Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist auf das vorliegende Vertragsverhältnis nicht österreichisches, sondern das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Gegenstand des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrages war neben dem Auftrag zum Ankauf von drei Aktien der klagenden Partei, Erwerb von 345 Urlaubswohnrechtspunkten zahlbar in gleichen Raten innerhalb von 10 Jahren, die dem Beklagten berechtigten, gemäß den jährlichen Gutschriften innerhalb von 30 Jahren in allen Timesharingobjekten der klagenden Partei aber auch durch Tausch mit Mitgliedern der Tauschorganisation ***** nach Reservierungen Aufenthalte in Hotels zu konsumieren (vgl. zum Wesen der Timesharingverträge Vilotti in WoBl. 1990, 149; Gralka in NJW 1987, 1997; Selling in RIW 1990, 904). Damit war aber noch nicht festgelegt, daß die gemäß den Reservierungs- und Tauschbestimmungen der klagenden Partei zustandekommenden Beherbergungsverträge sich ausschließlich auf in Österreich gelegene Hotels beziehen werden, so daß schon aus diesem Grund die Anwendung der Vorschrift des § 42 IPRG scheitert. Im übrigen ist auf den Gesetzeszweck des § 42 IPRG abzustellen. Danach soll vor allem verhindert werden, daß zwingendes österreichisches Bestandrecht, das zahlreiche zugunsten des Bestandnehmers geltende Schutzvorschriften enthält, zum Nachteil des Bestandnehmers durch Rechtswahl abbedungen werden kann (Schwimann FS Strasser 906). Beim Abschluß von Timesharingverträgen, selbst wenn sie sich ausschließlich auf österreichische Hotels bezögen, steht nicht umfassender Mieterschutz sondern wie Vilotti aaO insb 153 aufzeigt, wegen allgemein beobachteter aggressiver Verkaufspraktiken, das Bedürfnis nach Rücktrittsrechte umfassendem Konsumentenschutz im Vordergrund. Anders als beim Abschluß von Verträgen über Ferienwohnungen, die ein Teil der Lehre der Kollisionsnorm des § 42 IPRG unterstellt (Schwind IPR Rz 447 gegen Schwimann in FS Strasser aaO; derselbe in Rummel ABGB Rz 1 zu § 42 IPRG; derselbe in IPRAX 1989, 317 ff, Kegel, IPR6 429; vgl. dazu die Entscheidung JBl. 1988, 375 mit der ein Vertrag über die von einem Reiseveranstalter übernommene Verpflichtung zur Bereitstellung einer Ferienwohnung als Werkvertrag qualifiziert wurde, so daß § 42 IPRG nicht anzuwenden sei), handelt es sich hier um den zugesagten Abschluß von Beherbergungsverträgen, die, wenn sie im Rahmen des gleichzeitig vereinbarten Beitritts zu einer Tauschorganisation zustande kommen, nicht einmal mit der klagenden Partei abgeschlossen werden müßten.Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist auf das vorliegende Vertragsverhältnis nicht österreichisches, sondern das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Gegenstand des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrages war neben dem Auftrag zum Ankauf von drei Aktien der klagenden Partei, Erwerb von 345 Urlaubswohnrechtspunkten zahlbar in gleichen Raten innerhalb von 10 Jahren, die dem Beklagten berechtigten, gemäß den jährlichen Gutschriften innerhalb von 30 Jahren in allen Timesharingobjekten der klagenden Partei aber auch durch Tausch mit Mitgliedern der Tauschorganisation ***** nach Reservierungen Aufenthalte in Hotels zu konsumieren vergleiche zum Wesen der Timesharingverträge Vilotti in WoBl. 1990, 149; Gralka in NJW 1987, 1997; Selling in RIW 1990, 904). Damit war aber noch nicht festgelegt, daß die gemäß den Reservierungs- und Tauschbestimmungen der klagenden Partei zustandekommenden Beherbergungsverträge sich ausschließlich auf in Österreich gelegene Hotels beziehen werden, so daß schon aus diesem Grund die Anwendung der Vorschrift des Paragraph 42, IPRG scheitert. Im übrigen ist auf den Gesetzeszweck des Paragraph 42, IPRG abzustellen. Danach soll vor allem verhindert werden, daß zwingendes österreichisches Bestandrecht, das zahlreiche zugunsten des Bestandnehmers geltende Schutzvorschriften enthält, zum Nachteil des Bestandnehmers durch Rechtswahl abbedungen werden kann (Schwimann FS Strasser 906). Beim Abschluß von Timesharingverträgen, selbst wenn sie sich ausschließlich auf österreichische Hotels bezögen, steht nicht umfassender Mieterschutz sondern wie Vilotti aaO insb 153 aufzeigt, wegen allgemein beobachteter aggressiver Verkaufspraktiken, das Bedürfnis nach Rücktrittsrechte umfassendem Konsumentenschutz im Vordergrund. Anders als beim Abschluß von Verträgen über Ferienwohnungen, die ein Teil der Lehre der Kollisionsnorm des Paragraph 42, IPRG unterstellt (Schwind IPR Rz 447 gegen Schwimann in FS Strasser aaO; derselbe in Rummel ABGB Rz 1 zu Paragraph 42, IPRG; derselbe in IPRAX 1989, 317 ff, Kegel, IPR6 429; vergleiche dazu die Entscheidung JBl. 1988, 375 mit der ein Vertrag über die von einem Reiseveranstalter übernommene Verpflichtung zur Bereitstellung einer Ferienwohnung als Werkvertrag qualifiziert wurde, so daß Paragraph 42, IPRG nicht anzuwenden sei), handelt es sich hier um den zugesagten Abschluß von Beherbergungsverträgen, die, wenn sie im Rahmen des gleichzeitig vereinbarten Beitritts zu einer Tauschorganisation zustande kommen, nicht einmal mit der klagenden Partei abgeschlossen werden müßten.
Beherbergungsverträge sind gemischte Verträge, die Elemente von Miet-, Dienst-, Werk- und Verwahrungsverträge enthalten (Huffer in MünchKomm2 Rz 6 zu § 701 BGB mwN in FN 12; Thomas in Palandt50 781; vgl. Martiny in MünchKomm2 Rz 9 zu Art.29 EGBGB). Tritt aber für den zukünftigen Abschluß von Beherbergungsverträgen in Hotels das Tatbestandsmerkmal der Benützung in Österreich gelegener unbeweglicher Sachen in den Hintergrund, ist wegen des besonderen aus § 42 IPRG hervorleuchtenden Gesetzeszweckes diese Kollisionsnorm nicht anzuwenden.Beherbergungsverträge sind gemischte Verträge, die Elemente von Miet-, Dienst-, Werk- und Verwahrungsverträge enthalten (Huffer in MünchKomm2 Rz 6 zu Paragraph 701, BGB mwN in FN 12; Thomas in Palandt50 781; vergleiche Martiny in MünchKomm2 Rz 9 zu Artikel 29, EGBGB). Tritt aber für den zukünftigen Abschluß von Beherbergungsverträgen in Hotels das Tatbestandsmerkmal der Benützung in Österreich gelegener unbeweglicher Sachen in den Hintergrund, ist wegen des besonderen aus Paragraph 42, IPRG hervorleuchtenden Gesetzeszweckes diese Kollisionsnorm nicht anzuwenden.
Heranzuziehen ist vielmehr die Vorschrift des § 41 IPRG (Verbraucherverträge). Verträge, bei denen das Recht des Staates, in dem eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, dem Verbraucher besonderen privatrechtlichen Schutz gewährt, sind nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsstaates des Verbrauchers zu beurteilen, wenn die Verträge im Zusammenhang mit einer in diesem Staat entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustandegekommen sind.Heranzuziehen ist vielmehr die Vorschrift des Paragraph 41, IPRG (Verbraucherverträge). Verträge, bei denen das Recht des Staates, in dem eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, dem Verbraucher besonderen privatrechtlichen Schutz gewährt, sind nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsstaates des Verbrauchers zu beurteilen, wenn die Verträge im Zusammenhang mit einer in diesem Staat entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustandegekommen sind.
Verbraucherverträge im Sinn des § 41 IPRG sind nach der hier vorzunehmenden ersten Qualifikation nach österreichischem Recht (SZ 61/125; Hoyer in Krejci, Handbuch zum KSchG 741 f; Schwimann in ÖJZ 1981, 309 f) somit entgeltliche Verträge, in denen der Nichtunternehmer vom Unternehmer zu erbringende vertragscharakteristische Leistungen in Anspruch nimmt (Schwimann in RdW 1989, 292; vgl. SZ 61/125). Für die Ausnahme von der Grundregel des § 36 IPRG kommt es somit nicht auf das Vorliegen eines bestimmten Vertragstyps an (Martiny in MünchKomm2 Rz 31 zu Art.29 EGBGB). Der Beklagte (Konsument) hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, einem Staat, der dem Verbraucher z.B. durch die Vorschriften des Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte und des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (im folgenden HausTWG; Soergel-Wolf12 Rz 2 zur Einleitung HausTWG) besonderen privatrechtlichen Schutz gewährt. Der Timesharingvertrag ist aber auch im Zusammenhang mit einer in der Bundesrepublik Deutschland entfalteten, auf die Schließung des Vertrages gerichteten Tätigkeit der klagenden Partei (des Unternehmers) zustandegekommen. Die klagende Partei hat über Telefonmarketing und persönliche Zusendung von Prospekten mit der Möglichkeit, mehrere Tage in einem Beherbergungsbetrieb der klagenden Partei in Österreich kostenlos zu nächtigen, eine persönliche Werbung am deutschen Aufenthaltsort des Beklagten entwickelt. Die klagende Partei hat sich mit diesen gezielten Werbemaßnahmen in den Geltungsbereich eines fremden Verbraucherschutzrechtes begeben, sodaß es dieses gegen sich ebenso gelten lassen muß, wie der Beklagte als Verbraucher auf die Geltung dieses Rechtes seines Aufenthaltsortes vertrauen durfte (Schwimann IPR 132 f; derselbe in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 41 IPRG; Hoyer in JBl. 1988, 783; Kropholler in RabelsZ 1978, 641 f). Liegen aber alle Voraussetzungen des § 41 IPRG vor, sind nicht nur die deutschen Verbraucherschutzvorschriften anzuwenden, vielmehr ist das gesamte Vertragsverhältnis nach deutschem Recht zu beurteilen (JBl. 1990, 592; SZ 61/125). Da der Gesetzeszweck des § 41 IPRG gerade darin liegt, den Verbraucherschutz des Aufenthaltsstaates zu garantieren, ist entgegen § 5 IPRG eine Rück- oder Weiterverweisung auf einen Staat, der möglicherweise einen geringeren Verbraucherschutz gewährt, unzulässig. Es handelt sich demnach nicht um eine Gesamt- sondern um eine Sachnormverweisung (Hoyer aaO 782; Schwimann in Rummel, ABGB Rz 3 zu § 41 IPRG; derselbe in IPR 133 f; nunmehr diese Frage ausdrücklich offenlassend in RdW 1989, 292; vgl. Schwind in StAZ 1979, 113). Ob nach deutschem Recht somit eine Rückverweisung angeordnet wäre, ist nicht zu prüfen.Verbraucherverträge im Sinn des Paragraph 41, IPRG sind nach der hier vorzunehmenden ersten Qualifikation nach österreichischem Recht (SZ 61/125; Hoyer in Krejci, Handbuch zum KSchG 741 f; Schwimann in ÖJZ 1981, 309 f) somit entgeltliche Verträge, in denen der Nichtunternehmer vom Unternehmer zu erbringende vertragscharakteristische Leistungen in Anspruch nimmt (Schwimann in RdW 1989, 292; vergleiche SZ 61/125). Für die Ausnahme von der Grundregel des Paragraph 36, IPRG kommt es somit nicht auf das Vorliegen eines bestimmten Vertragstyps an (Martiny in MünchKomm2 Rz 31 zu Artikel 29, EGBGB). Der Beklagte (Konsument) hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, einem Staat, der dem Verbraucher z.B. durch die Vorschriften des Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte und des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (im folgenden HausTWG; Soergel-Wolf12 Rz 2 zur Einleitung HausTWG) besonderen privatrechtlichen Schutz gewährt. Der Timesharingvertrag ist aber auch im Zusammenhang mit einer in der Bundesrepublik Deutschland entfalteten, auf die Schließung des Vertrages gerichteten Tätigkeit der klagenden Partei (des Unternehmers) zustandegekommen. Die klagende Partei hat über Telefonmarketing und persönliche Zusendung von Prospekten mit der Möglichkeit, mehrere Tage in einem Beherbergungsbetrieb der klagenden Partei in Österreich kostenlos zu nächtigen, eine persönliche Werbung am deutschen Aufenthaltsort des Beklagten entwickelt. Die klagende Partei hat sich mit diesen gezielten Werbemaßnahmen in den Geltungsbereich eines fremden Verbraucherschutzrechtes begeben, sodaß es dieses gegen sich ebenso gelten lassen muß, wie der Beklagte als Verbraucher auf die Geltung dieses Rechtes seines Aufenthaltsortes vertrauen durfte (Schwimann IPR 132 f; derselbe in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 41, IPRG; Hoyer in JBl. 1988, 783; Kropholler in RabelsZ 1978, 641 f). Liegen aber alle Voraussetzungen des Paragraph 41, IPRG vor, sind nicht nur die deutschen Verbraucherschutzvorschriften anzuwenden, vielmehr ist das gesamte Vertragsverhältnis nach deutschem Recht zu beurteilen (JBl. 1990, 592; SZ 61/125). Da der Gesetzeszweck des Paragraph 41, IPRG gerade darin liegt, den Verbraucherschutz des Aufenthaltsstaates zu garantieren, ist entgegen Paragraph 5, IPRG eine Rück- oder Weiterverweisung auf einen Staat, der möglicherweise einen geringeren Verbraucherschutz gewährt, unzulässig. Es handelt sich demnach nicht um eine Gesamt- sondern um eine Sachnormverweisung (Hoyer aaO 782; Schwimann in Rummel, ABGB Rz 3 zu Paragraph 41, IPRG; derselbe in IPR 133 f; nunmehr diese Frage ausdrücklich offenlassend in RdW 1989, 292; vergleiche Schwind in StAZ 1979, 113). Ob nach deutschem Recht somit eine Rückverweisung angeordnet wäre, ist nicht zu prüfen.
Nach dem maßgeblichen deutschen Recht ist aber der Beklagte zum Widerruf des abgeschlossenen Vertrages berechtigt gewesen. Dieser Widerruf erfolgte auch rechtzeitig. Nach § 1 HausTWG, dBGBl. I S.122 vom 16.1.1986, ist eine auf den Abschluß eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu der der Erklärende anläßlich einer von der anderen Vertragspartei oder von einem Dritten zumindest auch in ihrem Interesse durchgeführten Freizeitveranstaltung bestimmt worden ist, erst wirksam, wenn der Kunde sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft. Nach § 2 des Gesetzes beginnt der Lauf der Frist erst, wenn die andere Vertragspartei dem Kunden eine drucktechnisch deutlich gestaltete, schriftliche Belehrung über sein Recht zum Widerruf einschließlich Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers ausgehändigt hat. § 1 Abs.1 Z 2 HausTWG ist weiter formuliert als die ähnliche Vorschrift des § 3 Abs.2 KSchG. Während letztere Vorschrift das Rücktrittsrecht über § 3 Abs.1 KSchG dann gewährt, wenn der Unternehmer den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat, genügt es nach der deutschen Rechtslage, daß der Konsument (siehe § 6 HausTWG) anläßlich einer von der anderen Vertragspartei oder in ihrem Interesse durchgeführten Freizeitveranstaltung zur Abgabe seiner Willenserklärung bestimmt wurde. Unter Freitzeitveranstaltungen werden Veranstaltungen verstanden, die der Unterhaltung, Erholung, der Bildung, dem Sport oder sonstigen, nicht der Erwerbstätigkeit dienenden Zwecken gewidmet sind. Freizeitveranstaltungen sind dadurch gekennzeichnet, daß mit der eigentlichen gewerblichen Absicht nicht im Zusammenhang stehende attraktive Leistungen in den Vordergrund gestellt werden, um Kunden den Verkaufsabsichten gewogen zu machen und ihnen ein Ausweichen vor den Verkaufsbemühungen zu erschweren (Soergel-Manfred Wolf12 Rz 19 zu § 1 HausTWG; Klauss-Ohse Verbraucherkreditgeschäfte2 Rz 101 zu § 1 HausTWG). Das situationsbedingte Überrumpelungsmoment liegt eben gerade darin, daß sich der Kunde als Folge seiner Beteiligung an der Freizeitveranstaltung und unter dem Eindruck des daraus resultierenden psychologischen Druckes dem Werbeanbot der anderen Vertragspartei ausgesetzt sieht und dadurch Gefahr läuft, in seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt zu werden (Peter Ulmer in MünchKomm Rz 24 zu § 1 HausTWG). Die Einladung zu einer mehrtägigen kostenlosen Hotelunterbringung, in deren Rahmen dann gezielte Werbegespräche durchgeführt werden, stellt demnach eine solche Freizeitveranstaltung dar. Über die Ausübung des Widerrufsrechtes wurde der Beklagte nicht belehrt. Sein Widerruf erfolgte daher gemäß § 2 HausTWG auf jeden Fall rechtzeitig.Nach dem maßgeblichen deutschen Recht ist aber der Beklagte zum Widerruf des abgeschlossenen Vertrages berechtigt gewesen. Dieser Widerruf erfolgte auch rechtzeitig. Nach Paragraph eins, HausTWG, dBGBl. römisch eins S.122 vom 16.1.1986, ist eine auf den Abschluß eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu der der Erklärende anläßlich einer von der anderen Vertragspartei oder von einem Dritten zumindest auch in ihrem Interesse durchgeführten Freizeitveranstaltung bestimmt worden ist, erst wirksam, wenn der Kunde sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft. Nach Paragraph 2, des Gesetzes beginnt der Lauf der Frist erst, wenn die andere Vertragspartei dem Kunden eine drucktechnisch deutlich gestaltete, schriftliche Belehrung über sein Recht zum Widerruf einschließlich Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers ausgehändigt hat. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, HausTWG ist weiter formuliert als die ähnliche Vorschrift des Paragraph 3, Absatz 2, KSchG. Während letztere Vorschrift das Rücktrittsrecht über Paragraph 3, Absatz eins, KSchG dann gewährt, wenn der Unternehmer den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat, genügt es nach der deutschen Rechtslage, daß der Konsument (siehe Paragraph 6, HausTWG) anläßlich einer von der anderen Vertragspartei oder in ihrem Interesse durchgeführten Freizeitveranstaltung zur Abgabe seiner Willenserklärung bestimmt wurde. Unter Freitzeitveranstaltungen werden Veranstaltungen verstanden, die der Unterhaltung, Erholung, der Bildung, dem Sport oder sonstigen, nicht der Erwerbstätigkeit dienenden Zwecken gewidmet sind. Freizeitveranstaltungen sind dadurch gekennzeichnet, daß mit der eigentlichen gewerblichen Absicht nicht im Zusammenhang stehende attraktive Leistungen in den Vordergrund gestellt werden, um Kunden den Verkaufsabsichten gewogen zu machen und ihnen ein Ausweichen vor den Verkaufsbemühungen zu erschweren (Soergel-Manfred Wolf12 Rz 19 zu Paragraph eins, HausTWG; Klauss-Ohse Verbraucherkreditgeschäfte2 Rz 101 zu Paragraph eins, HausTWG). Das situationsbedingte Überrumpelungsmoment liegt eben gerade darin, daß sich der Kunde als Folge seiner Beteiligung an der Freizeitveranstaltung und unter dem Eindruck des daraus resultierenden psychologischen Druckes dem Werbeanbot der anderen Vertragspartei ausgesetzt sieht und dadurch Gefahr läuft, in seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt zu werden (Peter Ulmer in MünchKomm Rz 24 zu Paragraph eins, HausTWG). Die Einladung zu einer mehrtägigen kostenlosen Hotelunterbringung, in deren Rahmen dann gezielte Werbegespräche durchgeführt werden, stellt demnach eine solche Freizeitveranstaltung dar. Über die Ausübung des Widerrufsrechtes wurde der Beklagte nicht belehrt. Sein Widerruf erfolgte daher gemäß Paragraph 2, HausTWG auf jeden Fall rechtzeitig.
Der Revision ist Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO bzw. 41 ZPO.Die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO bzw. 41 ZPO.