Aus der Begründung:
Im Revisionsverfahren ist von den getroffenen Feststellungen auszugehen, wonach der von der beklagten Partei gelieferte Computer NCR 446 P keine technischen Mängel aufwies. Die aufgetretenen Funktionsstörungen sind, wenn man von jenen Störungen absieht, die durch Schwankungen in der Stromstärke ausgelöst wurden, auf die Fehlerhaftigkeit des von der beklagten Partei gelieferten Programmes zurückzuführen, wodurch Fehlleistungen bei der Bedienung des Computers unbemerkt blieben bzw. nicht korrigiert werden konnten. Entscheidende Bedeutung kommt daher - wie auch die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - der Frage zu, ob die festgestellten Mängel in den von der beklagten Partei gelieferten Programmen zur Aufhebung des Vertrages (auch) hinsichtlich des gelieferten Gerätes berechtigten.
Zutreffend ging nun das Berufungsgericht davon aus, daß im vorliegenden Fall ein Vertrag über den Ankauf des Computers und der Programme vorliegt, der den Gegenstand einer einheitlichen, unteilbaren Erfüllung bildet. Allgemein ist zunächst zu sagen, daß das Programm (Software) eine notwendige Ergänzung des Computers (Hardware) darstellt, ohne das der Computer nicht in Betrieb genommen werden kann. Erst durch das Programm, das ist eine bestimmte Anordnung von Befehlen (Befehlskette), ist es möglich, den Computer zu verwenden. Das Vorhandensein eines solchen Programmes ist zwar unabdingbares Betriebserfordernis, doch ist die Anschaffung eines Computers ohne Programm durchaus möglich, wie anderseits auch vielfach Programme unabhängig von der Anschaffung eines Gerätes in sogenannten Softwarehäusern erworben werden können; letztlich können Programme auch von firmeneigenem Personal entwickelt werden, so daß sich deren Ankauf als entbehrlich erweist (vgl. Eckert, Der Computer als Rechtsobjekt sui generis, ÖJZ 1977, 39 f.). Bei der Anschaffung eines Kleincomputers mit Standardprogramm, auf dessen Erstellung der Kunde keinen Einfluß nimmt, wird im Zweifel davon auszugehen sein, daß dem Vertragswilligen die Annahme eines einheitlichen, unteilbaren Rechtsgeschäftes über Gerät und Programm entspricht, weil kleinere Betriebe auf das gelieferte Programm angewiesen sind und das Gerät ohne Programm den mit der Anschaffung verfolgten Zweck nicht erfüllen kann (vgl. auch hiezu Eckert a. a. O.). Im vorliegenden Fall wird die Einheitlichkeit des Vertrages nicht nur dadurch unterstrichen, daß die Anschaffung von Gerät und Programm uno actu erfolgte, sondern daß ein Teil des Kaufpreises für das Gerät auf das Entgelt für das Programm angerechnet wurde.Zutreffend ging nun das Berufungsgericht davon aus, daß im vorliegenden Fall ein Vertrag über den Ankauf des Computers und der Programme vorliegt, der den Gegenstand einer einheitlichen, unteilbaren Erfüllung bildet. Allgemein ist zunächst zu sagen, daß das Programm (Software) eine notwendige Ergänzung des Computers (Hardware) darstellt, ohne das der Computer nicht in Betrieb genommen werden kann. Erst durch das Programm, das ist eine bestimmte Anordnung von Befehlen (Befehlskette), ist es möglich, den Computer zu verwenden. Das Vorhandensein eines solchen Programmes ist zwar unabdingbares Betriebserfordernis, doch ist die Anschaffung eines Computers ohne Programm durchaus möglich, wie anderseits auch vielfach Programme unabhängig von der Anschaffung eines Gerätes in sogenannten Softwarehäusern erworben werden können; letztlich können Programme auch von firmeneigenem Personal entwickelt werden, so daß sich deren Ankauf als entbehrlich erweist vergleiche Eckert, Der Computer als Rechtsobjekt sui generis, ÖJZ 1977, 39 f.). Bei der Anschaffung eines Kleincomputers mit Standardprogramm, auf dessen Erstellung der Kunde keinen Einfluß nimmt, wird im Zweifel davon auszugehen sein, daß dem Vertragswilligen die Annahme eines einheitlichen, unteilbaren Rechtsgeschäftes über Gerät und Programm entspricht, weil kleinere Betriebe auf das gelieferte Programm angewiesen sind und das Gerät ohne Programm den mit der Anschaffung verfolgten Zweck nicht erfüllen kann vergleiche auch hiezu Eckert a. a. O.). Im vorliegenden Fall wird die Einheitlichkeit des Vertrages nicht nur dadurch unterstrichen, daß die Anschaffung von Gerät und Programm uno actu erfolgte, sondern daß ein Teil des Kaufpreises für das Gerät auf das Entgelt für das Programm angerechnet wurde.
Nach den getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen sind wiederholte Betriebsstörungen am Gerät auf Mängel im Programm zurückzuführen, die dazu führten, daß Bedienungsfehler des Personals der klagenden Partei nicht neutralisiert werden konnten und daher die Anlage immer wieder funktionsuntauglich wurde; insgesamt fiel das Gerät an dreißig Arbeitstagen aus. 25 bis 30 Behebungsversuche verliefen erfolglos, weil die wahre Ursache der Betriebsstörung nicht erkannt wurde. Was nun die Natur des aufgetretenen Sachmangels betrifft, so kann hier - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - von einem bloß unwesentlichen Mangel nicht gesprochen werden. Wesentlich ist ein Mangel dann, wenn er den ordentlichen Gebrauch der Sache hindert (Koziol - Welser, Grundriß[4], 204; Ehrenzweig, System, § 323/II; HS 6376, 1836, 1820). Ein Computer, dessen Kugelkopf stecken bleibt, was die Blockierung des Gesamtgerätes bewirkt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet, wenn, wie hier, die Weiterarbeit am Gerät bis zur Behebung des Mangels nicht mehr möglich ist. Daß die Blockierung durch Bedienungsfehler des Personals der klagenden Partei ausgelöst wurde, ist deshalb unerheblich, weil bei sachgerechtem Programm diese Bedienungsfehler, mit denen jeder Computerhersteller rechnen muß, leicht entdeckt und in ihrer Wirkung beseitigt hätten werden können. Der Programmfehler liegt ja darin, daß die Neutralisierung des Fehlers nicht ermöglicht wurde und daher aus diesem Gründe das Gerät immer wieder benützungsuntauglich wurde. Die zu wiederholten Malen geforderte und von der beklagten Partei auch versuchte Behebung des Mangels ist letztlich mißglückt. Die klagende Partei konnte dann aber den Mangel als unbehebbar behandeln und - vorbehaltlich der noch zu erörternden Frage der Wahrung der Gewährleistungsfrist - Wandlung begehren (EvBl. 1976/78; HS 7333; SZ 39/34; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 532 bei FN 19). Der Wandlungsanspruch wurde auch nicht dadurch aufgehoben, daß die klagende Partei zunächst Verbesserung verlangt hat (EvBl 1976/20). Am Wandlungsanspruch vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die beklagte Partei nach Aufdeckung der Fehlerursache durch den gerichtlichen Sachverständigen im Prozeß erklärte, "allenfalls fehlerhafte Programme jederzeit gegen fehlerfreie Programme auszutauschen. Es vollzieht sich zwar die Wandlung des Vertrages gemäß § 932 ABGB erst durch richterlichen Gestaltungsakt und nicht schon durch einseitige Erklärung (Koziol - Welser a. a. O., 209; Wilhelm in JBl. 1975, 182; EvBl. 1975/183; SZ 41/94), doch kommt den mißglückten Verbesserungsversuchen die Wirkung zu, daß der Verbesserungsanspruch erlischt, so daß es auf die im Prozeß erklärte Bereitschaft der beklagten Partei, den Mangel zu beheben, nicht mehr ankommt (JBl. 1973, 529; Wilhelm a. a. O., 184).Nach den getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen sind wiederholte Betriebsstörungen am Gerät auf Mängel im Programm zurückzuführen, die dazu führten, daß Bedienungsfehler des Personals der klagenden Partei nicht neutralisiert werden konnten und daher die Anlage immer wieder funktionsuntauglich wurde; insgesamt fiel das Gerät an dreißig Arbeitstagen aus. 25 bis 30 Behebungsversuche verliefen erfolglos, weil die wahre Ursache der Betriebsstörung nicht erkannt wurde. Was nun die Natur des aufgetretenen Sachmangels betrifft, so kann hier - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - von einem bloß unwesentlichen Mangel nicht gesprochen werden. Wesentlich ist ein Mangel dann, wenn er den ordentlichen Gebrauch der Sache hindert (Koziol - Welser, Grundriß[4], 204; Ehrenzweig, System, Paragraph 323 /, römisch zwei,; HS 6376, 1836, 1820). Ein Computer, dessen Kugelkopf stecken bleibt, was die Blockierung des Gesamtgerätes bewirkt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet, wenn, wie hier, die Weiterarbeit am Gerät bis zur Behebung des Mangels nicht mehr möglich ist. Daß die Blockierung durch Bedienungsfehler des Personals der klagenden Partei ausgelöst wurde, ist deshalb unerheblich, weil bei sachgerechtem Programm diese Bedienungsfehler, mit denen jeder Computerhersteller rechnen muß, leicht entdeckt und in ihrer Wirkung beseitigt hätten werden können. Der Programmfehler liegt ja darin, daß die Neutralisierung des Fehlers nicht ermöglicht wurde und daher aus diesem Gründe das Gerät immer wieder benützungsuntauglich wurde. Die zu wiederholten Malen geforderte und von der beklagten Partei auch versuchte Behebung des Mangels ist letztlich mißglückt. Die klagende Partei konnte dann aber den Mangel als unbehebbar behandeln und - vorbehaltlich der noch zu erörternden Frage der Wahrung der Gewährleistungsfrist - Wandlung begehren (EvBl. 1976/78; HS 7333; SZ 39/34; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 532 bei FN 19). Der Wandlungsanspruch wurde auch nicht dadurch aufgehoben, daß die klagende Partei zunächst Verbesserung verlangt hat (EvBl 1976/20). Am Wandlungsanspruch vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die beklagte Partei nach Aufdeckung der Fehlerursache durch den gerichtlichen Sachverständigen im Prozeß erklärte, "allenfalls fehlerhafte Programme jederzeit gegen fehlerfreie Programme auszutauschen. Es vollzieht sich zwar die Wandlung des Vertrages gemäß Paragraph 932, ABGB erst durch richterlichen Gestaltungsakt und nicht schon durch einseitige Erklärung (Koziol - Welser a. a. O., 209; Wilhelm in JBl. 1975, 182; EvBl. 1975/183; SZ 41/94), doch kommt den mißglückten Verbesserungsversuchen die Wirkung zu, daß der Verbesserungsanspruch erlischt, so daß es auf die im Prozeß erklärte Bereitschaft der beklagten Partei, den Mangel zu beheben, nicht mehr ankommt (JBl. 1973, 529; Wilhelm a. a. O., 184).
Was nun die Einhaltung der Gewährleistungsfrist (§ 933 ABGB) betrifft, so sah der Vertrag diesbezüglich einerseits ein Rückgaberecht in Ansehung des Computers bei Nichtentsprechen der Programme bzw. Nichtfunktion vor; darüberhinaus wurde eine näher umschriebene Garantie für die Dauer von drei Monaten ab Lieferdatum, d. i. der 12. Juli 1972, vereinbart. Der Computer wurde zufolge von Umständen, die ausschließlich auf Seite der klagenden Partei lagen, erst im Oktober 1972 in Betrieb genommen; bald darauf zeigten sich nach den erstgerichtlichen Feststellungen die ersten Mängel, die zu Beanstandungen über der beklagten Partei führten, für die Frage, ob der Gewährleistungsanspruch rechtzeitig erhoben wurde, wäre daher in erster Linie entscheidend, ob die zitierten Vertragsbestimmungen dahin auszulegen sind, daß dadurch die gesetzliche Gewährleistungsfrist verkürzt wurde; insbesondere könnte der Klausel, daß bei Nichtentsprechen des Programms ein Rückgaberecht innerhalb von zwei Monaten ab Lieferdatum besteht, die Bedeutung zukommen, daß damit eine (weitere) Einschränkung des Gewährleistungsanspruchs für die Folgen von Programmfehlern vereinbart wurde. Diese Frage kann aber deshalb dahingestellt bleiben, weil nach redlicher Verkehrsauffassung in den wiederholten Verbesserungsversuchen der beklagten Partei bei der gegebenen Sachlage ein Anerkenntnis des Mangels und der Gewährleistungspflicht zu erblicken ist (vgl. HS 1972, wo in der Verbesserungszusage ein Verzicht auf die Einrede nicht rechtzeitiger Rüge erblickt wurde, und Wilhelm a. a. O., 118). Daß die klagende Partei die Gewährleistungsfrist nach dem letzten von der beklagten Partei vorgenommenen Verbesserungsversuch nicht hat verstreichen lassen, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen; gegenteilige Behauptungen liegen auch gar nicht vor.Was nun die Einhaltung der Gewährleistungsfrist (Paragraph 933, ABGB) betrifft, so sah der Vertrag diesbezüglich einerseits ein Rückgaberecht in Ansehung des Computers bei Nichtentsprechen der Programme bzw. Nichtfunktion vor; darüberhinaus wurde eine näher umschriebene Garantie für die Dauer von drei Monaten ab Lieferdatum, d. i. der 12. Juli 1972, vereinbart. Der Computer wurde zufolge von Umständen, die ausschließlich auf Seite der klagenden Partei lagen, erst im Oktober 1972 in Betrieb genommen; bald darauf zeigten sich nach den erstgerichtlichen Feststellungen die ersten Mängel, die zu Beanstandungen über der beklagten Partei führten, für die Frage, ob der Gewährleistungsanspruch rechtzeitig erhoben wurde, wäre daher in erster Linie entscheidend, ob die zitierten Vertragsbestimmungen dahin auszulegen sind, daß dadurch die gesetzliche Gewährleistungsfrist verkürzt wurde; insbesondere könnte der Klausel, daß bei Nichtentsprechen des Programms ein Rückgaberecht innerhalb von zwei Monaten ab Lieferdatum besteht, die Bedeutung zukommen, daß damit eine (weitere) Einschränkung des Gewährleistungsanspruchs für die Folgen von Programmfehlern vereinbart wurde. Diese Frage kann aber deshalb dahingestellt bleiben, weil nach redlicher Verkehrsauffassung in den wiederholten Verbesserungsversuchen der beklagten Partei bei der gegebenen Sachlage ein Anerkenntnis des Mangels und der Gewährleistungspflicht zu erblicken ist vergleiche HS 1972, wo in der Verbesserungszusage ein Verzicht auf die Einrede nicht rechtzeitiger Rüge erblickt wurde, und Wilhelm a. a. O., 118). Daß die klagende Partei die Gewährleistungsfrist nach dem letzten von der beklagten Partei vorgenommenen Verbesserungsversuch nicht hat verstreichen lassen, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen; gegenteilige Behauptungen liegen auch gar nicht vor.
Demzufolge kommt aber dem Umstand Bedeutung zu, ob die klagende Partei die von ihr behaupteten Leistungen in Höhe des Klagebetrages erbracht hat, was im fortgesetzten Verfahren zu klären sein wird.