Begründung:
Der Kläger errichtete für eine Sporthalle in der Bundesrepublik Deutschland die Heizanlage. Hiefür bestellte er bei der Beklagten einen Wärmespeicher mit zwei Mehrfachwärmetauschern. An jedem Wärmetauscher befanden sich vier Anschlüsse für Kalt- und Warmwasser und zwei für die Aufheizung durch Sonnenkollektoren. Eine Beschriftung war nicht vorhanden, es wurde auch kein Schaltschema oder Montageplan mitgeliefert. Der Kläger forderte eine Montageanleitung an, erhielt aber nur eine "schlampige Skizze" mit einem Begleitschreiben. Er übergab die Skizze ohne das Begleitschreiben der Firma R***, die die Wasseranschlüsse herzustellen hatte. Herr R*** schloß die Leitungen unrichtig an, wodurch die Wärmetauscher unbrauchbar wurden und dem Kläger Schaden entstand.
Der Kläger begehrte einen Schadenersatzbetrag von
S 127.858,64 s.A.
Das Erstgericht ermittelte den entstandenen Schaden mit S 92.798,85 und sprach dem Kläger die Hälfte dieses Betrages zu. Der Beklagten sei die Nichtbeschriftung sowie die Übermittlung der "schlampigen Skizze" anzulasten. Der Kläger habe zu vertreten, daß er weder den Katalog der Beklagten, der eine Skizze enthalten habe, noch das Begleitschreiben zur Skizze an die Firma R*** weitergeleitet habe. R*** hätte sich hingegen nicht mit der Skizze zufrieden geben dürfen. Das Verschulden der Beklagten sei mit 50 % anzunehmen. Es werde dem Kläger obliegen, allenfalls bei R*** noch einen kleinen Teil einzufordern.
In der Berufungsverhandlung stellten die Parteien außer Streit, daß österreichisches Recht anzuwenden sei (§ 11 IPRG). Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, wohl aber teilweise jener des Klägers und erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger den Betrag von S 92.798,85 s.A. zu bezahlen. Die Revision wurde für zulässig erklärt. Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, zur Lieferung des Wärmespeichers samt den Mehrfachwärmetauschern hätte auch ein Montageplan gehört. Da keine Sonnenkollektoren bestellt worden seien, hätte die beklagte Partei überdies die hiefür vorgesehenen Anschlüsse verschließen müssen. Diese Fehler seien Grundlage für die Verwechslung der Anschlüsse gewesen. Der Beklagten sei aber weiters anzulasten, daß sie trotz Aufforderung, einen Montageplan beizustellen, nur eine "schlampige Skizze" vorgelegt habe. Die Beklagte habe nicht darauf hingewiesen, daß die im Katalog enthaltene Skizze eine Montagezeichnung ersetze. Überdies sei im Katalog der Vermerk "Änderungen vorbehalten" enthalten gewesen. Im Begleitschreiben zur Skizze seien keine weiteren Erörterungen enthalten gewesen. Es sei daher ohne Bedeutung, daß der Kläger Katalog und Begleitschreiben nicht an R*** übergeben habe. Der Kläger und R*** hätten zwar auf Grund der "schlampigen Skizze" eine weitere Rückfrage vornehmen müssen, doch sei diese Unterlassung im Verhältnis zu dem, was der Beklagten insgesamt anzulasten sei, so gering, daß sie zu vernachlässigen sei.In der Berufungsverhandlung stellten die Parteien außer Streit, daß österreichisches Recht anzuwenden sei (Paragraph 11, IPRG). Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, wohl aber teilweise jener des Klägers und erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger den Betrag von S 92.798,85 s.A. zu bezahlen. Die Revision wurde für zulässig erklärt. Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, zur Lieferung des Wärmespeichers samt den Mehrfachwärmetauschern hätte auch ein Montageplan gehört. Da keine Sonnenkollektoren bestellt worden seien, hätte die beklagte Partei überdies die hiefür vorgesehenen Anschlüsse verschließen müssen. Diese Fehler seien Grundlage für die Verwechslung der Anschlüsse gewesen. Der Beklagten sei aber weiters anzulasten, daß sie trotz Aufforderung, einen Montageplan beizustellen, nur eine "schlampige Skizze" vorgelegt habe. Die Beklagte habe nicht darauf hingewiesen, daß die im Katalog enthaltene Skizze eine Montagezeichnung ersetze. Überdies sei im Katalog der Vermerk "Änderungen vorbehalten" enthalten gewesen. Im Begleitschreiben zur Skizze seien keine weiteren Erörterungen enthalten gewesen. Es sei daher ohne Bedeutung, daß der Kläger Katalog und Begleitschreiben nicht an R*** übergeben habe. Der Kläger und R*** hätten zwar auf Grund der "schlampigen Skizze" eine weitere Rückfrage vornehmen müssen, doch sei diese Unterlassung im Verhältnis zu dem, was der Beklagten insgesamt anzulasten sei, so gering, daß sie zu vernachlässigen sei.
Zur Frage der Zulassung der Revision führte das Berufungsgericht aus, der Rechtsstreit selbst weise keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO auf, da lediglich die Verschuldensanteile am Entstehen des Schadens gegeneinander abzuwägen seien. Die in der Berufungsverhandlung vorgenommene Rechtswahl in Form einer Außerstreitstellung könnte aber für die eine oder andere Partei rechtliche Auswirkungen haben, weshalb die Frage, ob in dieser Form eine Rechtswahl überhaupt zulässig sei, allenfalls einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugeführt werden könne. In diesem eingeschränkten Sinne scheine daher die Zulassung einer Revision gerechtfertigt zu sein.Zur Frage der Zulassung der Revision führte das Berufungsgericht aus, der Rechtsstreit selbst weise keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO auf, da lediglich die Verschuldensanteile am Entstehen des Schadens gegeneinander abzuwägen seien. Die in der Berufungsverhandlung vorgenommene Rechtswahl in Form einer Außerstreitstellung könnte aber für die eine oder andere Partei rechtliche Auswirkungen haben, weshalb die Frage, ob in dieser Form eine Rechtswahl überhaupt zulässig sei, allenfalls einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugeführt werden könne. In diesem eingeschränkten Sinne scheine daher die Zulassung einer Revision gerechtfertigt zu sein.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.