Rechtssatz RS0118782
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118782
Entscheidungsdatum
26.05.2025
Rechtssatz
Der Herstellungswert ist erst dann maßgeblich, wenn feststeht, dass die Sache keinen Verkehrswert hat, weil entsprechende Gegenstände nicht gehandelt werden. Gemäß § 1332 ABGB ist nicht etwa der Wert eines neuen Ersatzgegenstands, sondern bloß der gemeine Wert der zerstörten (beziehungsweise verloren gegangenen) Sache vom Schädiger zu ersetzen.Der Herstellungswert ist erst dann maßgeblich, wenn feststeht, dass die Sache keinen Verkehrswert hat, weil entsprechende Gegenstände nicht gehandelt werden. Gemäß Paragraph 1332, ABGB ist nicht etwa der Wert eines neuen Ersatzgegenstands, sondern bloß der gemeine Wert der zerstörten (beziehungsweise verloren gegangenen) Sache vom Schädiger zu ersetzen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 54/03b
Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 54/03b
- 2 Ob 176/07g
Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 176/07g
Beisatz: Vorrangig soll der Geschädigte in die Lage versetzt werden, sich eine entsprechende Sache wieder anzuschaffen. (T1) Veröff: SZ 2008/73
- 8 Ob 43/17g
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 43/17g
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Herstellungswert ist erst dann maßgeblich, wenn die Beschaffung eines Ersatzobjekts nicht möglich ist, weil es entweder keine gleichwertige gebrauchte Sache gibt oder deren Ankauf nicht zumutbar ist, bzw weil solche Gegenstände nicht gehandelt werden. Als unzumutbar ist der Kauf einer gebrauchten Sache auch dann anzusehen, wenn zwar an sich ein Markt dafür existiert, ein gleichartiges Objekt aber so selten angeboten wird, dass die Suche äußerst langwierig und aufwändig wäre. (T2)
Beisatz: Die zumutbare Dauer der Wiederbeschaffung kann bei Sammlerstücken, die im Alltag gar nicht oder nur selten verwendet werden, großzügiger bemessen werden als bei Gegenständen des täglichen Bedarfs. Jedenfalls zumutbar ist jener Zeitraum, den auch eine Neuanfertigung in Anspruch nehmen würde, dagegen kann die Höchstgrenze der zumutbaren Suche nur nach den Umständen des Einzelfalls ermittelt werden. (T3)
- 10 Ob 13/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.05.2024 10 Ob 13/24w
vgl; Beisatz: Weist ein durch eine unzulässige Abschalteinrichtung wertgemindertes (Neu-)Fahrzeug keinen Verkehrswert auf, weil diese oder vergleichbare Gegenstände (am Neuwagenmarkt) tatsächlich nicht – unter Offenlegung der Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit infolge mangelnder Zulassungsfähigkeit – gehandelt wurden, kommt die Heranziehung des Herstellungswerts in Betracht. (T4)
- 10 ob 7/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.05.2024 10 ob 7/24p
vgl; Beisatz: Hier: Dieselskandal. (T5)
- 8 Ob 131/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.05.2025 8 Ob 131/24h
vgl; Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118782
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20040318_OGH0002_0010OB00054_03B0000_001