Zum "außerordentlichen Revisionsrekurs" der Minderjährigen und ihrer Eltern kann derzeit noch nicht Stellung genommen werden:
Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach § 14a Abs 1 und Abs 2 AußStrG beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz - nach § 14 Abs 1 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Nach den Materialien (898 BlgNR 20. GP 29) soll dagegen für Ansprüche nicht rein vermögensrechtlicher Natur der Ausschluß des außerordentlichen Revisionsrekurses bis zu einer Wertgrenze von insgesamt 260.000 S nicht gelten, so daß für diesen Bereich und solche Ansprüche der außerordentliche Revisionsrekurs weiterhin zulässig sein soll.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach Paragraph 14 a, Absatz eins und Absatz 2, AußStrG beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz - nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Nach den Materialien (898 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 29, ) soll dagegen für Ansprüche nicht rein vermögensrechtlicher Natur der Ausschluß des außerordentlichen Revisionsrekurses bis zu einer Wertgrenze von insgesamt 260.000 S nicht gelten, so daß für diesen Bereich und solche Ansprüche der außerordentliche Revisionsrekurs weiterhin zulässig sein soll.
In der Beurteilung, ob ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vorliegt, trat durch die WGN 1997 keine Änderung ein. Zum Außerstreitgesetz idF der WGN 1989 wurde ausgesprochen, daß die Frage, ob ein Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur vorliege, aus seinem materiellrechtlichen Inhalt zu prüfen sei. Als vermögensrechtliche Ansprüche könnten jene angesehen werden, die vererblich oder veräußerbar sind. Personen- und Familienrechte fallen dagegen nicht unter die Vermögensrechte. Unter Entscheidungsgegenständen nicht (rein) vermögensrechtlicher Art hat der Gesetzgeber solche Fälle verstanden, die unmittelbar die Person eines Verfahrensbeteiligten betreffe, etwa im Pflegschaftsverfahren eine Sorgerechts- oder eine Besuchsrechtsregelung. Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof auch schon ausgesprochen, der Anspruch auf Bestellung eines Heiratsguts entspringe zwar dem Familienrecht, sei aber dennoch (rein) vermögensrechtlicher Natur (1 Ob 113/98v = ecolex 1998, 764; 6 Ob 113/98f uva).In der Beurteilung, ob ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vorliegt, trat durch die WGN 1997 keine Änderung ein. Zum Außerstreitgesetz in der Fassung der WGN 1989 wurde ausgesprochen, daß die Frage, ob ein Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur vorliege, aus seinem materiellrechtlichen Inhalt zu prüfen sei. Als vermögensrechtliche Ansprüche könnten jene angesehen werden, die vererblich oder veräußerbar sind. Personen- und Familienrechte fallen dagegen nicht unter die Vermögensrechte. Unter Entscheidungsgegenständen nicht (rein) vermögensrechtlicher Art hat der Gesetzgeber solche Fälle verstanden, die unmittelbar die Person eines Verfahrensbeteiligten betreffe, etwa im Pflegschaftsverfahren eine Sorgerechts- oder eine Besuchsrechtsregelung. Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof auch schon ausgesprochen, der Anspruch auf Bestellung eines Heiratsguts entspringe zwar dem Familienrecht, sei aber dennoch (rein) vermögensrechtlicher Natur (1 Ob 113/98v = ecolex 1998, 764; 6 Ob 113/98f uva).
Der hier zu beurteilende Entscheidungsgegenstand betrifft die Errichtung einer Privatstiftung und damit nicht unmittelbar die Person der Minderjährigen, sondern deren Vermögen. Auch bloß verfahrensrechtliche Entscheidungen, wie hier die Frage, ob ein Kollisionskuratur für die Minderjährigen zu bestellen ist bzw ob die Stiftungserklärung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedürfe, sind schon wegen ihres Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache als solche vermögensrechtlicher Natur anzusehen, sofern die Hauptsache selbst - im vorliegenden Fall die Gründung einer Privatstiftung - vermögensrechtlicher Natur ist. Die hier zu beurteilende Entscheidung ist somit als solche rein vermögensrechtlicher Natur, nämlich als Ausfluß der Vermögenspflegschaft, anzusehen (vgl 1 Ob 113/98v = ecolex 1998, 764; 6 Ob 113/98f; 6 Ob 250/98b; 6 Ob 300/98f).Der hier zu beurteilende Entscheidungsgegenstand betrifft die Errichtung einer Privatstiftung und damit nicht unmittelbar die Person der Minderjährigen, sondern deren Vermögen. Auch bloß verfahrensrechtliche Entscheidungen, wie hier die Frage, ob ein Kollisionskuratur für die Minderjährigen zu bestellen ist bzw ob die Stiftungserklärung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedürfe, sind schon wegen ihres Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache als solche vermögensrechtlicher Natur anzusehen, sofern die Hauptsache selbst - im vorliegenden Fall die Gründung einer Privatstiftung - vermögensrechtlicher Natur ist. Die hier zu beurteilende Entscheidung ist somit als solche rein vermögensrechtlicher Natur, nämlich als Ausfluß der Vermögenspflegschaft, anzusehen vergleiche 1 Ob 113/98v = ecolex 1998, 764; 6 Ob 113/98f; 6 Ob 250/98b; 6 Ob 300/98f).
Dem Rekursgericht ist daher die Ergänzung seiner Entscheidung durch Vornahme des entsprechenden Bewertungsausspruchs nach § 13 Abs 2 AußStrG aufzutragen.Dem Rekursgericht ist daher die Ergänzung seiner Entscheidung durch Vornahme des entsprechenden Bewertungsausspruchs nach Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG aufzutragen.