Rechtssatz RS0038988
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038988
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Rechtssatz
Unter Rechtsverhältnis im Sinne des § 228 ZPO ist die bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte, rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von einer Person zu einem Gegenstand zu verstehen. Feststellbar ist also, zumindest in der Regel, nur das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, nicht aber die Art und der Tag seines Zustandekommens.Unter Rechtsverhältnis im Sinne des Paragraph 228, ZPO ist die bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte, rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von einer Person zu einem Gegenstand zu verstehen. Feststellbar ist also, zumindest in der Regel, nur das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, nicht aber die Art und der Tag seines Zustandekommens.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 530/76
Entscheidungstext OGH 18.02.1976 1 Ob 530/76
Veröff: SZ 49/23
- 4 Ob 14/24y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 10.09.2024 4 Ob 14/24y
- 6 Ob 189/24y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.11.2025 6 Ob 189/24y
Beisatz: Hier: Beurteilung der Feststellungsfähigkeit der Wirksamkeit einer Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten (T1)
- 6 Ob 36/25z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.06.2026 6 Ob 36/25z
nur: Ein - nach § 228 ZPO feststellungsfähiges - Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte, rechtlich geregelte Beziehung zwischen Personen oder zwischen einer Person und einem Gegenstand. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038988
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19760218_OGH0002_0010OB00530_7600000_003