Der Revisionsrekurs des Vaters ist zwar zulässig, weil eine abändernde Entscheidung vorliegt, wenn die erste Instanz den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückweist, das Rekursgericht den Antrag aus sachlichen Gründen abweist (3 Ob 644/86; EvBl 1971/182; RZ 1965,101 u.a.), jedoch nicht gerechtfertigt.
Der Wiedereinsetzungswerber machte in seinem Wiedereinsetzungsantrag nur geltend, daß er die Frist zur Erhebung des Rekurses deshalb nicht versäumt habe, weil er im Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses durch Hinterlegung ortsabwesend gewesen sei, so daß die Rekursfrist erst mit dem Tag seiner Rückkehr zu laufen begonnen habe. Daß er die Frist zur Erhebung des Rekurses zufolge eines Irrtums über den Beginn des Fristenlaufs versäumt hätte, wurde nicht geltend gemacht. Der Annahme eines solchen Irrtums steht wohl auch entgegen, daß der Wiedereinsetzungswerber im Zuge eines Telefongesprächs vom Rechtspfleger über den Beginn des Fristenlaufs unterrichtet wurde (vgl. ON 31). Auf die Frage, ob ein unverschuldeter Irrtum über den Lauf der Rekursfrist die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt, ist dann aber nicht einzugehen. Die allein behauptete Gesetzwidrigkeit des Zustellvorganges stellt jedoch, wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannte und der Rekurswerber einräumt, keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Rechtsbehelf für Mängel im Parteienbereich (SZ 46/32; zuletzt 2 Ob 537/87). Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung kommen daher nur dann zur Anwendung, wenn die gesetzlichen Vorschriften über die Zustellung eingehalten wurden, die Partei aber dennoch von der Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, so etwa deshalb, weil die Person, der im Wege der Ersatzzustellung zugestellt wurde, der Partei von der Zustellung keine Nachricht gab (JBl 1980, 161). Die Frage, ob die Zustellung ordnungsgemäß und der Rekurs (ON 32) rechtzeitig war, wäre daher im Rekursverfahren gegen den Beschluß, mit dem das Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen wurde (ON 34), zu prüfen gewesen. Eine solche Prüfung war dem Obersten Gerichtshof verwehrt, weil die Frist zur Erhebung des Rekurses gegen den Zurückweisungsbeschluß vom 1.7.1986 (ON 34) versäumt wurde.Der Wiedereinsetzungswerber machte in seinem Wiedereinsetzungsantrag nur geltend, daß er die Frist zur Erhebung des Rekurses deshalb nicht versäumt habe, weil er im Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses durch Hinterlegung ortsabwesend gewesen sei, so daß die Rekursfrist erst mit dem Tag seiner Rückkehr zu laufen begonnen habe. Daß er die Frist zur Erhebung des Rekurses zufolge eines Irrtums über den Beginn des Fristenlaufs versäumt hätte, wurde nicht geltend gemacht. Der Annahme eines solchen Irrtums steht wohl auch entgegen, daß der Wiedereinsetzungswerber im Zuge eines Telefongesprächs vom Rechtspfleger über den Beginn des Fristenlaufs unterrichtet wurde vergleiche ON 31). Auf die Frage, ob ein unverschuldeter Irrtum über den Lauf der Rekursfrist die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt, ist dann aber nicht einzugehen. Die allein behauptete Gesetzwidrigkeit des Zustellvorganges stellt jedoch, wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannte und der Rekurswerber einräumt, keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Rechtsbehelf für Mängel im Parteienbereich (SZ 46/32; zuletzt 2 Ob 537/87). Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung kommen daher nur dann zur Anwendung, wenn die gesetzlichen Vorschriften über die Zustellung eingehalten wurden, die Partei aber dennoch von der Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, so etwa deshalb, weil die Person, der im Wege der Ersatzzustellung zugestellt wurde, der Partei von der Zustellung keine Nachricht gab (JBl 1980, 161). Die Frage, ob die Zustellung ordnungsgemäß und der Rekurs (ON 32) rechtzeitig war, wäre daher im Rekursverfahren gegen den Beschluß, mit dem das Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen wurde (ON 34), zu prüfen gewesen. Eine solche Prüfung war dem Obersten Gerichtshof verwehrt, weil die Frist zur Erhebung des Rekurses gegen den Zurückweisungsbeschluß vom 1.7.1986 (ON 34) versäumt wurde.
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.