Rechtssatz RS0062779
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062779
Geschäftszahl
3Ob552/82; 1Ob561/93
Entscheidungsdatum
21.09.1993
Norm
HVG §6 ID
HVG §29 IIe
ImmMV §9
Rechtssatz
Haben die Parteien, ausgehend von dem von dem Verkäufer angestrebten Entgelt, eine ziffernmäßig bestimmte Provision (für den Fall der erfolgreichen Vermittlung) vereinbart, ohne den Fall zu bedenken und daher auch nicht ausdrücklich zu regeln, daß nur ein wesentlich geringerer Preis erreicht wird, ist die Vereinbarung ergänzend dahin auszulegen, daß eine proportional zum erzielten Preis geringere Provision zu zahlen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0062779
Dokumentnummer
JJR_19820616_OGH0002_0030OB00552_8200000_001