Der Kläger begehrt vom Beklagten einen Betrag von 4 320 S samt Anhang und brachte vor, er habe im Jänner 1978 als Gast des vom Beklagten betriebenen Gasthauses ein Paar Skier in den im Eingang des Gasthauses aufgestellten Skiständer gestellt. Der Beklagte dulde es namlich nicht, daß Gäste ihre Skier in den Gastraum mitnehmen. Beim Verlassen der Gaststube habe er festgestellt, daß die Skier gestohlen worden seien. Der Beklagte hafte für den Verlust als Verwahrer und sei demgemäß zum Schadenersatz verpflichtet.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil ihn eine Haftung als Verwahrer nicht treffe.
Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, daß der Anspruch dem Gründe nach zu Recht bestehe. Es ging von folgenden Feststellungen aus: Das vom Beklagten geführte Gasthaus ist ein gutbürgerliches Gasthaus mit 25 Fremdenbetten und zwei Gasträumen mit rund 20 Tischen. Hinter der Eingangstür befindet sich ein Skiständer für 8- 10 Paar Skier. Ein Hinweis, daß eine Haftung für die dort deponierten Skier abgelehnt werde, fehlt. Eine Mitnahme von Skiern in den Gastraum duldete der Beklagte nicht, weil er Schäden durch abtropfendes Schmelzwasser befürchtet. Vom Gastraum aus kann der im Flur angebrachte Skiständer nicht im Auge behalten werden. Der Kläger begab sich im Jänner 1978 in das Gasthaus, stellte seine Skier in den Skiständer und begab sich in die Gaststube, wo er etwas konsumierte. Etwa ein Jahr zuvor hatte ihm der Beklagte die Mitnahme der Skier in die Gaststube verwehrt. Beim Verlassen der Gaststube stellte der Kläger fest, daß seine Skier gestohlen worden waren.
Der Erstrichter bejahte das Vorliegen eines konkludent abgeschlossenen Verwahrungsvertrages. Der Beklagte führe ein Lokal, das zur Winterzeit von zahlreichen Skifahrern aufgesucht werde, wobei klar sei, daß nicht wenige ihre Skier, um einen Diebstahl zu verhindern, in das Lokal mitnehmen. Wenn der Beklagte es den Gästen verwehre, die Skier mit in die Gaststube zu nehmen, wo sie vom Gast selbst beaufsichtigt werden könnten, andererseits aber einen Skiständer im Hause an einer Stelle, wo eine persönliche Überwachung der Skier durch den Gast unmöglich sei, zur Verfügung stelle, dürfe der Gast daraus schließen, daß der Beklagte die Verwahrung der im Skiständer abzustellenden Skier offeriere. Anders wäre es, wenn der Skiständer vor dem Gasthaus stunde oder wenn der Beklagte einen Hinweis auf den Haftungsausschluß beim Skiständer angebracht hätte.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beklagten Folge, hob es unter Beisetzung eines Rechtsvorbehaltes auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils und führte in rechtlicher Beziehung im wesentlichen aus, ein Fall der Gastwirtehaftung nach den §§ 970 ff. ABGB liege nicht vor, da zwischen den Parteien kein Beherbergungsvertrag abgeschlossen worden sei. Auch das Vorliegen einer vertraglichen Nebenpflicht zu einem anderen Vertrag sei im vorliegenden Fall zu verneinen. Die Übernahme der Obsorge könne jedoch konkludent erfolgen. Nun sei es aber nicht allgemein üblich, beim Besuch eines Gasthauses Skier oder ähnliche Sportgeräte mitzubringen; dies umso weniger, wenn sich, wie gerichtsbekannt, in der Nähe des Gasthauses ein großer Parkplatz befindet, so daß die Möglichkeit bestehe, Sportgeräte im PKW aufzubewahren. Im vorliegenden Fall werde aber zu prüfen sein, ob bei den konkreten örtlichen Verhältnissen der Kläger darin, daß der Beklagte beim Ausgang des Gasthofs einen Skiständer aufstellte und seine Gäste auf diesen Skiständer hinwies, das stillschweigende Anbot der Übernahme der Obsorge für die im Skiständer abgestellten Skier anzunehmen sei. Diese Frage könnte dann bejaht werden, wenn eine gewisse Überwachungsmöglichkeit durch den Gastwirt oder seine Bediensteten gegeben wäre. Eine solche käme dann in Frage, wenn der Ausgang von einer im Parterre befindlichen Rezeption oder einer Schank aus beaufsichtigt werden könne. Wäre eine solche Überwachung nach den räumlichen Gegebenheiten nicht möglich, so habe der Kläger auch nicht damit rechnen können, daß der Beklagte die Obsorge für die im Skiständer abgestellten Skier übernehme. Zur Beurteilung dieser Frage bedürfe es aber genauerer Feststellungen über die örtlichen Verhältnisse beim Ausgang des Gastbetriebes. Die Vornahme eines Ortsaugenscheinsund die Aufnahme einer genauen Skizze werde sich als zweckdienlich erweisen.Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beklagten Folge, hob es unter Beisetzung eines Rechtsvorbehaltes auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils und führte in rechtlicher Beziehung im wesentlichen aus, ein Fall der Gastwirtehaftung nach den Paragraphen 970, ff. ABGB liege nicht vor, da zwischen den Parteien kein Beherbergungsvertrag abgeschlossen worden sei. Auch das Vorliegen einer vertraglichen Nebenpflicht zu einem anderen Vertrag sei im vorliegenden Fall zu verneinen. Die Übernahme der Obsorge könne jedoch konkludent erfolgen. Nun sei es aber nicht allgemein üblich, beim Besuch eines Gasthauses Skier oder ähnliche Sportgeräte mitzubringen; dies umso weniger, wenn sich, wie gerichtsbekannt, in der Nähe des Gasthauses ein großer Parkplatz befindet, so daß die Möglichkeit bestehe, Sportgeräte im PKW aufzubewahren. Im vorliegenden Fall werde aber zu prüfen sein, ob bei den konkreten örtlichen Verhältnissen der Kläger darin, daß der Beklagte beim Ausgang des Gasthofs einen Skiständer aufstellte und seine Gäste auf diesen Skiständer hinwies, das stillschweigende Anbot der Übernahme der Obsorge für die im Skiständer abgestellten Skier anzunehmen sei. Diese Frage könnte dann bejaht werden, wenn eine gewisse Überwachungsmöglichkeit durch den Gastwirt oder seine Bediensteten gegeben wäre. Eine solche käme dann in Frage, wenn der Ausgang von einer im Parterre befindlichen Rezeption oder einer Schank aus beaufsichtigt werden könne. Wäre eine solche Überwachung nach den räumlichen Gegebenheiten nicht möglich, so habe der Kläger auch nicht damit rechnen können, daß der Beklagte die Obsorge für die im Skiständer abgestellten Skier übernehme. Zur Beurteilung dieser Frage bedürfe es aber genauerer Feststellungen über die örtlichen Verhältnisse beim Ausgang des Gastbetriebes. Die Vornahme eines Ortsaugenscheinsund die Aufnahme einer genauen Skizze werde sich als zweckdienlich erweisen.
Über Rekurs des Klägers hob der Oberste Gerichtshof den Beschluß des Berufungsgerichtes auf und trug diesem die neue Entscheidung in der Sache auf.