Die Revision der Klägerin ist berechtigt.
Die Vorinstanzen sprachen ihr die Klagslegitimation ab. Soweit sie ihre Klagsberechtigung aus der Abtretung des Anspruchs auf gerichtliche Durchsetzung der Dienstbarkeit sowie des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs durch die Liegenschaftseigentümerin an sie zur klageweisen Geltendmachung ableitet, ist das auch zu Recht geschehen, weil das Prozessführungsrecht ohne Begründung materiellrechtlicher Beziehungen zwischen Überträger und Übernehmer nicht wirksam abgetreten werden kann (vgl auch die Nachweise bei Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht3 AT 474 FN 8).Die Vorinstanzen sprachen ihr die Klagslegitimation ab. Soweit sie ihre Klagsberechtigung aus der Abtretung des Anspruchs auf gerichtliche Durchsetzung der Dienstbarkeit sowie des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs durch die Liegenschaftseigentümerin an sie zur klageweisen Geltendmachung ableitet, ist das auch zu Recht geschehen, weil das Prozessführungsrecht ohne Begründung materiellrechtlicher Beziehungen zwischen Überträger und Übernehmer nicht wirksam abgetreten werden kann vergleiche auch die Nachweise bei Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht3 AT 474 FN 8).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kann jedoch die Klägerin-bei richtigem Verständnis ihres Vorbringens und Begehrens, die allerdings zu Missverständnissen Anlass geben können-das Feststellungs- und die beiden Unterlassungsbegehren schon kraft ihrer Rechtsstellung als Pächterin der auf der Liegenschaft ihrer Mutter betriebenen Gaststätte selbst gerichtlich geltend machen. Die Klägerin hat ausdrücklich vorgebracht, die jeweiligen Besitzer und Berechtigten hätten den Grundstreifen schon „immer“ gutgläubig für die Besucher ihrer Gaststätte als Parkplatz benützt; da das Gasthaus bis zur Verpachtung an die Klägerin offenbar stets von den Liegenschaftseigentümern selbst betrieben wurde, kann das Klagebegehren nur als Inanspruchnahme einer derartigen Grunddienstbarkeit zugunsten eines mit dem berechtigten Grundstück verbundenen Unternehmens oder eines dort betriebenen Gewerbes verstanden werden. Dass Prädialservituten zu solchen Zwecken zulässigerweise bestellt werden können, ist allgemein anerkannt (EvBl 1973/3; JBl 1972,208; SZ 43/117; zuletzt wieder 1 Ob 514, 515/89; Petrasch in Rummel, ABGB2 § 473 Rz 2; Pimmer in Schwimann, ABGB § 473 Rz 5; Klang in Klang2 II, 552; Ehrenzweig2 I/2, 310); Gleiches muss auch für die Ersitzung einer solchen Dienstbarkeit gelten. Das hat auch das Gericht zweiter Instanz keineswegs verkannt, aber in zu engem Verständnis des Vorbringens und Begehrens der Klägerin unterstellt, dass sie das Recht in ihrer Stellung als Pächterin des Gasthauses selbst als unregelmäßige persönliche Dienstbarkeit (§ 479 ABGB) in Anspruch nehme.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kann jedoch die Klägerin-bei richtigem Verständnis ihres Vorbringens und Begehrens, die allerdings zu Missverständnissen Anlass geben können-das Feststellungs- und die beiden Unterlassungsbegehren schon kraft ihrer Rechtsstellung als Pächterin der auf der Liegenschaft ihrer Mutter betriebenen Gaststätte selbst gerichtlich geltend machen. Die Klägerin hat ausdrücklich vorgebracht, die jeweiligen Besitzer und Berechtigten hätten den Grundstreifen schon „immer“ gutgläubig für die Besucher ihrer Gaststätte als Parkplatz benützt; da das Gasthaus bis zur Verpachtung an die Klägerin offenbar stets von den Liegenschaftseigentümern selbst betrieben wurde, kann das Klagebegehren nur als Inanspruchnahme einer derartigen Grunddienstbarkeit zugunsten eines mit dem berechtigten Grundstück verbundenen Unternehmens oder eines dort betriebenen Gewerbes verstanden werden. Dass Prädialservituten zu solchen Zwecken zulässigerweise bestellt werden können, ist allgemein anerkannt (EvBl 1973/3; JBl 1972,208; SZ 43/117; zuletzt wieder 1 Ob 514, 515/89; Petrasch in Rummel, ABGB2 Paragraph 473, Rz 2; Pimmer in Schwimann, ABGB Paragraph 473, Rz 5; Klang in Klang2 römisch zwei, 552; Ehrenzweig2 I/2, 310); Gleiches muss auch für die Ersitzung einer solchen Dienstbarkeit gelten. Das hat auch das Gericht zweiter Instanz keineswegs verkannt, aber in zu engem Verständnis des Vorbringens und Begehrens der Klägerin unterstellt, dass sie das Recht in ihrer Stellung als Pächterin des Gasthauses selbst als unregelmäßige persönliche Dienstbarkeit (Paragraph 479, ABGB) in Anspruch nehme.
Aber auch die Legitimation der Klägerin als Pächterin zur Durchsetzung der Dienstbarkeit und demgemäß zu dem Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren für die Eigentümerin des berechtigten Grundstücks ist zu bejahen. Da die Pächterin bei Erwerb und Erhaltung des Besitzes als Besitzmittlerin fungiert (SZ 50/130 uva; Schubert in Rummel aaO § 1488 Rz 4), obliegt es ihr, die Rechte dem sich deren Ausübung widersetzenden Besitzer des belasteten Grundstücks gegenüber wahrzunehmen (RZ 1983/8; 6 Ob 705/88 ua) und auch - unter anderem klageweise - durchzusetzen (vgl JBl 1949/161). Da Klagen auf Feststellung, dass ein Recht zu einem bestimmten Verhalten bestehe, und auf Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung der Störung dieses Rechts-so wie im vorliegenden Fall-als reine Unterlassungsklagen anzusehen sind (ZBl 1930/234 ua), stellt sich das gesamte Klagebegehren lediglich als Vorkehrung der Pächterin zur Wahrnehmung der der Verpächterin zustehenden und der Pächterin mit dem Pachtobjekt zur Ausübung überlassenen Rechte an fremder Sache dar. Der Klägerin kann deshalb die Klagslegitimation nicht abgesprochen werden.Aber auch die Legitimation der Klägerin als Pächterin zur Durchsetzung der Dienstbarkeit und demgemäß zu dem Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren für die Eigentümerin des berechtigten Grundstücks ist zu bejahen. Da die Pächterin bei Erwerb und Erhaltung des Besitzes als Besitzmittlerin fungiert (SZ 50/130 uva; Schubert in Rummel aaO Paragraph 1488, Rz 4), obliegt es ihr, die Rechte dem sich deren Ausübung widersetzenden Besitzer des belasteten Grundstücks gegenüber wahrzunehmen (RZ 1983/8; 6 Ob 705/88 ua) und auch - unter anderem klageweise - durchzusetzen vergleiche JBl 1949/161). Da Klagen auf Feststellung, dass ein Recht zu einem bestimmten Verhalten bestehe, und auf Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung der Störung dieses Rechts-so wie im vorliegenden Fall-als reine Unterlassungsklagen anzusehen sind (ZBl 1930/234 ua), stellt sich das gesamte Klagebegehren lediglich als Vorkehrung der Pächterin zur Wahrnehmung der der Verpächterin zustehenden und der Pächterin mit dem Pachtobjekt zur Ausübung überlassenen Rechte an fremder Sache dar. Der Klägerin kann deshalb die Klagslegitimation nicht abgesprochen werden.
Berechtigt ist dann aber auch das mit der Ersitzung der in Anspruch genommenen Dienstbarkeit begründete Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren. Das Erstgericht stellte fest, dass die Besucher der bisher von den Liegenschaftseigentümern und nun von der Klägerin als Pächterin betriebenen Gaststätte auf der umstrittenen Grundfläche vor dem Haus der Beklagten schon seit 1956 ihre Fahrzeuge parken, ohne dass die Eigentümer der davon betroffenen Liegenschaft dagegen merkbar remonstriert hätten; der Rechtsvorgänger der Beklagten wies diese im Gegenteil auf den Umstand ausdrücklich hin und stellte es ihnen anheim, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Auch die Beklagten nahmen die Benützung dieser zu ihrer Liegenschaft gehörigen Teilfläche zunächst hin. Erst im April 1989 widersetzten sie sich erstmals dieser Benützung durch Anbringung von in der Folge allerdings wieder entfernter Halteverbotszeichen. Soweit sie in der Revisionsbeantwortung davon abweichende Behauptungen aufstellen, entfernen sie sich von dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Urteilssachverhalt; das Gericht zweiter Instanz hat auch keineswegs festgestellt, die Gasthausbesucher seien schon 1976 zur Entfernung ihrer Fahrzeuge aufgefordert worden, sondern lediglich-im Beweisverfahren insoweit nicht bewahrheitete-Behauptungen der Beklagten wiedergegeben.
Den erstinstanzlichen Feststellungen zufolge benützten also die Eigentümer der Liegenschaft, auf der die Gaststätte betrieben wird, den den Beklagten gehörigen Grundstreifen schon seit 1956 als Abstellplatz für Fahrzeuge ihrer Gäste. Für die Ersitzung des Rechts an einer fremden Sache ist grundsätzlich die im wesentlichen gleichbleibende Ausübung des Rechtsinhalts im eigenen Namen zu bestimmten Zwecken erforderlich (Petrasch und Schubert in Rummel aaO § 480 bzw § 1460 jeweils Rz 3), doch kann der Besitz auch durch Stellvertreter, Gehilfen und andere Besitzmittler ausgeübt werden (vgl Iro, Besitzerwerb durch Gehilfen (1982), 11, 78 ff). Als solche Mittelspersonen kommen gerade dann, wenn es um die Ersitzung des Rechts zur Benützung von Grundflächen als Kunden- oder Gästeparkplätze als Bestandteile der auf dem berechtigten Grundstück betriebenen Unternehmen geht, naturgemäß nur die Kunden bzw Gäste in Betracht, sofern diese Rechtsausübung vom Besitzwillen des Unternehmers getragen wird (vgl Iro aaO 93 f). Dass die jeweiligen Inhaber der Gaststätte auf dieser Besitzausübung stets bestanden und es die jeweiligen Eigentümer der betroffenen Liegenschaft dabei bewenden ließen, folgt nicht zuletzt auch daraus, dass sie diese Nutzung duldeten (vgl Friedrich Jud ON 43 S. 5), sondern auch von einer zunächst in Aussicht genommenen Unterlassungsklage Abstand genommen wurde (vgl Dr. Horst Löffelmann ON 45 S. 2); dass die Eigentümer der Gaststättenliegenschaft von einem solchen Besitzwillen bestimmt waren, bestreiten übrigens die beklagten Parteien selbst nicht.Den erstinstanzlichen Feststellungen zufolge benützten also die Eigentümer der Liegenschaft, auf der die Gaststätte betrieben wird, den den Beklagten gehörigen Grundstreifen schon seit 1956 als Abstellplatz für Fahrzeuge ihrer Gäste. Für die Ersitzung des Rechts an einer fremden Sache ist grundsätzlich die im wesentlichen gleichbleibende Ausübung des Rechtsinhalts im eigenen Namen zu bestimmten Zwecken erforderlich (Petrasch und Schubert in Rummel aaO Paragraph 480, bzw Paragraph 1460, jeweils Rz 3), doch kann der Besitz auch durch Stellvertreter, Gehilfen und andere Besitzmittler ausgeübt werden vergleiche Iro, Besitzerwerb durch Gehilfen (1982), 11, 78 ff). Als solche Mittelspersonen kommen gerade dann, wenn es um die Ersitzung des Rechts zur Benützung von Grundflächen als Kunden- oder Gästeparkplätze als Bestandteile der auf dem berechtigten Grundstück betriebenen Unternehmen geht, naturgemäß nur die Kunden bzw Gäste in Betracht, sofern diese Rechtsausübung vom Besitzwillen des Unternehmers getragen wird vergleiche Iro aaO 93 f). Dass die jeweiligen Inhaber der Gaststätte auf dieser Besitzausübung stets bestanden und es die jeweiligen Eigentümer der betroffenen Liegenschaft dabei bewenden ließen, folgt nicht zuletzt auch daraus, dass sie diese Nutzung duldeten vergleiche Friedrich Jud ON 43 S. 5), sondern auch von einer zunächst in Aussicht genommenen Unterlassungsklage Abstand genommen wurde vergleiche Dr. Horst Löffelmann ON 45 S. 2); dass die Eigentümer der Gaststättenliegenschaft von einem solchen Besitzwillen bestimmt waren, bestreiten übrigens die beklagten Parteien selbst nicht.
Da unter den verschiedenen Eigentümern der belasteten Liegenschaft erst die Beklagten und diese erstmals 1989 gegen die sie beschwerende Besitzausübung remonstrierten, hat die Verpächterin der Gasthausliegenschaft als deren Eigentümerin jedenfalls mit Ablauf des Jahres 1986 eine Dienstbarkeit der Benützung des Grundstreifens durch Fahrzeuge der Gaststättenbesucher ersessen, weil zu diesem Zeitpunkt die 30-jährige Ersitzungszeit (§ 1477 ABGB) bereits abgelaufen war. Die Redlichkeit der Besitzausübung haben die Beklagten nicht widerlegt (§ 328 ABGB), steht doch-wie schon erwähnt-fest, dass die Rechtsvorgänger dagegen nie und selbst die Beklagten erst 1989 merkbare Einwendungen gegen die Benützung als Parkplatz erhoben haben. Da die Klägerin dem bereits mit der am 3.7.1989 eingebrachten Klage begegnete, kommt auch Freiheitsersitzung (§ 1488 ABGB) nicht in Betracht.Da unter den verschiedenen Eigentümern der belasteten Liegenschaft erst die Beklagten und diese erstmals 1989 gegen die sie beschwerende Besitzausübung remonstrierten, hat die Verpächterin der Gasthausliegenschaft als deren Eigentümerin jedenfalls mit Ablauf des Jahres 1986 eine Dienstbarkeit der Benützung des Grundstreifens durch Fahrzeuge der Gaststättenbesucher ersessen, weil zu diesem Zeitpunkt die 30-jährige Ersitzungszeit (Paragraph 1477, ABGB) bereits abgelaufen war. Die Redlichkeit der Besitzausübung haben die Beklagten nicht widerlegt (Paragraph 328, ABGB), steht doch-wie schon erwähnt-fest, dass die Rechtsvorgänger dagegen nie und selbst die Beklagten erst 1989 merkbare Einwendungen gegen die Benützung als Parkplatz erhoben haben. Da die Klägerin dem bereits mit der am 3.7.1989 eingebrachten Klage begegnete, kommt auch Freiheitsersitzung (Paragraph 1488, ABGB) nicht in Betracht.
Auch noch in der Revisionsbeantwortung bestreiten die Beklagten die utilitas praedii; dieser Einwendung hat schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend entgegengehalten, dass hiefür die Erhöhung der Bequemlichkeit der Benützung des herrschenden Guts oder dessen vorteilhaftere Benützung genügt; außerdem darf an das Utilitätserfordernis kein strenger Maßstab angelegt werden. Erst bei völliger Zwecklosigkeit ist der Fortbestand der Dienstbarkeit zu verneinen. Dass zusätzliche Parkflächen dem Betrieb einer Gaststätte (jetzt in Form eines Tanzcafes - vgl Lichtbild 2 in ON 34 S. 111) nur nützlich sein können, bedarf keiner besonderen Erörterungen.Auch noch in der Revisionsbeantwortung bestreiten die Beklagten die utilitas praedii; dieser Einwendung hat schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend entgegengehalten, dass hiefür die Erhöhung der Bequemlichkeit der Benützung des herrschenden Guts oder dessen vorteilhaftere Benützung genügt; außerdem darf an das Utilitätserfordernis kein strenger Maßstab angelegt werden. Erst bei völliger Zwecklosigkeit ist der Fortbestand der Dienstbarkeit zu verneinen. Dass zusätzliche Parkflächen dem Betrieb einer Gaststätte (jetzt in Form eines Tanzcafes - vergleiche Lichtbild 2 in ON 34 S. 111) nur nützlich sein können, bedarf keiner besonderen Erörterungen.
Da - wie gesagt - auch die Klagsberechtigung anerkannt werden muss, ist in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen dem Klagebegehren zur Gänze stattzugeben; der erste (feststellende) Teil des Begehrens war, ohne dass damit in Wahrheit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre, zur Klarstellung richtigzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.