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Entscheidung 8 Ob 43/17g×

Entscheidung 8 Ob 43/17g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010075 Rechtssatz 06.09.1962Zivilrecht
Muss der Schätzungswert vergütet werden, dann muss der Beschädigte in die Lage versetzt werden, sich ein Ersatzstück anzuschaffen; demnach ist nicht der Verkaufswert, sondern der Ankaufswert maßgebend, dies aber mit der Einschränkung, dass für die Abnützung …
RS0022849 Rechtssatz 01.07.1982Zivilrecht
Zum Problem: "neu für alt". (Hier: Keine Vorteilsausgleichung wegen Einbaues eines neuen Reifens).
RS0030228 Rechtssatz 16.11.1976Zivilrecht
Der Schadenersatzanspruch geht primär auf Naturalersatz. Dem Wiederherstellungsbefehl ist Genüge getan, wenn eine im wesentlichen gleiche Lage (Ersatzlage) hergestellt wird.
RS0031865 Rechtssatz 06.02.1980Zivilrecht
Auch der nach § 1332 ABGB zu bemessende Ersatz für einen abhanden gekommenen Gebrauchsgegenstand hat sich nach dem Wiederbeschaffungswert (und nicht etwa nach dem Verkaufswert) auszurichten (hier: gebrauchte Autobestandteile).
RS0113651 Rechtssatz 13.04.2000Zivilrecht
Der gemeine Wert im Sinn des § 934 ABGB lässt sich gemäß § 305 ABGB mit dem ordentlichen Preis gleichsetzen, also jenem Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Dies ist in erster Linie der Marktpreis, also Aust …
RS0118782 Rechtssatz 18.03.2004Zivilrecht
Der Herstellungswert ist erst dann maßgeblich, wenn feststeht, dass die Sache keinen Verkehrswert hat, weil entsprechende Gegenstände nicht gehandelt werden. Gemäß § 1332 ABGB ist nicht etwa der Wert eines neuen Ersatzgegenstands, sondern bloß der gemeine W …
RS0123732 Rechtssatz 29.05.2008Zivilrecht
Der Herstellungswert bestimmt sich nach den Kosten für die Anfertigung einer Sache.
RS0131584 Rechtssatz 30.05.2017Zivilrecht
Der nach § 1323 ABGB zu ersetzende gemeine Wert einer Sache kann im Austausch-, im Ertrags- und allenfalls im Herstellungswert bestehen.