Rechtssatz RS0076910
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076910
Entscheidungsdatum
21.12.1993
Rechtssatz
Der Zweck der Vorschrift des § 41 IPRG liegt darin, den Verbraucherschutz des Aufenthaltsstaates zu garantieren; eine Rückverweisung oder Weiterverweisung auf das Recht eines Staates, der einen geringeren Verbraucherschutz gewährt ist unzulässig, es handelt sich daher nicht um eine Gesamtnormverweisung, sondern um eine Sachnormverweisung.Der Zweck der Vorschrift des Paragraph 41, IPRG liegt darin, den Verbraucherschutz des Aufenthaltsstaates zu garantieren; eine Rückverweisung oder Weiterverweisung auf das Recht eines Staates, der einen geringeren Verbraucherschutz gewährt ist unzulässig, es handelt sich daher nicht um eine Gesamtnormverweisung, sondern um eine Sachnormverweisung.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 555/91
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 555/91
Veröff: SZ 64/130 = EvBl 1992/48 S 230 = RdW 1992,208 = WoBl 1992,197 (Villotti)
- 1 Ob 600/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 600/93
Gegenteilig; Veröff: SZ 66/179 = ZfRV 1994,161 (Schwind)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076910
Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0010OB00555_9100000_006