Rechtssatz RS0011825
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011825
Entscheidungsdatum
13.05.1987
Rechtssatz
Lassen sowohl die Eintragung im Grundbuch als auch der zugrunde liegende Erwerbstitel Zweifel über den Umfang des Wohnungsrechtes aufkommen ( bloßer Hinweis auf § 521 ABGB ), kann der Erwerber der Liegenschaft nicht darauf vertrauen, daß dem Wohnungsberechtigten nicht auch ein Fruchtnießungsrecht zusteht. Ergeben sich Zweifel über Inhalt und Umfang des belastenden Rechtes, hat er geeignete Erkundigungen einzuziehen.Lassen sowohl die Eintragung im Grundbuch als auch der zugrunde liegende Erwerbstitel Zweifel über den Umfang des Wohnungsrechtes aufkommen ( bloßer Hinweis auf Paragraph 521, ABGB ), kann der Erwerber der Liegenschaft nicht darauf vertrauen, daß dem Wohnungsberechtigten nicht auch ein Fruchtnießungsrecht zusteht. Ergeben sich Zweifel über Inhalt und Umfang des belastenden Rechtes, hat er geeignete Erkundigungen einzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011825
Dokumentnummer
JJR_19870513_OGH0002_0010OB00585_8700000_002