Rechtssatz RS0011868
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011868
Entscheidungsdatum
13.05.1987
Rechtssatz
Der bücherliche Einzelrechtsnachfolger des Veräußerers verdrängt selbst einen nur außerbücherlichen Wohnungsberechtigten dann nicht, wenn er in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Rechtsausübung handelt oder das belastende Recht offenkundig ist. Noch weniger kann dann ein ohnehin einverleibtes Recht, dessen Umfang leicht erkennbar ist, eingeschränkt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011868
Dokumentnummer
JJR_19870513_OGH0002_0010OB00585_8700000_004