Den Vorinstanzen ist ein gravierender Ermessensfehler unterlaufen, weil sie die sich im Aufteilungsverfahren ergebenden Rechtsfolgen nicht an die besondere Lage des Einzelfalls angepaßt haben (vgl. EF 66.521):Den Vorinstanzen ist ein gravierender Ermessensfehler unterlaufen, weil sie die sich im Aufteilungsverfahren ergebenden Rechtsfolgen nicht an die besondere Lage des Einzelfalls angepaßt haben vergleiche EF 66.521):
Die Antragstellerin brachte vor, infolge von Mißhandlungen gezwungen gewesen zu sein, die Ehewohnung zu verlassen; sie sei nach wie vor auf die Ehewohnung angewiesen, weil der Mietzins im Verhältnis zu dem von ihr bezogenen Einkommen unverhältnismäßig hoch sei. Zu den Beweggründen, warum die Antragstellerin die Ehewohnung verlassen hat, haben die Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen, obwohl sich die ehewidrige Verhaltensweise des Antragsgegners unschwer aus dem Scheidungsurteil des Erstgerichtes (siehe AS 109 f im Akt 1 C 142/92 des Erstgerichtes) hätte feststellen lassen. Jedenfalls ist ihr das Verlassen der Ehewohnung keinesfalls nachteilig anzulasten. Nun sind bei der Zuteilung einer Ehewohnung die Möglichkeiten zu berücksichtigen, die jedem Ehegatten zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses zur Verfügung stehen; sie soll demjenigen überlassen werden, der darauf mehr angewiesen ist (EF 60.399 f, 51.774 f, 43.774). Beide Parteien haben zur Zeit die Möglichkeit, in einer Mietwohnung zu wohnen. Ob der Antragsgegner bei Verlassen der Ehewohnung eine (andere) Mietwohnung erlangen könnte, steht nicht fest, es fehlt auch an einer entsprechenden Behauptung der Antragstellerin. Diese kann aber auf das im Gegensatz zum Antragsgegner dringendere Wohnbedürfnis an der Ehewohnung verweisen: Bei der Zuweisung der Ehewohnung ist nämlich auch darauf Bedacht zu nehmen, in wessen Haushalt ein Kind wohnt (JBl 1991, 458; EF 63.566), wobei aber stets eine nähere Überprüfung im Einzelfall zu erfolgen hat (EF 72.411). Wenngleich die bisherigen Lebensgrundlagen möglichst gewahrt werden sollen (EF 72.405) und sich das Kind aufgrund des Auszugs aus der Ehewohnung im Mai 1992 (AS 133) bereits an die geänderten Wohnverhältnisse angepaßt haben müßte (vgl EF 72.411), ist von maßgeblicher Bedeutung, daß die Antragstellerin für die vormalige Ehewohnung einen um etwa S 2.300,-- monatlich geringeren Nettomietzins (siehe S.20 f der Rekursentscheidung = AS 170 f) bezahlen müßte. Berücksichtigt man das festgestellte monatliche Nettoeinkommen der Antragstellerin (S 12.500,-- zuzüglich Weihnachts- und Urlaubsgeld, S.15 der Rekursentscheidung = AS 165) und bedenkt man, daß sie in der derzeit angemieteten Wohnung S 8.130,-- incl. Betriebskosten an Miete zu bezahlen hat (AS 170), dann wird deutlich, daß die Antragsgegnerin und ihr Kind auf die vormalige Ehewohnung dringend angewiesen sind; dabei ist auch das wesentlich höhere Einkommen des Antragsgegners (1992 etwa S 20.000,--, siehe S.16 der Rekursentscheidung = AS 166) in Rechnung zu stellen. Allein durch die Festlegung einer Ausgleichszahlung dafür, daß sich die Antragstellerin eine neue Wohnmöglichkeit verschaffen mußte, wurde das dringendere Wohnbedürfnis der Antragstellerin nicht befriedigt, wenn auch die Höhe einer Ausgleichszahlung nicht mathematisch detailliert zu berechnen ist (EF 72.411). Lediglich dann, wenn die Antragstellerin im Fall der Überlassung der Ehewohnung an sie zu einer Ausgleichszahlung zu verhalten und sie zu einer solchen Zahlung nicht imstande wäre, entspräche es der Billigkeit, dem Antragsgegner die Ehewohnung zuzuerkennen (EF 69.340, 66.528, 63.579).Die Antragstellerin brachte vor, infolge von Mißhandlungen gezwungen gewesen zu sein, die Ehewohnung zu verlassen; sie sei nach wie vor auf die Ehewohnung angewiesen, weil der Mietzins im Verhältnis zu dem von ihr bezogenen Einkommen unverhältnismäßig hoch sei. Zu den Beweggründen, warum die Antragstellerin die Ehewohnung verlassen hat, haben die Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen, obwohl sich die ehewidrige Verhaltensweise des Antragsgegners unschwer aus dem Scheidungsurteil des Erstgerichtes (siehe AS 109 f im Akt 1 C 142/92 des Erstgerichtes) hätte feststellen lassen. Jedenfalls ist ihr das Verlassen der Ehewohnung keinesfalls nachteilig anzulasten. Nun sind bei der Zuteilung einer Ehewohnung die Möglichkeiten zu berücksichtigen, die jedem Ehegatten zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses zur Verfügung stehen; sie soll demjenigen überlassen werden, der darauf mehr angewiesen ist (EF 60.399 f, 51.774 f, 43.774). Beide Parteien haben zur Zeit die Möglichkeit, in einer Mietwohnung zu wohnen. Ob der Antragsgegner bei Verlassen der Ehewohnung eine (andere) Mietwohnung erlangen könnte, steht nicht fest, es fehlt auch an einer entsprechenden Behauptung der Antragstellerin. Diese kann aber auf das im Gegensatz zum Antragsgegner dringendere Wohnbedürfnis an der Ehewohnung verweisen: Bei der Zuweisung der Ehewohnung ist nämlich auch darauf Bedacht zu nehmen, in wessen Haushalt ein Kind wohnt (JBl 1991, 458; EF 63.566), wobei aber stets eine nähere Überprüfung im Einzelfall zu erfolgen hat (EF 72.411). Wenngleich die bisherigen Lebensgrundlagen möglichst gewahrt werden sollen (EF 72.405) und sich das Kind aufgrund des Auszugs aus der Ehewohnung im Mai 1992 (AS 133) bereits an die geänderten Wohnverhältnisse angepaßt haben müßte vergleiche EF 72.411), ist von maßgeblicher Bedeutung, daß die Antragstellerin für die vormalige Ehewohnung einen um etwa S 2.300,-- monatlich geringeren Nettomietzins (siehe S.20 f der Rekursentscheidung = AS 170 f) bezahlen müßte. Berücksichtigt man das festgestellte monatliche Nettoeinkommen der Antragstellerin (S 12.500,-- zuzüglich Weihnachts- und Urlaubsgeld, S.15 der Rekursentscheidung = AS 165) und bedenkt man, daß sie in der derzeit angemieteten Wohnung S 8.130,-- incl. Betriebskosten an Miete zu bezahlen hat (AS 170), dann wird deutlich, daß die Antragsgegnerin und ihr Kind auf die vormalige Ehewohnung dringend angewiesen sind; dabei ist auch das wesentlich höhere Einkommen des Antragsgegners (1992 etwa S 20.000,--, siehe S.16 der Rekursentscheidung = AS 166) in Rechnung zu stellen. Allein durch die Festlegung einer Ausgleichszahlung dafür, daß sich die Antragstellerin eine neue Wohnmöglichkeit verschaffen mußte, wurde das dringendere Wohnbedürfnis der Antragstellerin nicht befriedigt, wenn auch die Höhe einer Ausgleichszahlung nicht mathematisch detailliert zu berechnen ist (EF 72.411). Lediglich dann, wenn die Antragstellerin im Fall der Überlassung der Ehewohnung an sie zu einer Ausgleichszahlung zu verhalten und sie zu einer solchen Zahlung nicht imstande wäre, entspräche es der Billigkeit, dem Antragsgegner die Ehewohnung zuzuerkennen (EF 69.340, 66.528, 63.579).
Gemäß § 81 Abs.1 EheG unterliegen der Aufteilung das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse. Ersparnisse sind gemäß § 81 Abs.3 EheG Wertanlagen, die die Ehegatten während der Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind (JBl 1983, 316). Wenngleich die Verwertung des allenfalls angesparten Betrags von S 85.000,-- (festgestellt wurden vom Erstgericht wesentlich geringere Werte: S.6 des erstinstanzlichen Beschlusses = AS 132) einvernehmlich erfolgt ist (Eingehen eines neuen Leasingvertrags, siehe S.17 des Beschlusses des Rekursgerichtes = AS 167) und die Ersparnisse bereits vor Auflösung der Ehe „verwertet“ wurden, kommt der gemeinsam angesparte Betrag - falls das Vorbringen der Antragstellerin richtig ist - dem Antragsgegner insoweit zugute, als er nunmehr geringere monatliche Raten für den von ihm geleasten PKW zu bezahlen hat. Insoweit ist der Antragsgegner begünstigt, wenn auch der PKW nicht in seinem Eigentum steht (siehe S.22 des rekursgerichtlichen Beschlusses = AS 172). Dieser Vorteil kommt einem ehelichen Ersparnis im Sinne des § 81 Abs.3 EheG gleich; diesbezüglich werden entsprechende Feststellungen nachzuholen sein.Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, EheG unterliegen der Aufteilung das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse. Ersparnisse sind gemäß Paragraph 81, Absatz 3, EheG Wertanlagen, die die Ehegatten während der Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind (JBl 1983, 316). Wenngleich die Verwertung des allenfalls angesparten Betrags von S 85.000,-- (festgestellt wurden vom Erstgericht wesentlich geringere Werte: S.6 des erstinstanzlichen Beschlusses = AS 132) einvernehmlich erfolgt ist (Eingehen eines neuen Leasingvertrags, siehe S.17 des Beschlusses des Rekursgerichtes = AS 167) und die Ersparnisse bereits vor Auflösung der Ehe „verwertet“ wurden, kommt der gemeinsam angesparte Betrag - falls das Vorbringen der Antragstellerin richtig ist - dem Antragsgegner insoweit zugute, als er nunmehr geringere monatliche Raten für den von ihm geleasten PKW zu bezahlen hat. Insoweit ist der Antragsgegner begünstigt, wenn auch der PKW nicht in seinem Eigentum steht (siehe S.22 des rekursgerichtlichen Beschlusses = AS 172). Dieser Vorteil kommt einem ehelichen Ersparnis im Sinne des Paragraph 81, Absatz 3, EheG gleich; diesbezüglich werden entsprechende Feststellungen nachzuholen sein.
Letztlich ist noch festzuhalten, daß einem allfälligen „Konsumverzicht“ der Antragstellerin Rechnung zu tragen wäre, doch hat sie keine Behauptung dahin aufgestellt, daß ihr Verzicht gegenüber dem des Antragsgegners überwogen hätte (vgl. JBl 1991, 458; EF 57.363; JBl 1983, 316).Letztlich ist noch festzuhalten, daß einem allfälligen „Konsumverzicht“ der Antragstellerin Rechnung zu tragen wäre, doch hat sie keine Behauptung dahin aufgestellt, daß ihr Verzicht gegenüber dem des Antragsgegners überwogen hätte vergleiche JBl 1991, 458; EF 57.363; JBl 1983, 316).
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben; das Erstgericht wird nach der aufgetragenen Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden haben. Die Aufrechterhaltung einzelner Beschlußpunkte kommt nicht in Betracht, weil die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nur global erfolgen kann.