Aus der Begründung:
Richtig beurteilten die Vorinstanzen den zwischen den Parteien am
25. bzw. 29. November 1976 abgeschlossenen Vertrag als sogenanntes Finanzierungsleasing, bei dem die klagende Partei, eine Leasinggesellschaft, wirtschaftlich die Rolle eines Kreditgebers ähnlich dem Finanzierungsinstitut beim finanzierten Kauf spielte. Beim Finanzierungsleasing veranlaßt der Leasingnehmer, der für seinen Betrieb Maschinen oder ähnliche Gegenstände benötigt, die Leasinggesellschaft, den gewünschten Gegenstand, vielfach nach seinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen, von einem Hersteller zu erwerben und ihm sodann "mietweise" zu überlassen. Die Dauer der Überlassung wird so bemessen, daß sie hinter der erwarteten Gebrauchsdauer des Gegenstandes um einiges zurückbleibt (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts[11] II, 409). Zum Wesen des Leasingvertrages gehört es dabei, daß dem Leasingnehmer ein Kündigungsrecht nicht zusteht (Larenz a. a. O., 410; Lüssi, Das Leasing-Geschäft, 13; nur Putzo in Palandt, BGD[38], 480, will ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 542 BGB, der etwa dem § 1117 ABGB entspricht, anerkennen). Durch das Finanzierungsleasing wird dem Unternehmer ermöglicht, zu investieren ohne sich der Gefahr der Illiquidität auszusetzen; das Investitionsgut kann sich durch rentablen Einsatz, auf Sicht gesehen "selbst bezahlen." Für diesen Vorteil muß jedoch der Leasingnehmer beträchtliche Verpflichtungen eingehen. Er hat innerhalb der Laufzeit des Vertrages, die im allgemeinen 90% der geschätzten Nutzungsdauer der Sache nicht überschreitet, das gesamte vom Leasinggeber eingesetzte Kapital zuzüglich der dem Leasinggeber entstandenen Kosten und eines angemessenen Gewinns in Form von monatlichen Raten zu entrichten. Das Investitionsrisiko wird letztlich vom Leasingnehmer getragen, der auch dann den Vertrag nicht vorzeitig lösen kann, wenn sich das im Leasingverfahren erworbene Gerät nicht bewährt, wenn es beschädigt oder zerstört wird oder wenn aus einem anderen Grund die Investition nicht zielführend war (Nitsche in ÖJZ 1974, 30). Der Leasingnehmer trägt als Besitzer also das Risiko des Besitzers einschließlich der zufälligen Zerstörung, so daß er auch bei Einwirkung von dritter Seite zinszahlungspflichtig bleibt. Er muß die Sache nach Ablauf des Vertrages dem Leasinggeber in dem Zustand zurückgeben, der sich durch einen ordentlichen Gebrauch ergibt; er ist daher verpflichtet, die Sache in brauchbarem Zustand zu erhalten, wogegen der Leasinggeber grundsätzlich keine Gewähr für die Gebrauchsfähigkeit zu leisten und keine Reparaturpflichten hat (Schinnerer in Leasing, Beiträge über ein neues Verfahren der Investitionsfinanzierung, 29). Der Leasinggeber leistet nur dafür Gewähr, daß sich die Sache bei Beginn in brauchbarem Zustand befindet, nicht aber dafür, daß dies auch während der gesamten Vertragsdauer der Fall ist (Schinnerer a. a. O., 31). Nach dem Vertragstext handelt es sich in der Regel und auch im vorliegenden Fall um Mietverträge (Frotz in FS Hämmerle, 110). Als typisch für den Leasingvertrag wird aber gerade die vom Mietvertrag gänzlich abweichende Regelung der Gefahrtragung angesehen (Emmerich in Staudinger, BGB[12] II, 653 Anm. 46). Insbesondere diese von den gesetzlichen Grundsätzen des Mietvertrages abweichenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasingverträge führte auch zur noch nicht beendeten Diskussion, welchem Vertragstypus Leasingverträge zu unterstellen sind. Wenn auch überwiegend der Charakter als Mietvertrag bejaht wird (so insbesondere von Klatil in ÖJZ 1968, 378; Frotz a. a. O., 118; Krasensky in Leasing, Beiträge über ein neues Verfahren der Investitionsfinanzierung, 12 f.; Bydlinski in Klang[2] IV/2, 451 FN 237; Putzo a. a. O., 480; Flume, Leasing in zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht, 18), wird doch auch die Auffassung vertreten, es handle sich um Kaufverträge (Emmerich a. a. O., 655 Anm. 50; "Kauf einer Gebrauchsberechtigung":25. bzw. 29. November 1976 abgeschlossenen Vertrag als sogenanntes Finanzierungsleasing, bei dem die klagende Partei, eine Leasinggesellschaft, wirtschaftlich die Rolle eines Kreditgebers ähnlich dem Finanzierungsinstitut beim finanzierten Kauf spielte. Beim Finanzierungsleasing veranlaßt der Leasingnehmer, der für seinen Betrieb Maschinen oder ähnliche Gegenstände benötigt, die Leasinggesellschaft, den gewünschten Gegenstand, vielfach nach seinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen, von einem Hersteller zu erwerben und ihm sodann "mietweise" zu überlassen. Die Dauer der Überlassung wird so bemessen, daß sie hinter der erwarteten Gebrauchsdauer des Gegenstandes um einiges zurückbleibt (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts[11] römisch zwei, 409). Zum Wesen des Leasingvertrages gehört es dabei, daß dem Leasingnehmer ein Kündigungsrecht nicht zusteht (Larenz a. a. O., 410; Lüssi, Das Leasing-Geschäft, 13; nur Putzo in Palandt, BGD[38], 480, will ein außerordentliches Kündigungsrecht nach Paragraph 542, BGB, der etwa dem Paragraph 1117, ABGB entspricht, anerkennen). Durch das Finanzierungsleasing wird dem Unternehmer ermöglicht, zu investieren ohne sich der Gefahr der Illiquidität auszusetzen; das Investitionsgut kann sich durch rentablen Einsatz, auf Sicht gesehen "selbst bezahlen." Für diesen Vorteil muß jedoch der Leasingnehmer beträchtliche Verpflichtungen eingehen. Er hat innerhalb der Laufzeit des Vertrages, die im allgemeinen 90% der geschätzten Nutzungsdauer der Sache nicht überschreitet, das gesamte vom Leasinggeber eingesetzte Kapital zuzüglich der dem Leasinggeber entstandenen Kosten und eines angemessenen Gewinns in Form von monatlichen Raten zu entrichten. Das Investitionsrisiko wird letztlich vom Leasingnehmer getragen, der auch dann den Vertrag nicht vorzeitig lösen kann, wenn sich das im Leasingverfahren erworbene Gerät nicht bewährt, wenn es beschädigt oder zerstört wird oder wenn aus einem anderen Grund die Investition nicht zielführend war (Nitsche in ÖJZ 1974, 30). Der Leasingnehmer trägt als Besitzer also das Risiko des Besitzers einschließlich der zufälligen Zerstörung, so daß er auch bei Einwirkung von dritter Seite zinszahlungspflichtig bleibt. Er muß die Sache nach Ablauf des Vertrages dem Leasinggeber in dem Zustand zurückgeben, der sich durch einen ordentlichen Gebrauch ergibt; er ist daher verpflichtet, die Sache in brauchbarem Zustand zu erhalten, wogegen der Leasinggeber grundsätzlich keine Gewähr für die Gebrauchsfähigkeit zu leisten und keine Reparaturpflichten hat (Schinnerer in Leasing, Beiträge über ein neues Verfahren der Investitionsfinanzierung, 29). Der Leasinggeber leistet nur dafür Gewähr, daß sich die Sache bei Beginn in brauchbarem Zustand befindet, nicht aber dafür, daß dies auch während der gesamten Vertragsdauer der Fall ist (Schinnerer a. a. O., 31). Nach dem Vertragstext handelt es sich in der Regel und auch im vorliegenden Fall um Mietverträge (Frotz in FS Hämmerle, 110). Als typisch für den Leasingvertrag wird aber gerade die vom Mietvertrag gänzlich abweichende Regelung der Gefahrtragung angesehen (Emmerich in Staudinger, BGB[12] römisch zwei, 653 Anmerkung 46). Insbesondere diese von den gesetzlichen Grundsätzen des Mietvertrages abweichenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasingverträge führte auch zur noch nicht beendeten Diskussion, welchem Vertragstypus Leasingverträge zu unterstellen sind. Wenn auch überwiegend der Charakter als Mietvertrag bejaht wird (so insbesondere von Klatil in ÖJZ 1968, 378; Frotz a. a. O., 118; Krasensky in Leasing, Beiträge über ein neues Verfahren der Investitionsfinanzierung, 12 f.; Bydlinski in Klang[2] IV/2, 451 FN 237; Putzo a. a. O., 480; Flume, Leasing in zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht, 18), wird doch auch die Auffassung vertreten, es handle sich um Kaufverträge (Emmerich a. a. O., 655 Anmerkung 50; "Kauf einer Gebrauchsberechtigung":
Plathe in BB 1970, 605), um Geschäftsbesorgungsverträge (Koch - Haag in ÖJZ 1967, 508), ja um Fruchtgenuß (Nitsche a. a. O., 68); es wird auch gesagt, daß wirtschaftlich gesehen kaum ein Unterschied zwischen gemieteten und gekauften Anlagen bestehe (Krasensky a. a. O., 9), so daß es sich um einen atypischen Vertrag handle, der in sich Elemente der Miete und des Kaufs vereinige (Larenz a. a. O., 412; vgl. zu den verschiedenen Auffassungen auch noch Larenz a. a. O., 411; Emmerich a. a. O., 653 f., Anm. 48; Plathe a. a. O., 602 f.; Nitsche a. a. O., 63 ff.). Der Bundesgerichtshof der Bundesrepublik Deutschland sieht in dem Leasingvertrag dann einen Mietvertrag, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - die Sache als Mietgegenstand für eine begrenzte Laufzeit ohne Eigentumserwerbsanwartschaft und ohne Anspruch auf Verlängerung der Mietzeit zur Verfügung gestellt war, so daß allein die entgeltliche Gebrauchsgewährung auf Zeit Vertragsinhalt ist (BGHZ 68/21, 118, 123; NJW 1977, 195). Jedenfalls gehört es zum Wesen des Leasingvertrages, daß der Leasingnehmer das Verlustrisiko und das Risiko einer über die normale Abnützung hinausgehenden Verschlechterung oder Beschädigung der Sache nicht anders als ein Käufer, der die Sache in sein Eigentum erworben hat, tragen muß; das normalerweise den Eigentümer treffende Risiko ist durch die Vertragsbedingungen auf ihn verlagert; der Leasinggeber trägt lediglich das Kreditrisiko, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers, und ist durch sein Eigentum an der Sache gesichert (Larenz a. a. O., 411; in diesem Sinne auch Schinnerer a. a. O., 32; Koch - Haag a. a. O. 508). Es ist für den österreichischen Rechtsbereich, der die Vertragsfreiheit kennt, jedenfalls aber für die Entscheidung des vorliegenden Falles letztlich ohne wesentliche Bedeutung, welcher dem Gesetz bekannten Rechtsfigur der Leasingvertrag im allgemeinen und der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag am ähnlichsten ist. Die Risikoverschiebung auf den Leasingnehmer und die sich daraus ergebende Unkundbarkeit des Vertrages durch den Leasingnehmer sind jedenfalls Wesensmerkmale des Leasingvertrages; die Ablehnung ihrer Zulässigkeit hieße das nach den Bedürfnissen der Wirtschaft aus der amerikanischen Praxis übernommene Rechtsinstitut des Leasing für unseren Rechtsbereich in Frage stellen. Dazu besteht kein Anlaß. Insbesondere ein Kaufmann, der einen Leasingvertrag schließt, muß sich mit dessen Grundsätzen und damit insbesondere der Risikoverschiebung und der Unkundbarkeit des Vertrages durch den Leasingnehmer abfinden. Daß manche der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen § 879 ABGB verstoßen könnten und eine Nichtigkeit insbesondere in den randikalen Gefahrtragungsklauseln liegen könnte (Frotz a. a. O., 123) ändert an dieser grundsätzlichen Rechtslage nichts.Plathe in BB 1970, 605), um Geschäftsbesorgungsverträge (Koch - Haag in ÖJZ 1967, 508), ja um Fruchtgenuß (Nitsche a. a. O., 68); es wird auch gesagt, daß wirtschaftlich gesehen kaum ein Unterschied zwischen gemieteten und gekauften Anlagen bestehe (Krasensky a. a. O., 9), so daß es sich um einen atypischen Vertrag handle, der in sich Elemente der Miete und des Kaufs vereinige (Larenz a. a. O., 412; vergleiche zu den verschiedenen Auffassungen auch noch Larenz a. a. O., 411; Emmerich a. a. O., 653 f., Anmerkung 48; Plathe a. a. O., 602 f.; Nitsche a. a. O., 63 ff.). Der Bundesgerichtshof der Bundesrepublik Deutschland sieht in dem Leasingvertrag dann einen Mietvertrag, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - die Sache als Mietgegenstand für eine begrenzte Laufzeit ohne Eigentumserwerbsanwartschaft und ohne Anspruch auf Verlängerung der Mietzeit zur Verfügung gestellt war, so daß allein die entgeltliche Gebrauchsgewährung auf Zeit Vertragsinhalt ist (BGHZ 68/21, 118, 123; NJW 1977, 195). Jedenfalls gehört es zum Wesen des Leasingvertrages, daß der Leasingnehmer das Verlustrisiko und das Risiko einer über die normale Abnützung hinausgehenden Verschlechterung oder Beschädigung der Sache nicht anders als ein Käufer, der die Sache in sein Eigentum erworben hat, tragen muß; das normalerweise den Eigentümer treffende Risiko ist durch die Vertragsbedingungen auf ihn verlagert; der Leasinggeber trägt lediglich das Kreditrisiko, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers, und ist durch sein Eigentum an der Sache gesichert (Larenz a. a. O., 411; in diesem Sinne auch Schinnerer a. a. O., 32; Koch - Haag a. a. O. 508). Es ist für den österreichischen Rechtsbereich, der die Vertragsfreiheit kennt, jedenfalls aber für die Entscheidung des vorliegenden Falles letztlich ohne wesentliche Bedeutung, welcher dem Gesetz bekannten Rechtsfigur der Leasingvertrag im allgemeinen und der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag am ähnlichsten ist. Die Risikoverschiebung auf den Leasingnehmer und die sich daraus ergebende Unkundbarkeit des Vertrages durch den Leasingnehmer sind jedenfalls Wesensmerkmale des Leasingvertrages; die Ablehnung ihrer Zulässigkeit hieße das nach den Bedürfnissen der Wirtschaft aus der amerikanischen Praxis übernommene Rechtsinstitut des Leasing für unseren Rechtsbereich in Frage stellen. Dazu besteht kein Anlaß. Insbesondere ein Kaufmann, der einen Leasingvertrag schließt, muß sich mit dessen Grundsätzen und damit insbesondere der Risikoverschiebung und der Unkundbarkeit des Vertrages durch den Leasingnehmer abfinden. Daß manche der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen Paragraph 879, ABGB verstoßen könnten und eine Nichtigkeit insbesondere in den randikalen Gefahrtragungsklauseln liegen könnte (Frotz a. a. O., 123) ändert an dieser grundsätzlichen Rechtslage nichts.
Eine Sittenwidrigkeit könnte insbesondere darin liegen, wenn nach den Vertragsbedingungen den Leasingnehmer Verpflichtungen träfen, die sogar Möglichkeiten ausschlössen, die jedem Käufer einer Sache zustehen. Das wäre insbesondere der Fall, wenn der Leasingnehmer nicht einmal die Möglichkeit hätte die einem Käufer gegenüber einem Verkäufer zustehenden Gewährleistungsansprüche geltend zu machen (vgl. BGH NJW 1977, 195). Dies kann jedoch für den vorliegenden Vertrag nicht gesagt werden. Die klagende Partei hatte vielmehr sogar die beklagte Partei gemäß Punkt 11 Abs. 5 des Leasingvertrages verpflichtet, alle der klagenden Partei zustehenden Rechte aus Gewährleistung, Garantie, Service, Vertragsverletzung, Verzug, Beschädigung usw. dritten Personen und damit auch der Firma M gegenüber fristgerecht geltend zu machen. Sie war damit auch berechtigt (und verpflichtet), solche Ansprüche der Firma M gegenüber zu stellen. Zu den Gewährleistungsansprüchen gehören aber nicht nur solche auf Verbesserung, sondern, wenn der Mangel der Sache derartig ist, daß er nicht mehr behoben werden kann und der ordentliche Gebrauch der Sache verhindert wird, auch auf Wandlung, also auf gänzliche Aufhebung des Vertrages (§ 932 Abs. 1 ABGB). Dem Käufer steht auch das Recht zu, behebbare Mängel als unbehebbar zu behandeln, wenn der Veräußerer sich weigert, die geforderte Verbesserung durchzuführen, oder den Mangel trotz Aufforderung nicht behebt (SZ 48/56; SZ 41/94; SZ 39/34 u. a.; Koziol - Welser[4] I, 206; Bydlinski in Klang[2] IV/2, 154; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 532). Ein Beharren auf Vertragserfüllung unter diesen Voraussetzungen wäre sittenwidrig, so daß, wenn eine vertragsmäßig vorgesehene Verbesserungsmaßnahme zu keinem Erfolg führte, selbst auf eine vertraglich ausgeschlossene Wandlung zurückgegriffen werden könnte (SZ 46/69). Wenn nun zwar auch der Leasingnehmer mehr oder weniger alle Risiken zu tragen hat, die sonst nur den Käufer treffen, so ist es doch abzulehnen, daß er auch Lasten zu tragen hätte, die auch den Käufer nicht treffen. Bei gänzlicher Aufhebung des Vertrages zwischen dem Verkäufer der Sache und dem Leasinggeber durch in dessen Namen ausgesprochene Wandlung fällt aber auch die Rechtsgrundlage für den Leasingvertrag weg, so daß notwendigerweise auch dieser Vertrag zur Gänze aufgehoben wird. In diesem Sinne sprach auch der Bundesgerichtshof der Bundesrepublik Deutschland (BGHZ 68/21, 118, 126) bereits aus, daß bei Berechtigung des Wandlungsbegehrens und der deswegen erforderlichen Rückabwicklung des Kaufvertrages zwischen dem Verkäufer und dem Leasinggeber als Käufer dem Leasingvertrag von vornherein die Geschäftsgrundlage fehlte; der Leasingnehmer wird daher jedenfalls von dem Zeitpunkt an, in dem er die - wenn auch möglicherweise sich erst später als sachlich begrundet erweisende - Wandlung des Kaufvertrages erklärt hat, von seiner Mietzinsverpflichtung gegenüber dem Leasinggeber frei (in diesem Sinne auch Emmerich a. a. O., 654 Anm. 48 b; ebenso Flume a. a. O., 28).Eine Sittenwidrigkeit könnte insbesondere darin liegen, wenn nach den Vertragsbedingungen den Leasingnehmer Verpflichtungen träfen, die sogar Möglichkeiten ausschlössen, die jedem Käufer einer Sache zustehen. Das wäre insbesondere der Fall, wenn der Leasingnehmer nicht einmal die Möglichkeit hätte die einem Käufer gegenüber einem Verkäufer zustehenden Gewährleistungsansprüche geltend zu machen vergleiche BGH NJW 1977, 195). Dies kann jedoch für den vorliegenden Vertrag nicht gesagt werden. Die klagende Partei hatte vielmehr sogar die beklagte Partei gemäß Punkt 11 Absatz 5, des Leasingvertrages verpflichtet, alle der klagenden Partei zustehenden Rechte aus Gewährleistung, Garantie, Service, Vertragsverletzung, Verzug, Beschädigung usw. dritten Personen und damit auch der Firma M gegenüber fristgerecht geltend zu machen. Sie war damit auch berechtigt (und verpflichtet), solche Ansprüche der Firma M gegenüber zu stellen. Zu den Gewährleistungsansprüchen gehören aber nicht nur solche auf Verbesserung, sondern, wenn der Mangel der Sache derartig ist, daß er nicht mehr behoben werden kann und der ordentliche Gebrauch der Sache verhindert wird, auch auf Wandlung, also auf gänzliche Aufhebung des Vertrages (Paragraph 932, Absatz eins, ABGB). Dem Käufer steht auch das Recht zu, behebbare Mängel als unbehebbar zu behandeln, wenn der Veräußerer sich weigert, die geforderte Verbesserung durchzuführen, oder den Mangel trotz Aufforderung nicht behebt (SZ 48/56; SZ 41/94; SZ 39/34 u. a.; Koziol - Welser[4] römisch eins, 206; Bydlinski in Klang[2] IV/2, 154; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 532). Ein Beharren auf Vertragserfüllung unter diesen Voraussetzungen wäre sittenwidrig, so daß, wenn eine vertragsmäßig vorgesehene Verbesserungsmaßnahme zu keinem Erfolg führte, selbst auf eine vertraglich ausgeschlossene Wandlung zurückgegriffen werden könnte (SZ 46/69). Wenn nun zwar auch der Leasingnehmer mehr oder weniger alle Risiken zu tragen hat, die sonst nur den Käufer treffen, so ist es doch abzulehnen, daß er auch Lasten zu tragen hätte, die auch den Käufer nicht treffen. Bei gänzlicher Aufhebung des Vertrages zwischen dem Verkäufer der Sache und dem Leasinggeber durch in dessen Namen ausgesprochene Wandlung fällt aber auch die Rechtsgrundlage für den Leasingvertrag weg, so daß notwendigerweise auch dieser Vertrag zur Gänze aufgehoben wird. In diesem Sinne sprach auch der Bundesgerichtshof der Bundesrepublik Deutschland (BGHZ 68/21, 118, 126) bereits aus, daß bei Berechtigung des Wandlungsbegehrens und der deswegen erforderlichen Rückabwicklung des Kaufvertrages zwischen dem Verkäufer und dem Leasinggeber als Käufer dem Leasingvertrag von vornherein die Geschäftsgrundlage fehlte; der Leasingnehmer wird daher jedenfalls von dem Zeitpunkt an, in dem er die - wenn auch möglicherweise sich erst später als sachlich begrundet erweisende - Wandlung des Kaufvertrages erklärt hat, von seiner Mietzinsverpflichtung gegenüber dem Leasinggeber frei (in diesem Sinne auch Emmerich a. a. O., 654 Anmerkung 48 b; ebenso Flume a. a. O., 28).
Im vorliegenden Fall begrundete die beklagte Partei die Beendigung ihrer Zahlungen aus dem Leasingvertrag damit, daß die ihr übergebenen Geräte nicht funktionierten und auch bereits durchgeführte Reparaturen keinen einwandfreien Gebrauch der Geräte ermöglicht hätten. Sie verlangte auch die Rücknahme der Geräte durch die Firma M. Sie machte damit inhaltlich einen Wandlungsanspruch geltend bzw. behauptete das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wandlung. Wenn die beklagte Partei unter diesen Umständen nicht die Rückzahlung der schon bezahlten Beträge verlangte, sondern nur die Zahlungen einstellte und eine Auflösung des Vertrages ex nunc beanspruchte, wäre dies nur ein Minus gegenüber den Rechten, die der beklagten Partei an sich zustanden. Allein deswegen, weil die beklagte Partei nur die sofortige Auflösung des Vertrages verlangte, könnte sie nicht verpflichtet bleiben, die Verpflichtungen aus dem ex tunc auflösbaren Vertrag weiter zu erfüllen. Dies verlangte auch der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung nicht, in der es ebenfalls nur um die Einstellung künftiger Zahlungen ging, so daß der Bundesgerichtshof sogar die Frage, ob auch schon bezahlte Mietzinse rückverlangt werden können, offenlassen konnte. Es wird auch der Standpunkt vertreten, es sei sachlich gerecht, dann, wenn der Leasinggeber wegen Nichtausführung oder Stornierung des Liefervertrages keine Leasingzahlungen als Entgelt der Gebrauchsgewährung erhält, dem Leasinggeber doch die Kosten für die Bereitstellung von Mitteln zu ersetzen, weil das Kostenrisiko des Fehlgehens des Geschäftes grundsätzlich und mit Recht zu Lasten des Leasingnehmers gehe (Flume a. a. O., 28).
Da das Erstgericht von der Möglichkeit der Auflösung des Vertrages ex nunc ausging und die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Wandlungsanspruches nicht prüfte, die klagende Partei aber die Richtigkeit der Behauptungen der beklagten Partei in ihren Schreiben vom 17. und 28. Feber 1977 bestritt, steht noch nicht fest, ob der Wandlungsanspruch der beklagten Partei, aus dem das Recht zur Auflösung des Vertrages ex nunc abgeleitet wurde, gegeben war. Es bedarf daher einer Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz. Wären die Gewährleistungsansprüche nicht berechtigt oder nicht rechtzeitig erhoben worden und hätte die Firma M der Auflösung des Vertrages nicht zugestimmt, ohne daß die beklagte Partei ihren Anspruch weiter verfolgt hätte, müßte die beklagte Partei den Mietvertrag mit der klagenden Partei weiter erfüllen und die Fälligkeit aller offenen Leasingraten hinnehmen (Emmerich a. a. O., 654 Anm. 48 d).Da das Erstgericht von der Möglichkeit der Auflösung des Vertrages ex nunc ausging und die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Wandlungsanspruches nicht prüfte, die klagende Partei aber die Richtigkeit der Behauptungen der beklagten Partei in ihren Schreiben vom 17. und 28. Feber 1977 bestritt, steht noch nicht fest, ob der Wandlungsanspruch der beklagten Partei, aus dem das Recht zur Auflösung des Vertrages ex nunc abgeleitet wurde, gegeben war. Es bedarf daher einer Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz. Wären die Gewährleistungsansprüche nicht berechtigt oder nicht rechtzeitig erhoben worden und hätte die Firma M der Auflösung des Vertrages nicht zugestimmt, ohne daß die beklagte Partei ihren Anspruch weiter verfolgt hätte, müßte die beklagte Partei den Mietvertrag mit der klagenden Partei weiter erfüllen und die Fälligkeit aller offenen Leasingraten hinnehmen (Emmerich a. a. O., 654 Anmerkung 48 d).