Aus den Entscheidungsgründen:
Mit der Rechtsrüge macht die beklagte Partei geltend, daß ein durch das Herabfallen von zwei Platten verursachter Schaden nicht festgestellt werden konnte. Die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden setze aber voraus, daß ein Schaden bereits eingetreten sei. Der Revisionswerberin ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht insofern von den erstgerichtlichen Feststellungen abwich, als es seiner rechtlichen Beurteilung die Annahme zugrunde legte, durch das Herabfallen der Platten sei ein Schaden, wenn auch in nicht nennenswertem Ausmaß, entstanden, weil dies nicht festgestellt werden konnte. Auch die Feststellung, daß das Blechdach des Hauses der Kläger mehrere kleine Löcher aufweist, besagt nichts, weil die Verursachung dieser Löcher durch die herabgefallenen Platten ebenfalls nicht festgestellt wurde. Das Feststellungsbegehren der Kläger erweist sich aber dennoch als berechtigt. Der OGH hat allerdings in Übereinstimmung mit der Lehre (Fasching III 63 f.) mehrmals ausgesprochen, daß die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden voraussetze, daß zumindest bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung ein Schaden eingetreten ist (JBl. 1973, 87; 5 Ob 28/82 ua.). Diese Ansicht wurde von Fasching damit begrundet, daß vor Eintritt eines Schadens wegen Fehlens eines Tatbestandsmerkmales überhaupt kein festzustellendes Rechtsverhältnis iS des § 228 ZPO bestehe und daher die Feststellung der Schadenersatzpflicht aus einem drohenden künftigen Schadensfall auf die im Gesetz nicht gedeckte abgesonderte Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale hinauslaufe. Die Rechtsprechung hat aber dennoch bei Bestehen eines rechtlichen Interesses Klagen auf Feststellung künftiger Ersatzpflichten auch unabhängig davon zugelassen, ob schon gegenwärtig ein mit Klage verfolgbarer Schadenersatzanspruch gegeben ist (JBl. 1976, 315; ÖBl. 1978, 37). Ein Interesse an einer Feststellungsklage ist schon dann gegeben, wenn durch die Klarstellung der Rechtsverhältnisse künftige Streitigkeiten vermieden werden (EvBl. 1969/411). Die Feststellungsklage dient nicht nur dem Ausschluß der Gefahr der Verjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Gründe nach (JBl. 1976, 315 mwN; ähnlich JBl. 1979, 602; vgl. SZ 41/153). Solche Klagen wurden insbesondere zugelassen, wenn die Ersatzpflicht des Schädigers (zB bei Tötung eines subsidiär Unterhaltspflichtigen) noch eine "bedingte" war (vgl. ZfRV 1981, 24 mwN), da auch dann schon ein "Rechtsverhältnis" iS des § 228 ZPO besteht. Zwar rechtfertigt nicht schon jedes schuldhafte Verhalten, das die Möglichkeit eines künftigen Schadenseintrittes in sich birgt, eine Feststellungsklage; haben sich aber schadensträchtige Vorfälle, durch die konkreter Schaden eintreten konnte, bereits ereignet und können sie sich leicht wiederholen, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, auch wenn noch kein feststellbarer Schaden eingetreten ist. Die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden kann sich zwar notwendigerweise nur auf die Feststellung des rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Beklagten, nicht aber auf die Feststellung eines Schadens und des Bestehens eines Kausalzusammenhanges beziehen, doch gilt dies für jedes Feststellungsurteil über die Ersatzpflicht für künftige Schäden. Im vorliegenden Fall sind bereits zwei 26 kg schwere Platten auf das Dach des Hauses der Kläger gestürzt. Daß kein feststellbarer Schaden entstanden ist, muß als reiner Zufall angesehen werden, der sich kaum wiederholen wird. Mit dem Herabstürzen weiterer Platten ist zu rechnen. Wegen der Wucht des Sturzes ist es wahrscheinlich, daß dann ein Schaden entstehen wird. Unter diesen Umständen muß ein Feststellungsinteresse der Kläger bejaht werden.Mit der Rechtsrüge macht die beklagte Partei geltend, daß ein durch das Herabfallen von zwei Platten verursachter Schaden nicht festgestellt werden konnte. Die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden setze aber voraus, daß ein Schaden bereits eingetreten sei. Der Revisionswerberin ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht insofern von den erstgerichtlichen Feststellungen abwich, als es seiner rechtlichen Beurteilung die Annahme zugrunde legte, durch das Herabfallen der Platten sei ein Schaden, wenn auch in nicht nennenswertem Ausmaß, entstanden, weil dies nicht festgestellt werden konnte. Auch die Feststellung, daß das Blechdach des Hauses der Kläger mehrere kleine Löcher aufweist, besagt nichts, weil die Verursachung dieser Löcher durch die herabgefallenen Platten ebenfalls nicht festgestellt wurde. Das Feststellungsbegehren der Kläger erweist sich aber dennoch als berechtigt. Der OGH hat allerdings in Übereinstimmung mit der Lehre (Fasching römisch drei 63 f.) mehrmals ausgesprochen, daß die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden voraussetze, daß zumindest bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung ein Schaden eingetreten ist (JBl. 1973, 87; 5 Ob 28/82 ua.). Diese Ansicht wurde von Fasching damit begrundet, daß vor Eintritt eines Schadens wegen Fehlens eines Tatbestandsmerkmales überhaupt kein festzustellendes Rechtsverhältnis iS des Paragraph 228, ZPO bestehe und daher die Feststellung der Schadenersatzpflicht aus einem drohenden künftigen Schadensfall auf die im Gesetz nicht gedeckte abgesonderte Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale hinauslaufe. Die Rechtsprechung hat aber dennoch bei Bestehen eines rechtlichen Interesses Klagen auf Feststellung künftiger Ersatzpflichten auch unabhängig davon zugelassen, ob schon gegenwärtig ein mit Klage verfolgbarer Schadenersatzanspruch gegeben ist (JBl. 1976, 315; ÖBl. 1978, 37). Ein Interesse an einer Feststellungsklage ist schon dann gegeben, wenn durch die Klarstellung der Rechtsverhältnisse künftige Streitigkeiten vermieden werden (EvBl. 1969/411). Die Feststellungsklage dient nicht nur dem Ausschluß der Gefahr der Verjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Gründe nach (JBl. 1976, 315 mwN; ähnlich JBl. 1979, 602; vergleiche SZ 41/153). Solche Klagen wurden insbesondere zugelassen, wenn die Ersatzpflicht des Schädigers (zB bei Tötung eines subsidiär Unterhaltspflichtigen) noch eine "bedingte" war vergleiche ZfRV 1981, 24 mwN), da auch dann schon ein "Rechtsverhältnis" iS des Paragraph 228, ZPO besteht. Zwar rechtfertigt nicht schon jedes schuldhafte Verhalten, das die Möglichkeit eines künftigen Schadenseintrittes in sich birgt, eine Feststellungsklage; haben sich aber schadensträchtige Vorfälle, durch die konkreter Schaden eintreten konnte, bereits ereignet und können sie sich leicht wiederholen, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, auch wenn noch kein feststellbarer Schaden eingetreten ist. Die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden kann sich zwar notwendigerweise nur auf die Feststellung des rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Beklagten, nicht aber auf die Feststellung eines Schadens und des Bestehens eines Kausalzusammenhanges beziehen, doch gilt dies für jedes Feststellungsurteil über die Ersatzpflicht für künftige Schäden. Im vorliegenden Fall sind bereits zwei 26 kg schwere Platten auf das Dach des Hauses der Kläger gestürzt. Daß kein feststellbarer Schaden entstanden ist, muß als reiner Zufall angesehen werden, der sich kaum wiederholen wird. Mit dem Herabstürzen weiterer Platten ist zu rechnen. Wegen der Wucht des Sturzes ist es wahrscheinlich, daß dann ein Schaden entstehen wird. Unter diesen Umständen muß ein Feststellungsinteresse der Kläger bejaht werden.
Verfehlt ist die Einwendung der beklagten Partei, daß die Kläger bereits mit Leistungsklage vorgehen könnten. Welche Rechtsbehelfe den Klägern mangels eines vertraglichen Verhältnisses zur beklagten Partei zur Verfügung stunden, um auf die Beseitigung der oben erwähnten Gefahrenlage zu dingen, bedarf keiner Erörterung. Die Kläger sind nicht zu eigenem Handeln verpflichtet, sondern können bei Eintritt des Schadens Ersatz begehren. Wenn die Kläger vorsorglich die Feststellung der künftigen Schadenersatzpflicht der beklagten Partei anstreben, ist nur zu prüfen, ob sie bereits jetzt eine dieser Feststellungsklage entsprechende Leistungsklage, also eine Schadenersatzklage, erheben könnten. Diese Leistungsklage steht ihnen aber mangels eines Schadenseintrittes noch nicht zu. Die Feststellungsklage wird daher nicht durch die Möglichkeit einer den gleichen Rechtsschutzeffekt erzielenden Leistungsklage (vgl. JBl. 1980, 31; 1968, 206) verdrängt.Verfehlt ist die Einwendung der beklagten Partei, daß die Kläger bereits mit Leistungsklage vorgehen könnten. Welche Rechtsbehelfe den Klägern mangels eines vertraglichen Verhältnisses zur beklagten Partei zur Verfügung stunden, um auf die Beseitigung der oben erwähnten Gefahrenlage zu dingen, bedarf keiner Erörterung. Die Kläger sind nicht zu eigenem Handeln verpflichtet, sondern können bei Eintritt des Schadens Ersatz begehren. Wenn die Kläger vorsorglich die Feststellung der künftigen Schadenersatzpflicht der beklagten Partei anstreben, ist nur zu prüfen, ob sie bereits jetzt eine dieser Feststellungsklage entsprechende Leistungsklage, also eine Schadenersatzklage, erheben könnten. Diese Leistungsklage steht ihnen aber mangels eines Schadenseintrittes noch nicht zu. Die Feststellungsklage wird daher nicht durch die Möglichkeit einer den gleichen Rechtsschutzeffekt erzielenden Leistungsklage vergleiche JBl. 1980, 31; 1968, 206) verdrängt.
Die Kläger meinen, ihrem Feststellungsbegehren wäre auch, was bereits entstandene Schäden betrifft, Folge zu geben gewesen. Die Revisionswerber übersehen aber, daß die beklagte Partei für das Entstehen kleinerer Risse und die Verbreiterung vorhandener Mauerrisse mangels eines Verschuldens überhaupt nicht haftet und aus dem Herabfallen von Heraklithplatten noch kein Schaden entstanden ist.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ist auch bei Feststellungsklagen der Zuspruch eines Minus zulässig (JBl. 1960, 154; JBl. 1957, 132; JBl. 1956, 563; Fasching III 75). Eine Überschreitung des § 405 ZPO liegt nicht vor, wenn entweder ein quantitativ geringerer Umfang des Rechtes, dessen Feststellung begehrt wird, urteilsmäßig festgestellt wird oder aber anstelle des begehrten Rechtes ein qualitativ geringeres Recht festgestellt wird, das aber begrifflich in dem Recht oder Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, zur Gänze seine Deckung findet (Arb. 10 027; 1 Ob 108/72 ua.; Fasching aaO 650 f.). Die Feststellung der Ersatzpflicht für ganz bestimmt bezeichnete Schäden aus einer Bauführung ist gegenüber der Feststellung der Ersatzpflicht für alle Schäden aus dieser Bauführung ein Minus.Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ist auch bei Feststellungsklagen der Zuspruch eines Minus zulässig (JBl. 1960, 154; JBl. 1957, 132; JBl. 1956, 563; Fasching römisch drei 75). Eine Überschreitung des Paragraph 405, ZPO liegt nicht vor, wenn entweder ein quantitativ geringerer Umfang des Rechtes, dessen Feststellung begehrt wird, urteilsmäßig festgestellt wird oder aber anstelle des begehrten Rechtes ein qualitativ geringeres Recht festgestellt wird, das aber begrifflich in dem Recht oder Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, zur Gänze seine Deckung findet (Arb. 10 027; 1 Ob 108/72 ua.; Fasching aaO 650 f.). Die Feststellung der Ersatzpflicht für ganz bestimmt bezeichnete Schäden aus einer Bauführung ist gegenüber der Feststellung der Ersatzpflicht für alle Schäden aus dieser Bauführung ein Minus.