Der Rekurs ist wegen des beigesetzten Rechtskraftvorbehaltes sowie in analoger Anwendung des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO wegen endgültiger Verweigerung des Rechtsschutzes durch Zurückweisung der Aufrechnungseinrede (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1981) zulässig, er ist aber - und dies nur im Ergebnis - nur teilweise berechtigt. Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die sachliche Behandlung der nach Fällung des Teilurteiles über die Gegenforderung im zweiten Rechtsgang neu eingwendeten Gegenforderung Nichtigkeit bewirke, ist nicht beizutreten. Die Nichtigkeitsgründe sind zwar nach herrschender Auffassung im § 477 ZPO nicht erschöpfend aufgezählt (JBl.1983, 266; SZ 21/37; SZ 20/266 ua; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1757; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht 2 324); handelt es sich aber nicht um Verfahrensverstöße, die in der Zivilprozeßordnung an anderer Stelle geregelt und mit den gleichen Sanktionen wie nach § 477 ZPO versehen sind (z.B. Streitanhängigkeit und Rechtskraft), müssen solche schwerwiegende Verfahrensmängel den Gründen des § 477 ZPO an wertender Bedeutung mindestens gleichkommen, sodaß die Nichtanordnung der im § 477 ZPO sonst vorgesehenen Sanktion als planwidrige Regelungslücke zu beurteilen wäre (Fasching aaO). Seit dem Spruch 50 neu ist es ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofshofes, daß ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO keine Nichtigkeit bewirkt, ein solcher Verstoß daher ohne Parteienrüge von Amts wegen nicht aufzugreifen ist (zuletzt ÖBl.1986, 18; ZVR 1985/24; ZVR 1983/42; ZVR 1983/30 uva; aM Fasching aaO Rz 1453 mwN). Die sachliche Behandlung einer unzulässigen Aufrechnungseinrede kann nicht schwerer wiegen als die Sachentscheidung über ein überhaupt nicht gestelltes Begehren. Eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit liegt in einem solchen Fall dann aber nicht vor. Welche Konsequenz eine nicht als nichtig zu behandelnde neue Aufrechnungseinrede auf das zu fällende Endurteil hat, bedarf keiner weiteren Erörterung, da die Berufungsausführungen der klagenden Partei ohnehin dahin verstanden werden können, daß sie die sachliche Behandlung der Aufrechnungseinrede als Verfahrensmangel rügten. Die Behandlung der Mängelrüge wäre zwar nicht im berfungsgerichtlichen Vorverfahren, sondern nur nach Durchführung der beantragten mündlichen Berufungsverhandlung zulässig gewesen. Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde aber vom Berufungsgericht unbekämpft abgewiesen. Daß eine mündliche Berufungsverhandlung nicht durchgeführt wurde, ist daher im derzeitigen Verfahrensstadium nicht mehr wahrzunehmen. Aus § 391 Abs 3 ZPO ergibt sich, daß Gegenstand der nach Fällung eines Teilurteils über die Klagsforderung fortzusetzenden Verhandlung über eine eingewendete Gegenforderung lediglich das bisher unerledigte, auf die vor Fällung des Teilurteiles über die Klagsforderung aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung gestützte Aufrechnungsbegehren des Beklagten ist. Die Fällung eines Teilurteiles nach § 391 Abs 3 Satz 1 ZPO spaltet zwar den Prozeß, weitet ihn aber nicht aus (Novak in JBl.1951, 513). Für die Entscheidung über die Gegenforderung ist der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung über die mit Teilurteil vorweg entschiedene Klagsforderung maßgeblich, weil in dem den Bestand der Gegenforderung bejahenden Urteil auszusprechen ist, daß und in welchem Umfang die mit Teilurteil zugesprochene Klagsforderung durch Aufrechnung bereits getilgt war (SZ 50/134; Fasching, Komm.III 584). Hat das Erstgericht über eine anstelle der ursprünglich eingewendeten unzulässig über eine erst nach Fällung des Teilurteiles erhobene Gegenforderung sachlich entschieden, ist dieser Ausspruch ersatzlos aufzuheben und die prozessual unzulässig erhobene weitere Aufrechnungseinrede zurückzuweisen (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1293).Der Rekurs ist wegen des beigesetzten Rechtskraftvorbehaltes sowie in analoger Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO wegen endgültiger Verweigerung des Rechtsschutzes durch Zurückweisung der Aufrechnungseinrede (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1981) zulässig, er ist aber - und dies nur im Ergebnis - nur teilweise berechtigt. Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die sachliche Behandlung der nach Fällung des Teilurteiles über die Gegenforderung im zweiten Rechtsgang neu eingwendeten Gegenforderung Nichtigkeit bewirke, ist nicht beizutreten. Die Nichtigkeitsgründe sind zwar nach herrschender Auffassung im Paragraph 477, ZPO nicht erschöpfend aufgezählt (JBl.1983, 266; SZ 21/37; SZ 20/266 ua; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1757; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht 2 324); handelt es sich aber nicht um Verfahrensverstöße, die in der Zivilprozeßordnung an anderer Stelle geregelt und mit den gleichen Sanktionen wie nach Paragraph 477, ZPO versehen sind (z.B. Streitanhängigkeit und Rechtskraft), müssen solche schwerwiegende Verfahrensmängel den Gründen des Paragraph 477, ZPO an wertender Bedeutung mindestens gleichkommen, sodaß die Nichtanordnung der im Paragraph 477, ZPO sonst vorgesehenen Sanktion als planwidrige Regelungslücke zu beurteilen wäre (Fasching aaO). Seit dem Spruch 50 neu ist es ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofshofes, daß ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO keine Nichtigkeit bewirkt, ein solcher Verstoß daher ohne Parteienrüge von Amts wegen nicht aufzugreifen ist (zuletzt ÖBl.1986, 18; ZVR 1985/24; ZVR 1983/42; ZVR 1983/30 uva; aM Fasching aaO Rz 1453 mwN). Die sachliche Behandlung einer unzulässigen Aufrechnungseinrede kann nicht schwerer wiegen als die Sachentscheidung über ein überhaupt nicht gestelltes Begehren. Eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit liegt in einem solchen Fall dann aber nicht vor. Welche Konsequenz eine nicht als nichtig zu behandelnde neue Aufrechnungseinrede auf das zu fällende Endurteil hat, bedarf keiner weiteren Erörterung, da die Berufungsausführungen der klagenden Partei ohnehin dahin verstanden werden können, daß sie die sachliche Behandlung der Aufrechnungseinrede als Verfahrensmangel rügten. Die Behandlung der Mängelrüge wäre zwar nicht im berfungsgerichtlichen Vorverfahren, sondern nur nach Durchführung der beantragten mündlichen Berufungsverhandlung zulässig gewesen. Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde aber vom Berufungsgericht unbekämpft abgewiesen. Daß eine mündliche Berufungsverhandlung nicht durchgeführt wurde, ist daher im derzeitigen Verfahrensstadium nicht mehr wahrzunehmen. Aus Paragraph 391, Absatz 3, ZPO ergibt sich, daß Gegenstand der nach Fällung eines Teilurteils über die Klagsforderung fortzusetzenden Verhandlung über eine eingewendete Gegenforderung lediglich das bisher unerledigte, auf die vor Fällung des Teilurteiles über die Klagsforderung aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung gestützte Aufrechnungsbegehren des Beklagten ist. Die Fällung eines Teilurteiles nach Paragraph 391, Absatz 3, Satz 1 ZPO spaltet zwar den Prozeß, weitet ihn aber nicht aus (Novak in JBl.1951, 513). Für die Entscheidung über die Gegenforderung ist der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung über die mit Teilurteil vorweg entschiedene Klagsforderung maßgeblich, weil in dem den Bestand der Gegenforderung bejahenden Urteil auszusprechen ist, daß und in welchem Umfang die mit Teilurteil zugesprochene Klagsforderung durch Aufrechnung bereits getilgt war (SZ 50/134; Fasching, Komm.III 584). Hat das Erstgericht über eine anstelle der ursprünglich eingewendeten unzulässig über eine erst nach Fällung des Teilurteiles erhobene Gegenforderung sachlich entschieden, ist dieser Ausspruch ersatzlos aufzuheben und die prozessual unzulässig erhobene weitere Aufrechnungseinrede zurückzuweisen (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1293).
Liegt dann aber eine von den Beklagten wirksam eingewendete Gegenforderung nicht mehr vor - die ursprünglich eingewendete wurde nach rechtskräftiger Abweisung in dem von den Beklagten angestrengten Leistungsprozeß fallen gelassen - und wurde über das von der klagenden Partei gestellte Begehren bereits rechtskräftig in ihrem Sinn entschieden, führt dies zur ersatzlosen Aufhebung der Entscheidung erster Instanz und zum klarstellenden Ausspruch, daß das rechtskräftige Teilurteil als Endurteil zu gelten hat.
Die Entscheidung über die Kosten erster und zweiter Instanz gründet sich auf §§ 43 Abs 2, 50 bzw. §§ 41, 50 ZPO, der Ausspruch, daß die Rekurswerber die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen haben, auf §§ 40, 50 ZPO. Bis zum Teilurteil ON 21 war die klagende Partei nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil ihres Anspruches, dessen Geltendmachung besondere Kosten nicht veranlaßte, unterlegen. Die Entscheidung über die Kosten erster und zweiter Instanz gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz 2, 50, bzw. Paragraphen 41, 50, ZPO, der Ausspruch, daß die Rekurswerber die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen haben, auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Bis zum Teilurteil ON 21 war die klagende Partei nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil ihres Anspruches, dessen Geltendmachung besondere Kosten nicht veranlaßte, unterlegen.