Begründung:
Mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS G***** vom *****, wurde über das Vermögen der St***** Gesellschaft mbH des Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.
Mit seiner am 13.11.1991 beim Erstgericht eingelangten Klage ficht dieser Verpfändungserklärungen zugunsten der Beklagten vom 1.1.1985, 1.1.1986, 1.1.1987, 1.1.1988 und 7.6.1991 betreffend ein 20 Koffer umfassendes Silberlager der Gemeinschuldnerin sowie die Übergabe bzw. Abholung dieses Silberlagers im Wert von zumindest S 28,000.000,-
laut handschriftlicher Liste des Dorotheums Graz als den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam an und begehrte die Herausgabe der im einzelnen angeführten Silbergegenstände; allenfalls mögen die Beklagten für den Fall der bereits durchgeführten Versteigerung der Gegenstände schuldig erkannt werden, dem Kläger den Verkaufwert oder den angemessenen Schätzwert, allenfalls S 28,000.000,- zu ersetzen, allenfalls eine Verwertung der aufgezählten Silbergegenstände außerhalb einer gerichtlichen Verwertung zu unterlassen. Mit seiner Klage verband der Kläger den Sicherungsantrag den Beklagten zu untersagen, die Gegenstände im Wege der Versteigerung bei der Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bankgesellschaft mbH sowohl 1010 Wien, Dorotheergasse 17 als auch 8010 Graz, Jakominiplatz 7 - 9 zu verwerten und der Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bankgesellschaft mbH als Drittschuldner zu untersagen, die Versteigerung der Silbergegenstände durchzuführen, sie auszufolgen oder sonst in Ansehung dieser Fahrnisse Verfügungen zu treffen, die die Exekutionsführung darauf vereiteln und erheblich erschweren könnten. Dem Drittschuldner werde aufgetragen, die genannten Fahrnisse bis zu einer anderslautenden gerichtlichen Verfügung beim Drittschuldner in Verwahrung zu belassen. Für den Fall, daß die Versteigerung von Gegenständen bereits stattgefunden habe, möge dem Drittschuldner untersagt werden, diese Versteigerungserlöse an die Beklagten auszufolgen. Mit Beschluß vom 15.11.1991 (ON 3) erließ das Erstgericht die einstweilige Verfügung antragsgemäß bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, längstens jedoch bis zum 31.12.1994. Es ordnete insbesondere an, daß die Fahrnisse bis zu einer anderslautenden gerichtlichen Verfügung beim Drittschuldner in Verwahrung zu belassen seien. Den Vollzug der einstweiligen Verfügung machte es vom Erlag einer Sicherheitsleistung von S 300.000,-
abhängig.
Mit Beschluß ON 30 bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Verwahrers (antragsgemäß) mit S 1,244.031,60 (S 757.200,- für die Verwahrung vom 15.11.1991 bis 14.5.1993 und S 486.831,60 für die Zurückziehung des Silbers von der Auktion) samt 12 % Zinsen aus S 739.131,60 seit 15.11.1991 bis 14.5.1992, aus S 991.631,60 vom 15.5.1992 bis 14.11.1992 und aus S 1,244.031,60 seit 15.11.1992 (Punkt 1.), die Kosten des Antrages des Verwahrers mit S 3.397,50 (Punkt 2.), forderte den Kläger auf, die unter Punkt 1. und 2. bestimmten Gebühren und Kosten binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses an den Verwahrer zu bezahlen (Punkt 3.), drohte bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Aufhebung der Verwahrung und amtswegige Einhebung der Gebühren und Kosten an (Punkt 4.), wies den Antrag der Beklagten auf Erhöhung der Sicherheitsleistung von S 300.000,- auf S 2,000.000,- (Punkt 5.) und den Antrag des Klägers, den Beklagten die bereits aufgelaufenen und die zukünftigen Verwahrkosten aufzuerlegen ab (Punkt 6.) und verwies die Beklagte mit ihren weiteren Anträgen auf Kostenbestimmung und Zahlung der Verwahrgebühr auf die Entscheidungen laut Punkt 1. bis 4. (Punkt 7.). Gemäß § 393 EO seien einstweilige Verfügungen stets auf Kosten der antragstellenden Partei zu treffen, sodaß diese auch vorerst die Entlohnung des Verwahrers zu tragen habe. Die Sicherheitsleistung sei nicht zu erhöhen gewesen, da diese nicht zur Sicherstellung der bereits aufgelaufenen und in Zukunft noch entstehenden Verwahrgebühren diene.Mit Beschluß ON 30 bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Verwahrers (antragsgemäß) mit S 1,244.031,60 (S 757.200,- für die Verwahrung vom 15.11.1991 bis 14.5.1993 und S 486.831,60 für die Zurückziehung des Silbers von der Auktion) samt 12 % Zinsen aus S 739.131,60 seit 15.11.1991 bis 14.5.1992, aus S 991.631,60 vom 15.5.1992 bis 14.11.1992 und aus S 1,244.031,60 seit 15.11.1992 (Punkt 1.), die Kosten des Antrages des Verwahrers mit S 3.397,50 (Punkt 2.), forderte den Kläger auf, die unter Punkt 1. und 2. bestimmten Gebühren und Kosten binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses an den Verwahrer zu bezahlen (Punkt 3.), drohte bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Aufhebung der Verwahrung und amtswegige Einhebung der Gebühren und Kosten an (Punkt 4.), wies den Antrag der Beklagten auf Erhöhung der Sicherheitsleistung von S 300.000,- auf S 2,000.000,- (Punkt 5.) und den Antrag des Klägers, den Beklagten die bereits aufgelaufenen und die zukünftigen Verwahrkosten aufzuerlegen ab (Punkt 6.) und verwies die Beklagte mit ihren weiteren Anträgen auf Kostenbestimmung und Zahlung der Verwahrgebühr auf die Entscheidungen laut Punkt 1. bis 4. (Punkt 7.). Gemäß Paragraph 393, EO seien einstweilige Verfügungen stets auf Kosten der antragstellenden Partei zu treffen, sodaß diese auch vorerst die Entlohnung des Verwahrers zu tragen habe. Die Sicherheitsleistung sei nicht zu erhöhen gewesen, da diese nicht zur Sicherstellung der bereits aufgelaufenen und in Zukunft noch entstehenden Verwahrgebühren diene.
Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs des Klägers insoweit er sich gegen Punkt 4. des angefochtenen Beschlusses richtete als unzulässig zurück, gab ihm darüber hinaus teilweise Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß es die Gebühren des Verwahrers für die Zeit vom 15.11.1991 bis 14.5.1993 mit insgesamt S 757.200,- samt 5 % Zinsen seit 15.2.1993 bestimmte, diesen Betrag dem Kläger zur Zahlung auftrug und das Mehrbegehren abwies. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs hinsichtlich des abändernden Teiles jedenfalls, darüber hinaus nicht zulässig sei. Den Rekurs der Beklagten wies das Gericht zweiter Instanz in Ansehung des Punktes
4. des angefochtenen Beschlusses zurück und änderte diesen darüber hinaus teilweise dahin ab, daß es die dem Kläger auferlegte Sicherheitsleistung um S 500.000,- erhöhte und vom fristgerechten Erlag das Fortbestehen der einstweiligen Verfügung abhängig machte. Den darüber hinausgehenden Antrag der Beklagten wies es ab. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen die in seinem Beschluß ebenfalls enthaltenen Kostenaussprüche jedenfalls, im übrigen nicht zulässig sei. Die dem Verwahrer im Sicherungsverfahren zuzusprechenden Kosten könnten nur jene der Verwahrung selbst sein, nicht jedoch auch die Gebühr für die Zurückziehung der Silbergegenstände von der Auktion. Diese letztgenannten Kosten beträfen lediglich das Verhältnis zwischen Drittschuldner und dessen Vertragspartner und seien gegebenenfalls im Prozeßweg geltend zu machen. Da somit die Möglichkeit bestehe, daß die Beklagten hinsichtlich der Zurückziehungsgebühr zahlungspflichtig werden, sei die Sicherheitsleistung angemessen zu erhöhen gewesen.