; vergleiche Scholz aaO 195, Anmerkung 15, ). Der von Scholz aaO zitierten Entscheidung des Reichgerichts RGZ 105, 382 - beim Zitat Schillings (Holdheim, 12, 155) handelt es sich um ein Fehlzitat - lag allerdings ein Anbot zugrunde, dass innerhalb der Frist die Annahmeerklärung in gerichtlicher oder notarieller Form abgegeben sein müsste. Es wäre zumindest für das österreichische Recht auch gewiss die Auffassung unvertretbar, dass der Annehmer nur eine Annahmeerklärung mit Notariatsakt abgeben müsste und dann untätig bleiben könnte. Berücksichtigt man aber den oben dargestellten Zweck des Erfordernisses des Notariatsakts, muss es genügen, dass die Annahmeerklärung innerhalb der gesetzten Frist mit Notariatsakt abgegeben und der Anbotsteller bzw dessen Bevollmächtigter innerhalb der Anbotfrist bloß davon, wenn auch ohne Übermittlung einer Ausfertigung des Notariatsaktes, verständigt wurde, wenn er nur sodann innerhalb angemessener oder gewährter Frist auch den Beweis der rechtzeitigen Annahmeerklärung durch Notariatsakt durch Übermittlung an den Antragsteller oder dessen Bevollmächtigten erbringt. Die Annahme wird - so - dann bereits rechtswirksam und verbindlich, wenn die Annahme innerhalb der gesetzten Frist mit dem vorgeschriebenen (und datumsmäßig jederzeit nachweisbaren) Notariatsakt dem Gesetze gemäß beurkundet und der Antragsteller hievon innerhalb der für die Annahme gesetzten Frist verständigt wurde. Dass sich auch eine Ausfertigung des Notariatsaktes bereits innerhalb der Annahmefrist in Händen des Anbotstellers befinden müsse, ist dem Gesetzeswortlaut und schon gar dem Zweck der Gesetzesbestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG nicht zu entnehmen. Der Zweck der Formvorschrift des Notariatsaktes, die Ausschaltung der Abtretung von Geschäftsanteilen aus dem Handelsverkehr und die Erzwingung einer reiflichen Überlegung durch den Annehmer, wird nämlich auch auf diese Weise voll gewahrt. Jedenfalls muss es aber genügen, dass der Annehmer den Anbotsteller bzw dessen Vertreter innerhalb der für die Annahme gesetzten Frist von der zeitgerechten Annahme des Anbots mit Notariatsakt telefonisch verständigte und dieser nichts dagegen einzuwenden hatte, dass die bloße Aushändigung der Ausfertigungen der Notariatsakte einige Tage später erfolgt; er gab damit zu erkennen, dass es ihm genüge, den Beweis für die rechtzeitige Annahme durch Notariatsakt in Form der Aushändigung einer Ausfertigung auch nach Ablauf der Annahmefrist in seine Hände zu bekommen. Es würde hingegen gewiss dem Zweck der Formvorschrift und schon gar allen Regeln des redlichen Verkehrs widersprechen, wenn man den Vertrag trotz telefonischer Genehmigung durch den Vertreter der Anbotsteller nur deswegen als nicht zustande gekommen ansehen wollte, weil die Ausfertigungen des Notariatsaktes infolge Verzögerungen im Bereich des Notars nicht rechtzeitig zugestellt wurden; dass die Verzögerungen aber im Bereich des Notars lagen, ergibt sich schon daraus, dass der Notar Dr. Walter S***** selbst beurkundete, die Ausfertigungen erst am 23. bzw 27. Dezember 1974 hergestellt zu haben, obwohl nach dem Inhalt des Notariatsaktes die Annahmefrist am 13. Dezember 1974 zu laufen begonnen hatte. Eine Irreführung des Empfängers wäre ohnehin ausgeschlossen, weil sich ja allein aus dem Datum des Notariatsaktes ergibt, ob tatsächlich die gesetzte Annahmefrist eingehalten wurde. Dem Ergebnis, dass der Übertragungsvertrag mit rechtzeitiger Errichtung des Notariatsaktes und der innerhalb der Frist liegenden Verständigung des Vertreters der Anbotsteller hievon beiderseits bindend zustande gekommen war, widerspricht auch nicht die Bestimmung des Paragraph 884, ABGB, wonach bei Vorbehalt einer bestimmten Form vermutet wird, dass die Parteien vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen, weil die Kläger ja gerade die vorgeschriebene Form innerhalb der Anbotsfrist eingehalten haben. Außerdem gilt im vorliegenden Fall die nach dem Zweck der Bestimmung auszulegende Sondernorm des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Zweitkläger späterhin die Ausfolgung der Notariatsakte verweigern oder die Kläger von der Annahme wieder zurücktreten hätten können. Ausfertigungen von Notariatsakten dürfen allerdings nach Paragraph 93, Absatz eins, NO, sofern in den Akten nichts anderes bedungen ist, nur an die an der Errichtung im eigenen Namen beteiligten Parteien, also nicht etwa dem Anbietenden bei einer Annahmeerklärung herausgegeben werden (Kostner, Handkommentar zur NO 93). Wenn jedoch die Kläger mit der auch durch die Beklagten zumindest im Rechtsstreit über gerichtlichen Auftrag (Paragraph 93, Absatz 2, NO) nachweisbaren Errichtung der Notariatsakte und der (wenn auch zunächst nur telefonischen) Verständigung hievon gebunden waren, hätten auch die Beklagten trotzdem die sich daraus ergebenden Rechte jederzeit in Anspruch nehmen können.
Damit erweist sich aber das Klagebegehren als berechtigt, weil das Anbot fristgerecht angenommen wurde, ohne dass noch auf die andere Umstände betreffenden Ausführungen der Revision und der Revisionsbeantwortung eingegangen werden muss.
Zu erwähnen ist allerdings noch die Bestimmung des § 79 Abs 1 GmbHG, wonach die Teilung eines Geschäftsanteils, den Fall der Vererbung ausgenommen, nur zulässig ist, wenn (schon) im Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern die Abtretung von Teilen eines Geschäftsanteils gestattet wurde; dabei kann die Zustimmung der Gesellschaft zur Abtretung von Teilen überhaupt oder doch zur Abtretung an Personen, die der Gesellschaft nicht schon als Gesellschafter angehören, vorbehalten werden. Die Kläger haben nur Teile der Geschäftsanteile der Beklagten erworben, ohne dass festgestellt worden wäre, dass im Gesellschaftsvertrag eine Vereinbarung im Sinne des § 79 Abs 1 GmbHG getroffen worden wäre. Mit der Bestimmung des § 79 GmbHG sollte, wie der seinerzeitigen Regierungsvorlage entnommen werden kann (Skerlj aaO 120 f), über das deutsche Gesetz (§ 17) hinausgegangen und es der Voraussicht der Gesellschafter bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags überlassen werden, ob sie überhaupt die Zulassung einer Teilung von Geschäftsanteilen für nötig erachteten; nur wenn ein Vorbehalt im Vertrag besteht, bedarf dann die Zustimmung der Gesellschaft nur mehr der Schriftform (§ 79 Abs 3 GmbHG). Eine Verletzung des § 79 Abs 1 GmbHG wurde von den Beklagten allerdings nicht releviert; sie haben vielmehr selbst mit Notariatsakt und damit in der Form, die für die Errichtung des Gesellschaftsvertrags vorgesehen ist (§ 4 Abs 3 GmbHG), und mit Billigung des dritten Gesellschafters Dipl.-Ing. Michael H*****, der seinerseits Teile seines Geschäftsanteils an die Hans H***** Gesellschaft m.b.H. im Rahmen eines einheitlichen Geschäfts (vgl SZ 30/78) mit Notariatsakt Dritten anbot, den Klägern Teile ihrer Geschäftsanteile angeboten, so dass insbesondere bei Bedachtnahme auf die bereits erläuterte Bedeutung der Formvorschriften im Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kein Grund besteht, von Amts wegen die Frage der Zulässigkeit der Teilung der Geschäftsanteile im vorliegenden Falle aufzugreifen.Zu erwähnen ist allerdings noch die Bestimmung des Paragraph 79, Absatz eins, GmbHG, wonach die Teilung eines Geschäftsanteils, den Fall der Vererbung ausgenommen, nur zulässig ist, wenn (schon) im Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern die Abtretung von Teilen eines Geschäftsanteils gestattet wurde; dabei kann die Zustimmung der Gesellschaft zur Abtretung von Teilen überhaupt oder doch zur Abtretung an Personen, die der Gesellschaft nicht schon als Gesellschafter angehören, vorbehalten werden. Die Kläger haben nur Teile der Geschäftsanteile der Beklagten erworben, ohne dass festgestellt worden wäre, dass im Gesellschaftsvertrag eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 79, Absatz eins, GmbHG getroffen worden wäre. Mit der Bestimmung des Paragraph 79, GmbHG sollte, wie der seinerzeitigen Regierungsvorlage entnommen werden kann (Skerlj aaO 120 f), über das deutsche Gesetz (Paragraph 17,) hinausgegangen und es der Voraussicht der Gesellschafter bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags überlassen werden, ob sie überhaupt die Zulassung einer Teilung von Geschäftsanteilen für nötig erachteten; nur wenn ein Vorbehalt im Vertrag besteht, bedarf dann die Zustimmung der Gesellschaft nur mehr der Schriftform (Paragraph 79, Absatz 3, GmbHG). Eine Verletzung des Paragraph 79, Absatz eins, GmbHG wurde von den Beklagten allerdings nicht releviert; sie haben vielmehr selbst mit Notariatsakt und damit in der Form, die für die Errichtung des Gesellschaftsvertrags vorgesehen ist (Paragraph 4, Absatz 3, GmbHG), und mit Billigung des dritten Gesellschafters Dipl.-Ing. Michael H*****, der seinerseits Teile seines Geschäftsanteils an die Hans H***** Gesellschaft m.b.H. im Rahmen eines einheitlichen Geschäfts vergleiche SZ 30/78) mit Notariatsakt Dritten anbot, den Klägern Teile ihrer Geschäftsanteile angeboten, so dass insbesondere bei Bedachtnahme auf die bereits erläuterte Bedeutung der Formvorschriften im Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kein Grund besteht, von Amts wegen die Frage der Zulässigkeit der Teilung der Geschäftsanteile im vorliegenden Falle aufzugreifen.
Nicht richtig ist es allerdings, dass die Verträge mit den Beklagten, wie der Formulierung der Klagebegehren zu entnehmen ist, bereits mit Errichtung der Notariatsakte vom 18. Dezember 1974 zustande kamen. Das entsprechende Klagebegehren geht aber ohnehin zu weit. Die Feststellungsklage bezweckt nur die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses; das Feststellungsurteil soll durch autoritative Klarstellung der Rechtslage Rechtsverletzungen verhindern und die Basis für die weiteren. Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen bilden (JBl 1971, 201 ua; Fasching III 46). Unter Rechtsverhältnis im Sinne des § 228 ZPO ist die bestimmte durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte, rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von einer Person zu einem Gegenstand zu verstehen (JBl 1971, 201; Fasching III, 60). Feststellbar ist also, zumindest in der Regel, nur das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, nicht aber die Art und der Tag seines Zustandekommens. Nur auf Ersteres kommt es auch den Klägern an. Der Hinweis auf die Annahmeerklärungen vom 18. Dezember 1974 hat damit aus dem Urteilsspruch zu entfallen, ohne dass dies ein Minus gegenüber dem Klagebegehren darstellte. Das erstgerichtliche Urteil ist daher mit der Maßgabe des Entfalles der überflüssigen Worte wiederherzustellen.Nicht richtig ist es allerdings, dass die Verträge mit den Beklagten, wie der Formulierung der Klagebegehren zu entnehmen ist, bereits mit Errichtung der Notariatsakte vom 18. Dezember 1974 zustande kamen. Das entsprechende Klagebegehren geht aber ohnehin zu weit. Die Feststellungsklage bezweckt nur die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses; das Feststellungsurteil soll durch autoritative Klarstellung der Rechtslage Rechtsverletzungen verhindern und die Basis für die weiteren. Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen bilden (JBl 1971, 201 ua; Fasching III 46). Unter Rechtsverhältnis im Sinne des Paragraph 228, ZPO ist die bestimmte durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte, rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von einer Person zu einem Gegenstand zu verstehen (JBl 1971, 201; Fasching römisch drei, 60). Feststellbar ist also, zumindest in der Regel, nur das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, nicht aber die Art und der Tag seines Zustandekommens. Nur auf Ersteres kommt es auch den Klägern an. Der Hinweis auf die Annahmeerklärungen vom 18. Dezember 1974 hat damit aus dem Urteilsspruch zu entfallen, ohne dass dies ein Minus gegenüber dem Klagebegehren darstellte. Das erstgerichtliche Urteil ist daher mit der Maßgabe des Entfalles der überflüssigen Worte wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Ein Kostenzuspruch für die Berufungsmitteilung hatte zu entfallen, weil diese keine der in den §§ 468 Abs 2, 482 Abs 2 ZPO vorgesehene Ausführungen enthielt und daher, da die Gegenseite eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt hatte, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war (1 Ob 63/72 ua).Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Ein Kostenzuspruch für die Berufungsmitteilung hatte zu entfallen, weil diese keine der in den Paragraphen 468, Absatz 2, 482, Absatz 2, ZPO vorgesehene Ausführungen enthielt und daher, da die Gegenseite eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt hatte, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war (1 Ob 63/72 ua).