Begründung:
Am 20.9.1994 wurde über Ersuchen des Klägers vom Erstgericht eine Protokollarklage aufgenommen, mit welcher der Kläger von der Beklagten die Bezahlung von S 66.666,66 sA forderte. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, daß das Erstgericht am 28.9.1994 die Ladung der Streitteile zu einem Vergleichsversuch verfügte (ON 3).
Das Erstgericht wies die Klage zurück. Der Kläger habe trotz mehrfacher rechtlicher Belehrung über die hier gegebene absolute Anwaltspflicht auf der Aufnahme der Protokollarklage bestanden. Eine Verbesserung dieser Klage durch Nachbringen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes sei nicht möglich.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger einen Protokollarrekurs, in welchem er unter anderem ausführte, er sei vor der Aufnahme der Protokollarklage nicht über den gemäß § 27 Abs.1 ZPO bestehenden Anwaltszwang belehrt worden. Erst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes sei ihm durch eine Rechtspraktikantin mitgeteilt worden, daß die Klage nicht hätte aufgenommen werden dürfen. Zu diesem Vorbringen bot er unter anderem die Einvernahme zweier Rechtspraktikanten als Zeugen an (ON 5). Daraufhin verfaßte die Erstrichterin einen Amtsvermerk vom 28.10.1994, der auch von den beiden als Zeugen namhaft gemachten Rechtspraktikanten unterfertigt ist. In diesem Amtsvermerk wird dargelegt, daß der Kläger vor Verfassung der Protokollarklage zur Besorgung von Gerichtskostenmarken veranlaßt worden sei. Während der Kläger den Ankauf der Gerichtskostenmarken erledigte, sei der Erstrichterin bewußt geworden, daß die Aufnahme einer Protokollarklage bei einem Streitwert über S 30.000,-- nicht zulässig sei. Dies sei dem Kläger mitgeteilt worden, er habe aber trotz Belehrung über den Anwaltszwang auf der Aufnahme der Klage bestanden (ON 6).Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger einen Protokollarrekurs, in welchem er unter anderem ausführte, er sei vor der Aufnahme der Protokollarklage nicht über den gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ZPO bestehenden Anwaltszwang belehrt worden. Erst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes sei ihm durch eine Rechtspraktikantin mitgeteilt worden, daß die Klage nicht hätte aufgenommen werden dürfen. Zu diesem Vorbringen bot er unter anderem die Einvernahme zweier Rechtspraktikanten als Zeugen an (ON 5). Daraufhin verfaßte die Erstrichterin einen Amtsvermerk vom 28.10.1994, der auch von den beiden als Zeugen namhaft gemachten Rechtspraktikanten unterfertigt ist. In diesem Amtsvermerk wird dargelegt, daß der Kläger vor Verfassung der Protokollarklage zur Besorgung von Gerichtskostenmarken veranlaßt worden sei. Während der Kläger den Ankauf der Gerichtskostenmarken erledigte, sei der Erstrichterin bewußt geworden, daß die Aufnahme einer Protokollarklage bei einem Streitwert über S 30.000,-- nicht zulässig sei. Dies sei dem Kläger mitgeteilt worden, er habe aber trotz Belehrung über den Anwaltszwang auf der Aufnahme der Klage bestanden (ON 6).
Das Rekursgericht gab dem vom Kläger gegen diesen Beschluß gerichteten Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Rekurs hätte zwar nicht zu Protokoll aufgenommen werden dürfen, er sei aber dennoch meritorisch zu behandeln, weil ein unter Verletzung des § 520 Abs.1 ZPO aufgenommenes Rechtsmittel nicht unzulässig oder unwirksam sei. Das Erstgericht habe den Kläger zwar über das Bestehen der Anwaltspflicht für das Einbringen der vorliegenden Klage belehrt, dieser habe aber auf der Protokollierung der Klage bestanden. Deshalb habe das Erstgericht die Protokollarklage aufnehmen müssen. Es sei aber zu Recht zur Ansicht gelangt, daß die Einbringung der Klage durch den Kläger selbst unzulässig sei, weshalb die Klagszurückweisung zu Recht erfolgt sei.Das Rekursgericht gab dem vom Kläger gegen diesen Beschluß gerichteten Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Rekurs hätte zwar nicht zu Protokoll aufgenommen werden dürfen, er sei aber dennoch meritorisch zu behandeln, weil ein unter Verletzung des Paragraph 520, Absatz eins, ZPO aufgenommenes Rechtsmittel nicht unzulässig oder unwirksam sei. Das Erstgericht habe den Kläger zwar über das Bestehen der Anwaltspflicht für das Einbringen der vorliegenden Klage belehrt, dieser habe aber auf der Protokollierung der Klage bestanden. Deshalb habe das Erstgericht die Protokollarklage aufnehmen müssen. Es sei aber zu Recht zur Ansicht gelangt, daß die Einbringung der Klage durch den Kläger selbst unzulässig sei, weshalb die Klagszurückweisung zu Recht erfolgt sei.
Der Revisionsrekurs des Klägers ist berechtigt.