Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 58/02i×

Entscheidung 1 Ob 58/02i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob58/02i

Entscheidungsdatum

06.05.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Doris O*****, vertreten durch Dr. Michael M. Ginhart, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Walter W*****, 2) Norbert H*****, und 3) Christine R*****, alle vertreten durch Mag. Stefan Podiwinsky, Rechtsanwalt in Wien, sowie die Nebenintervenienten 1) Verlassenschaft nach Gerald S*****, zuletzt wohnhaft in *****, vertreten durch Dr. Josef W. Deitzer, Rechtsanwalt in Schwechat, als Verlassenschaftskurator, und 2) Dr. Klemens H*****, vertreten durch Dr. Hans Rant und Dr. Kurt Freyler, Rechtsanwälte in Wien, wegen Löschung einer Eigentumseinverleibung infolge der Rekurse der beklagten Parteien und des Zweitnebenintervenienten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. November 2002, GZ 14 R 46/01i-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. November 2000, GZ 16 Cg 77/00m-13, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, über den Antrag der klagenden Partei auf Zurückweisung der Nebenintervention des Dr. Klemens H***** zu entscheiden. Sie sind sodann erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluss erhobenen Rekurse vorzulegen.

Text

Begründung:

Die Verhandlung erster Instanz wurde am 15. 9. 2000 geschlossen (ON 10). Mit Schriftsatz vom 11. 10. 2000 (Einlangen) erklärte der Zweitnebenintervenient seinen Beitritt (ON 11). Mit Schriftsatz vom 20. 10. 2000 (Einlangen) beantragte die Klägerin die Zurückweisung dieser Nebenintervention (ON 12). In der Folge wies das Erstgericht das Klagebegehren mit Urteil vom 28. 11. 2000 ab. Eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Nebenintervention steht noch aus.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz ZPO wird der Fortgang des Hauptverfahrens durch den Zwischenstreit über die Zulässigkeit einer Nebenintervention nicht gehemmt. Solange einem Zurückweisungsantrag nicht rechtskräftig stattgegeben wurde, ist der Nebenintervenient nach Paragraph 18, Absatz 3, ZPO berechtigt, Prozesshandlungen zu setzen. Über das Rechtsmittel eines solchen Nebenintervenienten ist jedoch erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den Zurückweisungsantrag abzusprechen. Bis dahin kann hier auch über das Rechtsmittel der beklagten Parteien, auf deren Seite die Nebenintervention erklärt wurde, nicht entschieden werden, weil andernfalls auch der Rekurs des Zweitnebenintervenienten mitzuberücksichtigen wäre. Das wäre jedoch unstatthaft, wenn die Nebenintervention unzulässig wäre. Die Regelung des Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz ZPO gilt nur für den Fortgang des Verfahrens erster Instanz, erlaubt jedoch vor endgültiger Klärung der Frage der Zulässigkeit der Nebenintervention keine Sachentscheidung über Rechtsmittel in der Hauptsache (SZ 45/141 = JBl 1973, 421 [König]). Über den Zurückweisungsantrag hat das Gericht zu entscheiden, bei dem der Beitritt erklärt wurde (Fucik in Rechberger, ZPO² Paragraph 18, Rz 3 mN aus der Rsp). Das ist im Anlassfall das Erstgericht. Die Akten sind somit dem Erstgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention des Dr. Klemens H***** zurückzustellen.

Textnummer

E67282

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00058.02I.0506.000

Im RIS seit

05.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20020506_OGH0002_0010OB00058_02I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000910 Rechtssatz 22.07.1970Zivilrecht
Auch ein Scheingeschäft (hier Scheinaufkündigung) kann den dadurch in seiner Rechtssphäre berührten Dritten zur Exszindierung berechtigen.
RS0005091 Rechtssatz 15.11.1988Zivilrecht
Das Veräußerungsverbot und Belastungsverbot kann ein vor seiner Anmerkung in verbücherungsfähiger Form abgeschlossenes Veräußerungsgeschäft gegenüber dem Erwerber nicht unwirksam machen; es verhindert auch nicht dessen Durchführung, selbst wenn der Erwerber …
RS0018043 Rechtssatz 09.03.1983Zivilrecht
Durch den Einredenausschluß nach § 916 Abs 2 ABGB soll nur das Vertrauen des Dritten bei seinem Erwerb eines Rechtes auf Grund der von ihm als wahrhaft angesehenen Scheinerklärung geschützt werden. Die Einrede des Scheingeschäftes bleibt daher zulässig und …
RS0018090 Rechtssatz 26.06.1990Zivilrecht
Bedient man sich einer Geschäftsform nur deshalb, um Steuern zu sparen, dann zieht diese Umgehung in der Regel nur steuerrechtliche Folgen nach sich, doch ist das Geschäft deshalb nicht nichtig.
RS0018103 Rechtssatz 24.02.1987Zivilrecht
§ 916 ABGB setzt die übereinstimmende Absicht beider Parteien voraus, eine Willenserklärung dem anderen gegenüber nur zum Schein abzugeben. Nur in einem solchen Fall wirkt das zum Schein abgeschlossene Geschäft nicht, weil es ja nicht gewollt ist und keiner …
RS0018107 Rechtssatz 08.05.1974Zivilrecht
Ein nichtiges Scheingeschäft im Sinne des § 916 ABGB liegt vor, wenn eine Willenserklärung mit Einverständnis des Vertragspartners zum Schein abgegeben wird. Das Scheingeschäft setzt somit gemeinsamen dolus voraus, der schon im Zeitpunkt des Zustandekommens …
RS0018131 Rechtssatz 15.09.1977Zivilrecht
Nichtig ist ein Scheingeschäft nur dann, wenn die Parteien überhaupt nicht die Absicht hatten, ein Rechtsgeschäft abzuschließen (absolutes Scheingeschäft).
RS0018136 Rechtssatz 30.09.1965Zivilrecht
Gemäß § 916 ABGB gilt zwischen den vertragsschließenden Parteien nicht das simulierte, sondern das dissimulierte Rechtsgeschäft.
RS0018192 Rechtssatz 26.06.1990Zivilrecht
Das Umgehungsgeschäft wird nicht nur vorgegeben, sondern auch realisiert, wenngleich nicht um dieses Geschäftes willen, sondern zur Sicherstellung des wirtschaftlichen Erfolges eines anderen, aus Verbotsgründen oder Zweckmäßigkeitsüberlegungen nicht abgesch …
RS0025049 Rechtssatz 30.11.1950Zivilrecht
Ein Umgehungsgeschäft ist nur dann ungültig, wenn das von den Parteien beabsichtigte Geschäft nichtig ist.
RS0035448 Rechtssatz 20.07.1960Zivilrecht
Über ein Rechtsmittel des Nebenintervenienten ist erst dann zu entscheiden, wenn über einen gegen die Zulassung des Nebenintervenienten erhobenen Zurückweisungsantrag rechtskräftig entschieden ist (ergibt sich aus der Zurückstellung des Rechtsmittels an die …
RS0035646 Rechtssatz 11.04.1928Zivilrecht
Über den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention hat in jeder Lage des Verfahrens das Prozeßgericht zu entscheiden.
RS0043610 Rechtssatz 14.11.1973Zivilrecht
Die Frage, ob ein Scheinvertrag vorliegt, ob also Willenserklärungen im Einverständnis der Erklärenden bloß zum Schein abgegeben wurden oder ob sie dem wahren Willen entsprechen, fällt in das Gebiet der Tatsachenfeststellung. Ob es sich bei einem Vertrag um …