Rechtssatz RS0011540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011540
Geschäftszahl
3Ob377/55; 1Ob580/81; 1Ob514/89 (1Ob515/89); 1Ob542/93; 5Ob83/09f; 2Ob115/12v
Entscheidungsdatum
17.06.2013
Rechtssatz
Auch zugunsten eines auf dem herrschenden Grundstück betriebenen Gewerbes oder einer dort errichteten Anlage ist die Einräumung einer Dienstbarkeit zulässig. Die Unterlassung einer Nutzung des dienenden Grundstückes muss nur dem herrschenden Grundstück und nicht bloß einer von ihm abgelösten Person zugute kommen. (Unterlassung der Errichtung eines Elektrizitätswerkes).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 377/55
Entscheidungstext OGH 27.07.1955 3 Ob 377/55
RG vom 06.07.1939, 8 B 27 Veröff: DREvBl 1939/526
- 1 Ob 580/81
Entscheidungstext OGH 03.07.1981 1 Ob 580/81
- 1 Ob 514/89
Entscheidungstext OGH 05.04.1989 1 Ob 514/89
nur: Auch zugunsten eines auf dem herrschenden Grundstück betriebenen Gewerbes oder einer dort errichteten Anlage ist die Einräumung einer Dienstbarkeit zulässig. (T1)
- 1 Ob 542/93
Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 542/93
Auch; nur T1; Beisatz: Ebenso zugunsten eines mit dem berechtigten Grundstück verbundenen Unternehmens. (T2)
Veröff: SZ 66/53 = EvBl 1993/175 S 737
- 5 Ob 83/09f
Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 83/09f
Auch; Beisatz: Duldung „in Rücksicht seiner Sache" erfordert stets eine unmittelbare Beziehung zur Nutzung der belasteten Sache. (T3)
Beisatz: Verpflichtungen, die Vorteile für das auf dem berechtigten Grundstück betriebene Gewerbe mit sich bringen, können verbüchert werden. (T4)
- 2 Ob 115/12v
Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 115/12v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0011540
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2013
Dokumentnummer
JJR_19550727_OGH0002_0030OB00377_5500000_002