Rechtssatz RS0027653
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027653
Entscheidungsdatum
19.03.2025
Rechtssatz
§ 146 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB, in dessen Schutzbereich gerade das Vermögen des durch den Betrug Geschädigten einbezogen ist. Unmittelbar durch die Vermögensverfügung des Getäuschten veranlaßt ist auch der Schaden, der zwar zunächst im Vermögen des Getäuschten eingetreten ist, von diesem aber auf Dritte überwälzt wurde.Paragraph 146, StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, in dessen Schutzbereich gerade das Vermögen des durch den Betrug Geschädigten einbezogen ist. Unmittelbar durch die Vermögensverfügung des Getäuschten veranlaßt ist auch der Schaden, der zwar zunächst im Vermögen des Getäuschten eingetreten ist, von diesem aber auf Dritte überwälzt wurde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 549/86
Entscheidungstext OGH 23.04.1986 1 Ob 549/86
- 9 Ob 104/00k
Entscheidungstext OGH 11.04.2001 9 Ob 104/00k
nur: § 146 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB, in dessen Schutzbereich gerade das Vermögen des durch den Betrug Geschädigten einbezogen ist. (T1)
Beisatz: Das Vermögen des Geschädigten ist auch betroffen, wenn er Kosten aufwenden muss, um einen versuchten Betrug, hier in Form einer gänzlich unbegründeten, auf unrichtige Beweissaussagen vor Gericht gestützten Klage, abzuwehren. (T2)
- 2 Ob 293/04h
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 2 Ob 293/04h
Auch
- 6 Ob 190/04s
Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 190/04s
Vgl auch; Beisatz: Der strafrechtliche Betrug ist ein Selbstschädigungsdelikt: Die Anmeldung von tatsächlich als Dienstnehmer beschäftigten Personen beim zuständigen Sozialversicherungsträger führt zu keiner Vermögensverfügung des Sozialversicherungsträgers, weil die Pflichtversicherung schon kraft Gesetzes (ex lege) besteht, es zu seiner Begründung daher keines Verhaltens des Sozialversicherungsträgers bedarf. Der Straftatbestand des Betrugs ist daher schon aus diesem Grund nicht erfüllt. In der Übernahme eines Versicherungsrisikos allein liegt noch keine das Vermögen der Versicherung unmittelbar schädigende Verfügung; bloßes Versicherthalten bewirkt keinen effektiven Verlust an Vermögenssubstanz. (T3)
Veröff: SZ 2005/156
- 14 Os 20/17y
Entscheidungstext OGH 04.07.2017 14 Os 20/17y
nur T1
- 13 Os 89/24y
Entscheidungstext OGH 19.03.2025 13 Os 89/24y
vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0027653
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19860423_OGH0002_0010OB00549_8600000_001