Die von der zweiten Instanz mit dem Hinweis, daß zur Frage des Umfanges der Verdienstlichkeit eines Immobilienmaklers bei Änderung des Vermittlungsgegenstandes gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle, zugelassene Revision der klagenden Partei ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die von der zweiten Instanz mit dem Hinweis, daß zur Frage des Umfanges der Verdienstlichkeit eines Immobilienmaklers bei Änderung des Vermittlungsgegenstandes gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle, zugelassene Revision der klagenden Partei ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Gesetzliche Grundlage der Tätigkeit des Immobiliemaklers ist § 29 HVG (SZ 58/157 = ÖBl 1982, 22 = MietSlg 37/40 uva). Gemäß § 29 Abs 1 HVG gilt § 11 HVG auch für Maklervertragsverhältnisse (Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 356 mwN). Für die Höhe der Provision des Immobilienmaklers ist nach §§ 29 Abs 1, 11 Abs 1 HVG grundsätzlich die Vereinbarung des Auftraggebers mit dem Makler maßgebend.Gesetzliche Grundlage der Tätigkeit des Immobiliemaklers ist Paragraph 29, HVG (SZ 58/157 = ÖBl 1982, 22 = MietSlg 37/40 uva). Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, HVG gilt Paragraph 11, HVG auch für Maklervertragsverhältnisse (Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 356 mwN). Für die Höhe der Provision des Immobilienmaklers ist nach Paragraphen 29, Absatz eins, 11, Absatz eins, HVG grundsätzlich die Vereinbarung des Auftraggebers mit dem Makler maßgebend.
Haben die Parteien für die erfolgreiche Vermittlung des vom Geschäftsherrn angestrebten Entgelts eine ziffernmäßig bestimmte Provision vereinbart und nicht den Fall bedacht, daß nur ein wesentlich geringerer Preis (im weitesten Sinn) erreicht werden kann, so ist unter dem Gesichtspunkt ergänzender Vertragsauslegung zu prüfen, was unter Berücksichtigung der übrigen Geschäftsbedingungen und des Vertragszweckes redliche und vernünftige Parteien für diesen Fall vereinbart hätten. Da Provisionen üblicherweise nach dem Wert des vermittelten Geschäftes bemessen werden, erscheint die Annahme gerechtfertigt, daß die Parteien bei Erzielung bloß des halben Preises auch die Provision auf die Hälfte reduziert hätten (MietSlg 34.646; Jabornegg aaO 360 f). Im vorliegenden Fall erzielte die Beklagte gegenüber der Mieterin einen höheren als den mit dem Immobilienmakler (auch als Bemessungsgrundlage für die Provision) vereinbarten Preis (Mietzins). Für den über den ursprünglich beabsichtigten Rahmen hinausgehenden Teil eines Geschäftes gebührt, wie der erkennende Senat bereits zweimal ausgesprochen hat, dem Vermittler auch im Fall eines einheitlichen Vertrages nur dann Provision, wenn seine Tätigkeit auch für diesen Teil verdienstlich war (MietSlg 33.554; SZ 48/122 = EvBl 1976/143 = RZ 1976/57 = ImmZ 1976, 165 = MietSlg 27.573). Von dieser Rechtsauffassung abzugehen besteht kein Anlaß. Dazu steht aber hier fest, daß der (erhöhte) Mietzins von 118.50 S monatlich pro m2 ausschließlich zwischen einem Vertreter der Mieterin und der Beklagten ausgehandelt wurde und bei diesen Verhandlungen der Vertreter der klagenden Partei nicht mehr beteiligt hat. Der Auffassung der zweiten Instanz, der höhere Mietzins sei von der Beklagten infolge des erforderlichen Umbaus des Geschäftslokales und der Abgeltung derselben durch die Mieterin erreicht worden, wird im Rechtsmittel nicht in Frage gestellt. Eine Verdienstlichkeit der klagenden Partei liegt daher insoweit nicht vor.
Demgemäß ist die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der klägerischen Revision nicht hingewiesen.Demgemäß ist die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der klägerischen Revision nicht hingewiesen.