Entscheidungsgründe:
Die B. & W.T*** Gesellschaft mbH (im folgenden kurz Gesellschaft), deren Geschäftsführer der Beklagte ist, kaufte am 23.12.1980 bei BMW-Austria einen PKW der Marke BMW 323 i mit einem Fünfgangsportgetriebe als Sonderausstattung zum Aufpreis von S 4299,-- netto, aber ohne Differentialsperre. Kurz danach wurde der PKW bei einem Unfall schwer beschädigt. Die Gesellschaft kaufte am 27.2.1981 einen weiteren PKW derselben Type, allerdings nur mit einem Vierganggetriebe (als Standardausrüstung). Der Beklagte ließ in der Werkstätte der Gesellschaft das Fünfganggetriebe samt Kardanwelle aus dem beschädigten Fahrzeug ausbauen und in den neuen PKW einbauen. In den Unfallwagen wurde ein Vierganggetriebe und eine nicht passende Kardanwelle eingebaut. Durch den Getriebeaustausch wurde dieser PKW weitgehend entwertet.
Dem Franz S***, der für den Kläger öfters PKWs kaufte, sicherte der Beklagte anläßlich von Verkaufsgesprächen zu, der beschädigte Wagen sei mit Fünfganggetriebe und Sperrdifferential ausgestattet. Einen auf der Karosserie des Wagens angebrachten Hinweis auf das Fünfganggetriebe hatte der Beklagte nicht entfernt. Da Franz S*** in erster Linie sein Augenmerk dem Unfallschaden zuwandte, entging der Mangel der zugesicherten Sonderausstattung seiner Aufmerksamkeit. Er kaufte den Wagen am 6.3.1981 und verkaufte ihn am 17.3.1981 unter den gleichen Zusagen an den Kläger weiter. Dieser veräußerte das Fahrzeug, ohne die Zusicherungen Franz S***s über die Sonderausstattung näher zu prüfen, nebst einigen Ergänzungsteilen an Klaus N***, dem er gleichfalls die genannte Sonderausstattung zusagte.
Im Zuge der von Klaus N*** veranlaßten Instandsetzungsarbeiten wurde das Fehlen der zugesicherten Sonderausstattung entdeckt und von ihm dem Kläger gegenüber gerügt. Sowohl der Kläger als auch Franz S*** verständigten den Beklagten von der Mängelrüge. Dieser bestritt, das Getriebe ausgetauscht zu haben, räumte aber ein, es sei möglich, daß ihm entgegen der Bestellung ein Vierganggetriebe geliefert worden sei. Er versprach, sich unmittelbar mit Klaus N*** in Verbindung zu setzen, unternahm jedoch nichts weiter.
Klaus N*** klagte die Forderung auf Ersatz der Kosten für die Herstellung der zugesicherten Beschaffenheit von S 66.421,-- gegen den Kläger beim Kreisgericht St.Pölten (3 Cg 257/81) ein; er stützte sein Begehren auf Gewährleistung, Irrtum und Schadenersatz und behauptete vor allem schuldhafte Irreführung. Der in diesem Verfahren vernommene Sachverständige bezifferte die Ersatzteilpreise für ein Fünfganggetriebe mit S 32.398,-- (zuzüglich 18 % Umsatzsteuer) und für ein Sperrdifferential mit S 22.502,-- (zuzüglich 18 % Umsatzsteuer), demnach insgesamt mit S 64.782,-- brutto. Den Wert des eingebauten Vierganggetriebes könne man - so der Sachverständige - nicht genau bestimmen, weil unbekannt sei, ob es sich um ein relativ neues oder um ein altes, allenfalls sogar aus einem Unfallwagen ausgebautes Getriebe handle. Nach Erstattung dieses Gutachens schlossen Klaus N*** und der Kläger einen gerichtlichen Vergleich, mit welchem sich dieser zur Zahlung von S 50.000,-- und eines Kostenbetrags von S 13.312,52 an jenen verpflichtete; er erfüllte den Vergleich auch in der Folge. Mit der Sonderausstattung (FÜnfganggetriebe und Sperrdifferential) hätte der Kläger beim Verkauf des Fahrzeugs an Klaus N*** einen um S 50.000,-- höheren Gewinn erzielen können.
Im Verfahren 4 Cg 335/82 des Erstgerichtes begehrte der Kläger von der Gesellschaft die Erstattung des im Vergleich festgelegten Betrages als Schadenersatz, weil die ausdrücklich zugesicherte Sonderausstattung gefehlt habe. Die Gesellschaft bestritt in der Klagebeantwortung zunächst überhaupt, eine solche Zusage gemacht zu haben, brachte jedoch in der Verhandlungstagsatzung am 22.2.1983 erstmals vor, aus dem an Franz S*** verkauften Fahrzeug seien am 2.3.1981 das Fünfganggetriebe und die Kardanwelle ausgebaut und in ein anderes Fahrzeug eingebaut worden. In den verkauften Wagen sei ein neues Vierganggetriebe eingebaut worden. In der Tagsatzung vom 8.9.1983 gab der Beklagte, der als Partei für die von ihm geleitete dort beklagte Gesellschaft vernommen wurde zu, er habe den Getriebeaustausch veranlaßt, diesen jedoch Franz S*** verschwiegen. Er blieb aber dabei, daß keines der beiden Fahrzeuge je mit einem Sperrdifferential ausgestattet gewesen sei. Die Klage auf Zahlung von S 50.000,-- wurde in zweiter Instanz rechtskräftig - die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen - abgewiesen; der Kläger habe durch den Vergleich keinen Schaden erlitten, weil er Klaus N*** nur jenen Betrag zurückgezahlt habe, der diesem unabhängig vom Verhalten des (hier) Beklagten ohnedies zugestanden wäre. Sein Vermögen sei durch die Zahlung nicht verringert worden, weil ihr ein entsprechender Rückforderungsanspruch Klaus N***s gegenübergestanden sei, dessen Entstehen die (dort) beklagte Partei überdies nicht verschuldet habe.
Der Kläger begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 50.000,-- s.A. Durch die vergleichsweise an Klaus N*** entrichtete Zahlung dieses Betrags sei in seinem Vermögen ein entsprechender Schaden entstanden; er habe wegen des geringeren Werts des PKWs nur einen um S 50.000,-- geringeren Gewinn erzielen können. Der Schaden sei ausschließlich auf das schuldhafte Verhalten des Beklagten zurückzuführen. Franz S*** habe ihm außerdem seine "Rücktrittsansprüche" abgetreten.
Der Beklagte wendete vor allem ein, Franz S*** habe Ansprüche gegen die Gesellschaft, nicht aber gegen ihn an den Kläger zediert. Überdies sei dem Kläger ein über die - bereits einbringlich gemachten - Prozeßkosten hinaus aus dem Verkauf entstandener Schaden nicht erwachsen; ein allfälliger Schadenersatzanspruch sei zudem längst verjährt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 29.506,37 statt und wies das Mehrbegehren von S 20.439,63 ab. Der Kläger habe lediglich unter Beweis stellen können, daß der Beklagte das Fünfganggetriebe samt Kardanwelle ausgewechselt habe. Manipulationen am Differential seien weder behauptet noch bewiesen worden. Der Beklagte hafte daher nur für den Austausch des Fünfganggetriebes durch ein Vierganggetriebe, weil er dem Käufer diesen Umstand verschwiegen und die auf das Fünfganggetriebe hinweisende Aufschrift auf dem PKW nicht entfernt habe. Dieses Verhalten sei als vorsätzliche Täuschung, durch die der Kläger geschädigt worden sei, zu beurteilen. Durch Begleichung der berechtigten Gewährleistungsansprüche sei sein Gewinn aus dem Geschäft entsprechend vermindert worden. Durch den Vergleichsbetrag von S 50.000,-- seien allerdings alle Ansprüche Klaus N***s abgegolten worden. Der durch den Austausch des Fünfganggetriebes entstandene Schaden werde gemäß § 273 ZPO im Verhältnis der festgestellten Ersatzteilpreise mit S 29.506,37 ermittelt. Die Verjährungseinwendung sei nicht berechtigt, weil der Kläger - abgesehen von der dreißigjährigen Frist - vom Austausch des Getriebes und daher auch der Person des Schädigers frühestens in der Verhandlungstagsatzung am 22.2.1983 Kenntnis erlangt habe. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab und ließ die Revision zu. Die Täuschung Franz S***s durch den Beklagten habe infolge der weiteren Verkäufe einen adäquaten Schaden im Vermögen des Klägers herbeigeführt; damit stehe die Ersatzpflicht jedoch noch nicht fest. Im Wege der nachfolgenden Verkäufe sei die ursprünglich vorsätzlich falsche Information gutläubig, jedenfalls nicht vorsätzlich an die späteren Käufer weitergegeben worden, so daß ein solcher Käufer, auf den der Schaden nach Aufdeckung des Irrtums letztlich überwälzt worden sei, nicht von seinem (überdies möglicherweise schuldlosen) Vertragspartner Ersatz verlangen könne, sondern - über eine Kette von Kaufverträgen - auf den ersten arglistig handelnden Verkäufer zurückgreifen müsse. Mittelbar Geschädigte könnten aber grundsätzlich nicht Schadenersatz verlangen; dem Vermögen einer Person komme zudem in der Regel kein absoluter Schutz zu. Die Verursachung eines bloßen Vermögensschadens mache nur haftbar, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung aus der Verletzung vertraglicher Pflichten oder der Übertretung von Schutzgesetzen ableiten lasse. Der arglistig Irreführende müsse - gleichviel ob als Vertragspartner oder Dritter - dem Getäuschten Schadenersatz leisten; so hafte etwa der Vertreter, der dem Vertragspartner seines Machtgebers durch List zum Abschluß veranlaßt habe, auch für den bloßen Vermögensschaden. Der Getäuschte könne dann auch ohne Vertragsanfechtung das negative Vertragsinteresse verlangen, wozu auch der entgangene Gewinn (aus einem versäumten Ersatzgeschäft) zu rechnen seien. Es sei aber nur der Vertragspartner selbst geschützt, außer es handle sich um einen jener Fälle, in welchen der Schaden nicht bei dem durch die verletzte Norm Geschützten eintrete, sondern auf Grund einer Gefahrtragungsregel im weitesten Sinn von einem Dritten zu tragen sei. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor: Franz S*** sei weder mittelbarer Stellvertreter des Klägers noch dessen Treuhänder gewesen; der Kläger habe auch die Preisgefahr nicht getragen. Vielmehr handle es sich um zwei vom ersten Kauf unabhängige weitere Kaufverträge. Es gehe demnach nicht um die Frage einer abzulehnenden Befreiung des Schädigers, weil der gewöhnlich beim Verletzten eingetretene Schaden ausnahmsweise wirtschaftlich einen Dritten treffe. Franz S*** sei zwar Gewährleistungsansprüchen des Klägers, bei Verschulden auch dessen Schadenersatzansprüchen, ausgesetzt gewesen; soweit ihn selbst aber kein Vermögensschaden treffe, könne er keine Ansprüche gegen den Beklagten abtreten; abgesehen davon könnten Anfechtungs- und Rücktrittsrechte nur gemeinsam mit dem Hauptrecht oder überhaupt nur mit dem Schuldverhältnis selbst übertragen werden. Es sei deshalb auch auf die Frage, welche Folge die abermalige Weitergabe des PKWs, der dem Beklagten bzw. seinem Unternehmen bei Rückabwicklung nicht wieder angeboten werden könne, habe, nicht weiter einzugehen. In der Regel sei auch das bloße Vermögen eines Dritten nicht in die Schutzwirkung aus einem Kaufvertrag einzubeziehen. Der Kläger sei der vertraglichen Leistung nicht aus einem dem Beklagten erkennbaren Grund nahegestanden. Auch auf § 146 StGB könne sich der Kläger nicht berufen. Zwar sei eine falsche Vorstellung des Täters, in wessen Vermögen der von ihm bewirkte Schaden letztlich eintreten werde, ohne Belang, doch umfasse der Tatbestand nur den unmittelbaren Vermögensschaden, nicht aber auch mittelbare Folgeschäden; außerdem fehle es an der subjektiven Tatseite in bezug auf den Kläger. Trete demnach der Betrugsschaden sukzessive bei mehreren Opfern ein, könne er dem Täter doch nur einmal zugerechnet werden, auch wenn dieser hoffe, daß durch ein weiteres Rechtsgeschäft zwischen dem Getäuschten und einem Dritten, dessen Abschluß seiner Ingerenz entzogen ist, das Äquivalent für die Kaufpreisdifferenz seinem Vertragspartner noch zukommen werde. § 146 StGB sei demnach nicht als Schutzgesetz zugunsten einer beliebig langen Kette von Folgekäufen aufzufassen, bei welchen der erste arglistig getäuschte Käufer gutgläubig die vom ersten Verkäufer übernommene Zusage einer nicht vorhandenen Eigenschaft weitergebe. Der Kläger habe deshalb nur die Möglichkeit, sich zeitgerecht an seinen eigenen Vertragspartner zu halten.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 29.506,37 statt und wies das Mehrbegehren von S 20.439,63 ab. Der Kläger habe lediglich unter Beweis stellen können, daß der Beklagte das Fünfganggetriebe samt Kardanwelle ausgewechselt habe. Manipulationen am Differential seien weder behauptet noch bewiesen worden. Der Beklagte hafte daher nur für den Austausch des Fünfganggetriebes durch ein Vierganggetriebe, weil er dem Käufer diesen Umstand verschwiegen und die auf das Fünfganggetriebe hinweisende Aufschrift auf dem PKW nicht entfernt habe. Dieses Verhalten sei als vorsätzliche Täuschung, durch die der Kläger geschädigt worden sei, zu beurteilen. Durch Begleichung der berechtigten Gewährleistungsansprüche sei sein Gewinn aus dem Geschäft entsprechend vermindert worden. Durch den Vergleichsbetrag von S 50.000,-- seien allerdings alle Ansprüche Klaus N***s abgegolten worden. Der durch den Austausch des Fünfganggetriebes entstandene Schaden werde gemäß Paragraph 273, ZPO im Verhältnis der festgestellten Ersatzteilpreise mit S 29.506,37 ermittelt. Die Verjährungseinwendung sei nicht berechtigt, weil der Kläger - abgesehen von der dreißigjährigen Frist - vom Austausch des Getriebes und daher auch der Person des Schädigers frühestens in der Verhandlungstagsatzung am 22.2.1983 Kenntnis erlangt habe. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab und ließ die Revision zu. Die Täuschung Franz S***s durch den Beklagten habe infolge der weiteren Verkäufe einen adäquaten Schaden im Vermögen des Klägers herbeigeführt; damit stehe die Ersatzpflicht jedoch noch nicht fest. Im Wege der nachfolgenden Verkäufe sei die ursprünglich vorsätzlich falsche Information gutläubig, jedenfalls nicht vorsätzlich an die späteren Käufer weitergegeben worden, so daß ein solcher Käufer, auf den der Schaden nach Aufdeckung des Irrtums letztlich überwälzt worden sei, nicht von seinem (überdies möglicherweise schuldlosen) Vertragspartner Ersatz verlangen könne, sondern - über eine Kette von Kaufverträgen - auf den ersten arglistig handelnden Verkäufer zurückgreifen müsse. Mittelbar Geschädigte könnten aber grundsätzlich nicht Schadenersatz verlangen; dem Vermögen einer Person komme zudem in der Regel kein absoluter Schutz zu. Die Verursachung eines bloßen Vermögensschadens mache nur haftbar, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung aus der Verletzung vertraglicher Pflichten oder der Übertretung von Schutzgesetzen ableiten lasse. Der arglistig Irreführende müsse - gleichviel ob als Vertragspartner oder Dritter - dem Getäuschten Schadenersatz leisten; so hafte etwa der Vertreter, der dem Vertragspartner seines Machtgebers durch List zum Abschluß veranlaßt habe, auch für den bloßen Vermögensschaden. Der Getäuschte könne dann auch ohne Vertragsanfechtung das negative Vertragsinteresse verlangen, wozu auch der entgangene Gewinn (aus einem versäumten Ersatzgeschäft) zu rechnen seien. Es sei aber nur der Vertragspartner selbst geschützt, außer es handle sich um einen jener Fälle, in welchen der Schaden nicht bei dem durch die verletzte Norm Geschützten eintrete, sondern auf Grund einer Gefahrtragungsregel im weitesten Sinn von einem Dritten zu tragen sei. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor: Franz S*** sei weder mittelbarer Stellvertreter des Klägers noch dessen Treuhänder gewesen; der Kläger habe auch die Preisgefahr nicht getragen. Vielmehr handle es sich um zwei vom ersten Kauf unabhängige weitere Kaufverträge. Es gehe demnach nicht um die Frage einer abzulehnenden Befreiung des Schädigers, weil der gewöhnlich beim Verletzten eingetretene Schaden ausnahmsweise wirtschaftlich einen Dritten treffe. Franz S*** sei zwar Gewährleistungsansprüchen des Klägers, bei Verschulden auch dessen Schadenersatzansprüchen, ausgesetzt gewesen; soweit ihn selbst aber kein Vermögensschaden treffe, könne er keine Ansprüche gegen den Beklagten abtreten; abgesehen davon könnten Anfechtungs- und Rücktrittsrechte nur gemeinsam mit dem Hauptrecht oder überhaupt nur mit dem Schuldverhältnis selbst übertragen werden. Es sei deshalb auch auf die Frage, welche Folge die abermalige Weitergabe des PKWs, der dem Beklagten bzw. seinem Unternehmen bei Rückabwicklung nicht wieder angeboten werden könne, habe, nicht weiter einzugehen. In der Regel sei auch das bloße Vermögen eines Dritten nicht in die Schutzwirkung aus einem Kaufvertrag einzubeziehen. Der Kläger sei der vertraglichen Leistung nicht aus einem dem Beklagten erkennbaren Grund nahegestanden. Auch auf Paragraph 146, StGB könne sich der Kläger nicht berufen. Zwar sei eine falsche Vorstellung des Täters, in wessen Vermögen der von ihm bewirkte Schaden letztlich eintreten werde, ohne Belang, doch umfasse der Tatbestand nur den unmittelbaren Vermögensschaden, nicht aber auch mittelbare Folgeschäden; außerdem fehle es an der subjektiven Tatseite in bezug auf den Kläger. Trete demnach der Betrugsschaden sukzessive bei mehreren Opfern ein, könne er dem Täter doch nur einmal zugerechnet werden, auch wenn dieser hoffe, daß durch ein weiteres Rechtsgeschäft zwischen dem Getäuschten und einem Dritten, dessen Abschluß seiner Ingerenz entzogen ist, das Äquivalent für die Kaufpreisdifferenz seinem Vertragspartner noch zukommen werde. Paragraph 146, StGB sei demnach nicht als Schutzgesetz zugunsten einer beliebig langen Kette von Folgekäufen aufzufassen, bei welchen der erste arglistig getäuschte Käufer gutgläubig die vom ersten Verkäufer übernommene Zusage einer nicht vorhandenen Eigenschaft weitergebe. Der Kläger habe deshalb nur die Möglichkeit, sich zeitgerecht an seinen eigenen Vertragspartner zu halten.