Die Revisionen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin sind zulässig und berechtigt.
Die vom Berufungsgericht und den beiden Revisionswerbern für wesentlich erachtete Rechtsfrage, ob die Handlungen bzw Unterlassungen der Nebenintervenientin als Verwahrerin der Kommode der Rechtsträgerin (= beklagte Partei) zuzurechnen seien, stellt sich nicht. Schon in der Berufungsbeantwortung und dann abermals in der Revisionsbeantwortung hat der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die beklagte Partei seinen Ersatzanspruch dem Grunde nach anerkannt habe. Das Berufungsgericht hat diese Ausführungen nicht weiter beachtet. Die beklagte Partei hat in der Tat bereits in ihrer Klagebeantwortung außer Streit gestellt, sie habe die vom Kläger nach dem Amtshaftungsgesetz erhobenen Ersatzansprüche für die abhanden gekommene Kommode dem Grunde nach anerkannt und den tatsächlichen Schätzwert von 5.000 S auch bereits ersetzt. Der Inhalt des diesbezüglichen Schreibens vom 5. 11. 1998 wurde vom Erstgericht festgestellt (S 7 des Ersturteils). Bei diesen Erklärungen der beklagten Partei - im Schreiben vom 5. 11. 1998 wie auch in der Klagebeantwortung - handelt es sich um ein konstitutives Anerkenntnis, das jeden Streit oder Zweifel über die Berechtigung des Klägers, im Wege der Amtshaftung für das abhanden gekommene Möbelstück von der beklagten Partei Ersatz zu erlangen, bereinigen sollte (vgl SZ 74/80). Ein anderes Verständnis kann den zitierten Bekundungen der beklagten Partei nicht beigemessen werden. Damit wurde die Haftung der beklagten Partei für das Verhalten der Nebenintervenientin im Zuge ihrer Verwahrertätigkeit ausdrücklich und mit konstitutiver Wirkung anerkannt; die Schadenszurechnung bildet somit keinen Streitpunkt mehr. Aus diesem Grunde ist es auch nicht nötig, auf die nach Ansicht des Gerichts zweiter Instanz und der Parteien widersprüchliche Judikatur zur Frage, ob Akte des Verwahrers dem Rechtsträger zuzurechnen seien, einzugehen.Die vom Berufungsgericht und den beiden Revisionswerbern für wesentlich erachtete Rechtsfrage, ob die Handlungen bzw Unterlassungen der Nebenintervenientin als Verwahrerin der Kommode der Rechtsträgerin (= beklagte Partei) zuzurechnen seien, stellt sich nicht. Schon in der Berufungsbeantwortung und dann abermals in der Revisionsbeantwortung hat der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die beklagte Partei seinen Ersatzanspruch dem Grunde nach anerkannt habe. Das Berufungsgericht hat diese Ausführungen nicht weiter beachtet. Die beklagte Partei hat in der Tat bereits in ihrer Klagebeantwortung außer Streit gestellt, sie habe die vom Kläger nach dem Amtshaftungsgesetz erhobenen Ersatzansprüche für die abhanden gekommene Kommode dem Grunde nach anerkannt und den tatsächlichen Schätzwert von 5.000 S auch bereits ersetzt. Der Inhalt des diesbezüglichen Schreibens vom 5. 11. 1998 wurde vom Erstgericht festgestellt (S 7 des Ersturteils). Bei diesen Erklärungen der beklagten Partei - im Schreiben vom 5. 11. 1998 wie auch in der Klagebeantwortung - handelt es sich um ein konstitutives Anerkenntnis, das jeden Streit oder Zweifel über die Berechtigung des Klägers, im Wege der Amtshaftung für das abhanden gekommene Möbelstück von der beklagten Partei Ersatz zu erlangen, bereinigen sollte vergleiche SZ 74/80). Ein anderes Verständnis kann den zitierten Bekundungen der beklagten Partei nicht beigemessen werden. Damit wurde die Haftung der beklagten Partei für das Verhalten der Nebenintervenientin im Zuge ihrer Verwahrertätigkeit ausdrücklich und mit konstitutiver Wirkung anerkannt; die Schadenszurechnung bildet somit keinen Streitpunkt mehr. Aus diesem Grunde ist es auch nicht nötig, auf die nach Ansicht des Gerichts zweiter Instanz und der Parteien widersprüchliche Judikatur zur Frage, ob Akte des Verwahrers dem Rechtsträger zuzurechnen seien, einzugehen.
Die Revisionen erweisen sich aber aus einem anderen Grund als berechtigt:
Das Erstgericht stellte fest, dass der Marktwert der unbeschädigten und sehr gepflegten, aus den "Sechzigerjahren" stammenden Kommode im Barockstil 244.080 S betragen habe. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Gericht erster Instanz aus, es folge in der Frage der Höhe der Instandsetzungskosten und des Marktwerts den schlüssigen Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, "welche durch andere Beweismittel nicht widerlegt werden könnten" (S 8 des Ersturteils). Nun hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 19. 3. 2000 (ON 21) dargelegt, dass die Neuherstellung der Kommode einen Aufwand von geschätzten 244.080 S erfordern würde. In seinem "ergänzenden und zusammenfassenden" Gutachten vom 5. 8. 2001 (ON 53) wiederholt der Sachverständige, dass der geschätzte Herstellungspreis der (abhanden gekommenen) Kommode 244.080 S betrage. Der Sachverständige - und mit ihm das Erstgericht - gingen somit davon aus, dass der Schaden im vorliegenden Fall nur durch Neuanfertigung einer - im Wesentlichen gleichartigen - Kommode behoben werden könne. Ob dies der Fall ist, lässt sich aber derzeit noch nicht beurteilen:
Die Nebenintervenientin hat bereits mit Schriftsatz vom 25. 4. 2000 eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens dahin gefordert, wie hoch der Neuwert einer gleichartigen Kommode bei Serienproduktion und wie hoch der Wiederbeschaffungswert auf dem Stil-Gebrauchtwarenmarkt für eine gleichartige Kommode sei (ON 28). Sie hat weiters in ihrem Schriftsatz vom 23. 4. 2001 darauf verwiesen, dass die Kommode aus der Zeit um 1960 stamme und dass "Einzelwiederherstellungskosten auf dem Gebrauchtwarenmarkt bei weitem nicht erzielt werden könnten; sie seien im Vergleich zum Wiederbeschaffungswert unverhältnismäßig hoch". Schließlich hat sie im Schriftsatz vom 22. 6. 2001 (ON 50) vorgebracht, die Forderung nach Herstellung einer "Einzelausfertigung" sei schikanöse Rechtsausübung, vergleichbare und passende Kommoden könnten zu einem Kaufpreis von maximal 20.000 bis 30.000 S (als Ersatz) beschafft werden. Auf dieses Vorbringen und die hiezu beantragten Beweise ist das Erstgericht nicht eingegangen, es hat sich vielmehr damit begnügt, den "schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen" zu folgen, und diese seien "durch andere Beweismittel nicht widerlegbar".
In ihrer Berufung rügte insbesondere die Nebenintervenientin den Umstand, dass ein Sachverständiger aus dem Gebiet des Gebrauchtmöbelhandels zur Frage, ob die Kommode überhöht bewertet wurde, nicht beigezogen worden sei, und weiters die unterbliebene Beischaffung des Aktes AZ 21 C 28/97y des BG Favoriten, der "für die Bewertung der Kommode maßgeblich" sei. Gerügt wurde, dass das Erstgericht nicht dargelegt habe, weshalb zahlreiche Beweisergebnisse und mehrere Beweisanträge unberücksichtigt geblieben seien. Zwischen dem Marktwert der Kommode und dem Wiederherstellungswert bestehe eine exorbitante Differenz: Das Begehren auf Ersatz von "Einzelwiederherstellungskosten" sei im Vergleich zum Wiederbeschaffungswert auf dem Gebrauchtwarenmarkt nicht gerechtfertigt.
Auf all diese Rügen ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Es meinte, die Beiziehung eines Sachverständigen "aus dem Gebiet des Gebrauchtmöbelhandels" sei aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich gewesen, weil der zugezogene Sachverständige die Qualifikation gehabt habe, den Wiederbeschaffungswert der Kommode zu ermitteln, denn es sei der gemeine Wert der Kommode mit dem Wiederbeschaffungswert gleichzusetzen. Nun kann der "gemeine Wert" einer Sache im Sinne des § 1332 ABGB tatsächlich im Austausch-, im Ertrags- und allenfalls im Herstellungswert gefunden werden. Hier kommen lediglich der Austausch- und der Herstellungswert in Frage. Der Austauschwert bestimmt sich nach jenem Betrag, um den die Sache im Verkehr angeschafft werden kann, der Herstellungswert hingegen nach den Kosten für die Anfertigung einer Sache (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 10/14). Die Nebenintervenientin hat - wie zuvor ausgeführt - behauptet, eine gleichartige und passende Kommode könnte im Wege des Gebrauchtwarenhandels zu einem wesentlich geringeren Preis als dem der Herstellungskosten angeschafft werden.Auf all diese Rügen ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Es meinte, die Beiziehung eines Sachverständigen "aus dem Gebiet des Gebrauchtmöbelhandels" sei aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich gewesen, weil der zugezogene Sachverständige die Qualifikation gehabt habe, den Wiederbeschaffungswert der Kommode zu ermitteln, denn es sei der gemeine Wert der Kommode mit dem Wiederbeschaffungswert gleichzusetzen. Nun kann der "gemeine Wert" einer Sache im Sinne des Paragraph 1332, ABGB tatsächlich im Austausch-, im Ertrags- und allenfalls im Herstellungswert gefunden werden. Hier kommen lediglich der Austausch- und der Herstellungswert in Frage. Der Austauschwert bestimmt sich nach jenem Betrag, um den die Sache im Verkehr angeschafft werden kann, der Herstellungswert hingegen nach den Kosten für die Anfertigung einer Sache (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 10/14). Die Nebenintervenientin hat - wie zuvor ausgeführt - behauptet, eine gleichartige und passende Kommode könnte im Wege des Gebrauchtwarenhandels zu einem wesentlich geringeren Preis als dem der Herstellungskosten angeschafft werden.
Dem Schadenersatzrecht liegt der Gedanke zugrunde, dass der Geschädigte in die Lage versetzt werden soll, sich eine entsprechende Sache wieder anzuschaffen (Koziol aaO Rz 10/16). Das bedeutet aber, dass das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob eine derartige Anschaffung auf dem Gebrauchsmöbelmarkt möglich gewesen wäre. Es hat die von den Berufungs- bzw Revisionswerbern behauptete Ergänzungsbedürftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens deshalb verneint, weil es der Rechtsansicht war, dass (allein) die Herstellungskosten dem Wiederbeschaffungswert entsprächen. Das ist aber verfehlt: Der Herstellungswert könnte erst dann maßgeblich sein, wenn feststünde, dass das abhanden gekommene Möbel keinen Verkehrswert habe, weil entsprechende Gegenstände nicht gehandelt würden (Koziol aaO Rz 10/18). Gemäß § 1332 ABGB ist nämlich nicht etwa der Wert eines neuen Ersatzgegenstands, sondern bloß der gemeine Wert der zerstörten (bzw verloren gegangenen) Sache vom Schädiger zu ersetzen (vgl Koziol aaO Rz 10/20).Dem Schadenersatzrecht liegt der Gedanke zugrunde, dass der Geschädigte in die Lage versetzt werden soll, sich eine entsprechende Sache wieder anzuschaffen (Koziol aaO Rz 10/16). Das bedeutet aber, dass das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob eine derartige Anschaffung auf dem Gebrauchsmöbelmarkt möglich gewesen wäre. Es hat die von den Berufungs- bzw Revisionswerbern behauptete Ergänzungsbedürftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens deshalb verneint, weil es der Rechtsansicht war, dass (allein) die Herstellungskosten dem Wiederbeschaffungswert entsprächen. Das ist aber verfehlt: Der Herstellungswert könnte erst dann maßgeblich sein, wenn feststünde, dass das abhanden gekommene Möbel keinen Verkehrswert habe, weil entsprechende Gegenstände nicht gehandelt würden (Koziol aaO Rz 10/18). Gemäß Paragraph 1332, ABGB ist nämlich nicht etwa der Wert eines neuen Ersatzgegenstands, sondern bloß der gemeine Wert der zerstörten (bzw verloren gegangenen) Sache vom Schädiger zu ersetzen vergleiche Koziol aaO Rz 10/20).
Entgegen den - nicht weiter begründeten - Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz hat der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene Sachverständige den Wiederbeschaffungswert der Kommode nicht nachvollziehbar begründet, vielmehr hat er lediglich Ausführungen zum Herstellungswert, der aber - wie zuvor dargelegt - nicht dem Wiederbeschaffungswert entsprechen muss, erstattet.
Festzuhalten ist hingegen, dass die Feststellungen der Vorinstanzen, dass die Kommode in Verlust geraten sei, ohne jeden Mangel begründet und damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen sind.
Der Vollständigkeit halber ist ferner klarzustellen, dass jeder Geschädigte Anspruch auf Ersatz der zur Wiederherstellung des vorigen Zustands notwendigen und angemessenen Kosten hat. Die Schaffung einer im Wesentlichen gleichartigen "Ersatzlage" ist jedenfalls dann geboten, wenn ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch, der den Schaden selbst zu tragen hätte, die Aufwendungen ebenfalls tätigen würde (EvBl 1989/103). Der Geschädigte muss also in die Lage versetzt werden, sich eine Ersatzsache anzuschaffen; hiebei ist der Ankaufswert maßgebend (EvBl 1987/79). Kann die Wiederherstellung - wie hier - nicht unmittelbar in natura erfolgen, dann hat der Schädiger den "Schätzungswert" zu ersetzen, der dem gemeinen Wert der Sache im Sinne des § 1332 ABGB entspricht (Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 2 zu § 1323). Dies ist - wie zuvor dargelegt - im vorliegenden Fall in erster Linie der Austausch-, gegebenenfalls aber der Herstellungswert. Bloß deshalb, weil das Gericht zweiter Instanz der Fallbeurteilung unreflektiert allein den Herstellungswert des abhanden gekommenen Möbels zugrunde gelegt hat, erweist sich das Verfahren nach den dargelegten Erwägungen als ergänzungsbedürftig. Da davon schon das Verfahren erster Instanz betroffen ist, wird das Erstgericht sein Verfahren in diesem Sinn zu ergänzen und danach neuerlich zu entscheiden haben.Der Vollständigkeit halber ist ferner klarzustellen, dass jeder Geschädigte Anspruch auf Ersatz der zur Wiederherstellung des vorigen Zustands notwendigen und angemessenen Kosten hat. Die Schaffung einer im Wesentlichen gleichartigen "Ersatzlage" ist jedenfalls dann geboten, wenn ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch, der den Schaden selbst zu tragen hätte, die Aufwendungen ebenfalls tätigen würde (EvBl 1989/103). Der Geschädigte muss also in die Lage versetzt werden, sich eine Ersatzsache anzuschaffen; hiebei ist der Ankaufswert maßgebend (EvBl 1987/79). Kann die Wiederherstellung - wie hier - nicht unmittelbar in natura erfolgen, dann hat der Schädiger den "Schätzungswert" zu ersetzen, der dem gemeinen Wert der Sache im Sinne des Paragraph 1332, ABGB entspricht (Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 1323,). Dies ist - wie zuvor dargelegt - im vorliegenden Fall in erster Linie der Austausch-, gegebenenfalls aber der Herstellungswert. Bloß deshalb, weil das Gericht zweiter Instanz der Fallbeurteilung unreflektiert allein den Herstellungswert des abhanden gekommenen Möbels zugrunde gelegt hat, erweist sich das Verfahren nach den dargelegten Erwägungen als ergänzungsbedürftig. Da davon schon das Verfahren erster Instanz betroffen ist, wird das Erstgericht sein Verfahren in diesem Sinn zu ergänzen und danach neuerlich zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.