Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer des Hauses Wien 1, Werdertorgasse 15 (EZ 1403 KG Innere Stadt). Die Beklagte unterhielt mit Ing. Hans H***, dem damaligen Eigentümer des Hauses, bis zu dessen Tod im Jahre 1961 eine nahezu 20 Jahre währende Lebensgemeinschaft. Mit Notariatsakt vom 27. November 1961 räumte Ing. Hans H*** der Beklagten auf deren Lebenszeit die Dienstbarkeit der Wohnung (§ 521 ABGB) in Ansehung der Wohnung Nr. 11 im genannten Haus ein. Nach dieser Vertragsbestimmung hatte sie weder Zins noch Steuern, sondern nur den auf diese Wohnung entfallenden Betriebskostenanteil zu entrichten. Ing. Hans H*** wollte damit die Beklagte, die nur eine kleine Pension bezieht, versorgen und räumte ihr daher das Recht, die Wohnung unterzuvermieten, ein. Die Beklagte vermietet seither laufend Zimmer an Studenten, die für sie kleine Dienste verrichten und die Wohnung während ihrer Abwesenheit betreuen, insbesondere auch deshalb, weil sie in der Wohnung, vor allem seit einem Einbruch, nicht allein sein will. Der Sohn und Erbe Ing. Hans H***, Dr. Hans H***,Der Kläger ist Eigentümer des Hauses Wien 1, Werdertorgasse 15 (EZ 1403 KG Innere Stadt). Die Beklagte unterhielt mit Ing. Hans H***, dem damaligen Eigentümer des Hauses, bis zu dessen Tod im Jahre 1961 eine nahezu 20 Jahre währende Lebensgemeinschaft. Mit Notariatsakt vom 27. November 1961 räumte Ing. Hans H*** der Beklagten auf deren Lebenszeit die Dienstbarkeit der Wohnung (Paragraph 521, ABGB) in Ansehung der Wohnung Nr. 11 im genannten Haus ein. Nach dieser Vertragsbestimmung hatte sie weder Zins noch Steuern, sondern nur den auf diese Wohnung entfallenden Betriebskostenanteil zu entrichten. Ing. Hans H*** wollte damit die Beklagte, die nur eine kleine Pension bezieht, versorgen und räumte ihr daher das Recht, die Wohnung unterzuvermieten, ein. Die Beklagte vermietet seither laufend Zimmer an Studenten, die für sie kleine Dienste verrichten und die Wohnung während ihrer Abwesenheit betreuen, insbesondere auch deshalb, weil sie in der Wohnung, vor allem seit einem Einbruch, nicht allein sein will. Der Sohn und Erbe Ing. Hans H***, Dr. Hans H***,
gestand der Beklagten mit Schreiben vom 13. Februar 1962 ausdrücklich das lebenslange kostenlose Benützungsrecht an der Wohnung Nr. 11, "womit auch das unumstrittene Recht unterzuvermieten gemeint" sei, zu.
Mit Vertrag vom 7. Mai 1982 verkaufte Dr. Hans H*** die Liegenschaft mit dem Haus in Wien 1, Werdertorgasse 15, an den Kläger. Bei den Vertragsverhandlungen wurde der Kläger von Rechtsanwalt Dr. Walter S*** (dem Klagevertreter) vertreten. Im Punkt V des Kaufvertrages ist festgehalten, daß auf der Kaufliegenschaft das Wohnungsrecht gemäß Punkt 1 des Notariatsakts vom 27. November 1961 für die Beklagte einverleibt und die Liegenschaft ansonsten lastenfrei sei. Im Zuge der Vertragsgespräche wurde der Verkäufer befragt, ob in bezug auf die zu verkaufende Liegenschaft irgendwelche (weitere) Verpflichtungen vorhanden seien; dieser verneinte, dachte dabei aber nicht an das der Beklagten eingeräumte Recht zur Untervermietung; Dr. Hans H*** war auch der Unterschied zwischen Wohnungsgebrauchsrecht und Wohnungsfruchtnießung nicht geläufig. Über Inhalt und Umfang des Rechtes wurde der Verkäufer nicht gefragt.Mit Vertrag vom 7. Mai 1982 verkaufte Dr. Hans H*** die Liegenschaft mit dem Haus in Wien 1, Werdertorgasse 15, an den Kläger. Bei den Vertragsverhandlungen wurde der Kläger von Rechtsanwalt Dr. Walter S*** (dem Klagevertreter) vertreten. Im Punkt römisch fünf des Kaufvertrages ist festgehalten, daß auf der Kaufliegenschaft das Wohnungsrecht gemäß Punkt 1 des Notariatsakts vom 27. November 1961 für die Beklagte einverleibt und die Liegenschaft ansonsten lastenfrei sei. Im Zuge der Vertragsgespräche wurde der Verkäufer befragt, ob in bezug auf die zu verkaufende Liegenschaft irgendwelche (weitere) Verpflichtungen vorhanden seien; dieser verneinte, dachte dabei aber nicht an das der Beklagten eingeräumte Recht zur Untervermietung; Dr. Hans H*** war auch der Unterschied zwischen Wohnungsgebrauchsrecht und Wohnungsfruchtnießung nicht geläufig. Über Inhalt und Umfang des Rechtes wurde der Verkäufer nicht gefragt.
Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Nutzung der Wohnung zu anderen Zwecken als zum eigenen Gebrauch. Er habe lediglich die Dienstbarkeit der Wohnung übernommen; aus dem vorgelegten Notariatsakt sei ersichtlich gewesen, daß der Beklagten die Wohnung auf Lebenszeit lediglich gegen Entrichtung des auf diese entfallenden Betriebskostenanteils überlassen worden sei. Erst im Zuge einer Bauführung habe er in Erfahrung gebracht, daß die Beklagte in der Wohnung einen Unterkunftsbetrieb eingerichtet habe. Er habe das Haus nur mit der Belastung eines Wohnungsgebrauchsrechtes, nicht aber einer Wohnungsfruchtnießung erworben. Davon, daß das Wohnungsrecht nachträglich erweitert worden sei, sei er nie in Kenntnis gesetzt worden.
Die Beklagte wendete ein, anläßlich der Errichtung des Vertrags über die Einräumung der Dienstbarkeit der Wohnung sei ausdrücklich vereinbart worden, daß sie die Wohnung auch untervermieten dürfe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Da der Beklagte von Ing. Hans H*** ausdrücklich auch das Recht eingeräumt worden sei, die Wohnung unterzuvermieten, sei eine Wohnungsfruchtnießung anzunehmen. Der im Notariatsakt vom 27. November 1961 enthaltene Hinweis auf die Bestimmung des § 521 ABGB lasse es offen, für welche der beiden in dieser Gesetzesstelle angeführten Rechte sich die Vertragsparteien entschieden hätten.Die Beklagte wendete ein, anläßlich der Errichtung des Vertrags über die Einräumung der Dienstbarkeit der Wohnung sei ausdrücklich vereinbart worden, daß sie die Wohnung auch untervermieten dürfe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Da der Beklagte von Ing. Hans H*** ausdrücklich auch das Recht eingeräumt worden sei, die Wohnung unterzuvermieten, sei eine Wohnungsfruchtnießung anzunehmen. Der im Notariatsakt vom 27. November 1961 enthaltene Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 521, ABGB lasse es offen, für welche der beiden in dieser Gesetzesstelle angeführten Rechte sich die Vertragsparteien entschieden hätten.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige. Gemäß § 443 ABGB würden mit dem Eigentum unbeweglicher Sachen auch die im Grundbuch eingetragenen Lasten übernommen. Andere Ansprüche an den bücherlichen Eigentümer gingen auf den Erwerber nicht über. Damit bleibe eine nichtverbücherte Erweiterung einer Dienstbarkeit dem Erwerber gegenüber wirkungslos, es sei denn, dieser habe davon Kenntnis gehabt. Guter Glaube des Erwerbers sei anzunehmen, wenn keine Umstände vorlägen, die bei gehöriger Aufmerksamkeit den wahren, vom Grundbuchsstand abweichenden Sachverhalt erkennen ließen. Persönliche Ansprüche belasteten den Erwerber nicht. Im Notariatsakt vom 27. November 1961 sei der Beklagten die Dienstbarkeit der Wohnung eingeräumt worden; dabei sei auf § 521 ABGB verwiesen worden. Das Wohnungsrecht sei entweder eine besondere Art des Gebrauches oder des Fruchtgenusses. Während der Wohnungsgebrauch das Recht sei, die beweglichen Teile eines Hauses zum Bedürfnis des Berechtigten zu benützen, gewähre die Wohnungsfruchtnießung das Recht, alle beweglichen Teile des Hauses mit Schonung der Substanz ohne Einschränkung zu genießen. Im letzteren Fall dürfe der Berechtigte die Räume auch anders als durch eigenes Bewohnen verwerten. Ob das eine oder das andere Recht anzunehmen sei, sei Frage der Auslegung des Erwerbstitels. Im Zweifel sei Gebrauch, Fruchtgenuß sei hingegen dann anzunehmen, wenn ein selbständiges Gebäude als Wohnung überlassen werde. Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze sei nach dem verbücherten Notariatsakt bloßes Wohnungsgebrauchsrecht anzunehmen. Ein an sich möglicher Fruchtgenuß sei dem Notariatsakt nicht zu entnehmen, weil die damit verbücherten weitergehenden Rechte, vor allem zur Überlassung der Wohnung an Dritte, nicht eingeräumt seien. Auch die Belastung mit dem Betriebskostenanteil spreche nicht für eine Fruchtnießung. Daher hätte der Klagevertreter keine weiteren Nachforschungen über den Umfang des Wohnungsrechtes anstellen müssen. Eine Unterlassung dieser Erörterung erschüttere noch nicht den guten Glauben auf den Grundbuchsstand.Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige. Gemäß Paragraph 443, ABGB würden mit dem Eigentum unbeweglicher Sachen auch die im Grundbuch eingetragenen Lasten übernommen. Andere Ansprüche an den bücherlichen Eigentümer gingen auf den Erwerber nicht über. Damit bleibe eine nichtverbücherte Erweiterung einer Dienstbarkeit dem Erwerber gegenüber wirkungslos, es sei denn, dieser habe davon Kenntnis gehabt. Guter Glaube des Erwerbers sei anzunehmen, wenn keine Umstände vorlägen, die bei gehöriger Aufmerksamkeit den wahren, vom Grundbuchsstand abweichenden Sachverhalt erkennen ließen. Persönliche Ansprüche belasteten den Erwerber nicht. Im Notariatsakt vom 27. November 1961 sei der Beklagten die Dienstbarkeit der Wohnung eingeräumt worden; dabei sei auf Paragraph 521, ABGB verwiesen worden. Das Wohnungsrecht sei entweder eine besondere Art des Gebrauches oder des Fruchtgenusses. Während der Wohnungsgebrauch das Recht sei, die beweglichen Teile eines Hauses zum Bedürfnis des Berechtigten zu benützen, gewähre die Wohnungsfruchtnießung das Recht, alle beweglichen Teile des Hauses mit Schonung der Substanz ohne Einschränkung zu genießen. Im letzteren Fall dürfe der Berechtigte die Räume auch anders als durch eigenes Bewohnen verwerten. Ob das eine oder das andere Recht anzunehmen sei, sei Frage der Auslegung des Erwerbstitels. Im Zweifel sei Gebrauch, Fruchtgenuß sei hingegen dann anzunehmen, wenn ein selbständiges Gebäude als Wohnung überlassen werde. Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze sei nach dem verbücherten Notariatsakt bloßes Wohnungsgebrauchsrecht anzunehmen. Ein an sich möglicher Fruchtgenuß sei dem Notariatsakt nicht zu entnehmen, weil die damit verbücherten weitergehenden Rechte, vor allem zur Überlassung der Wohnung an Dritte, nicht eingeräumt seien. Auch die Belastung mit dem Betriebskostenanteil spreche nicht für eine Fruchtnießung. Daher hätte der Klagevertreter keine weiteren Nachforschungen über den Umfang des Wohnungsrechtes anstellen müssen. Eine Unterlassung dieser Erörterung erschüttere noch nicht den guten Glauben auf den Grundbuchsstand.
Die von der Beklagten erhobene Revision ist berechtigt.