Nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen, wenn die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Mietbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen (§ 14 Abs 3 MRG) regelmäßig verwendet wird, es sei denn, daß der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend ist. Beweispflichtig für das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung ist der Vermieter (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 39 zu § 30 MRG). Voraussetzung für das Vorliegen dieses Kündigungsgrundes ist einerseits das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken und andererseits der Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen (Würth in Rummel, Rz 31 zu § 30 MRG). Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt die Benützung zweier Wohnungen an sich noch nicht den genannten Kündigungsgrund, wenn der Mieter - oder eintrittsberechtigte Personen - die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder mehrere Tage in der Woche (MietSlg 40.458; Würth aaO, Rz 32 zu § 30 MRG) als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt ausnützen (MietSlg 40.459, 38.464, 34.468 ua; Würth aaO, Rz 32 zu § 30 MRG; Würth-Zingher aaO, Rz 41 mwN; Medwed, Bietet § 30 Abs 2 Z 6 MRG eine echte Kündigungsmöglichkeit in ÖJZ 1985, 289 ff, 291 mwN). Die Wohnung darf nicht nur als gelegentliches Absteigquartier verwendet werden (MietSlg 34.468, 33.383 ua noch zur alten, aber mit Ausnahme des Hinweises auf § 14 Abs 3 MRG identen Norm des § 19 Abs 2 Z 13 MG; Würth-Zingher aaO Rz 41), das Interesse der Wohnung muß über das der bloßen Bequemlichkeit hinausgehen (MietSlg 34.468). Der Oberste Gerichtshof hat deshalb schon ausgesprochen, daß etwa gelegentliche einzelne Verrichtungen wie Baden, Wäschewaschen nicht ausreichen, um eine Benützung für Wohnzwecke anzunehmen (7 Ob 516/89). Wenn es auch für die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses genügen mag, daß die aufgekündigte Wohnung zumindest in mancher Beziehung noch Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Familienlebens des Mieters ist (so MietSlg 40.459), muß dies hier bei den festgestellten Wohnverhältnissen und der Art der Benützung der beiden Wohnungen durch den Beklagten verneint werden. Weder Studieren noch Schlafen nach Nachtarbeit allein bedeuten ein Wohnen in dem Sinn, daß die Wohnung Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Familienlebens des hier beklagten Mieters wäre. Demnach sind die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Rechtswirksamerklärung der Kündigung abzuändern.Nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen, wenn die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Mietbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen (Paragraph 14, Absatz 3, MRG) regelmäßig verwendet wird, es sei denn, daß der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend ist. Beweispflichtig für das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung ist der Vermieter (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 39 zu Paragraph 30, MRG). Voraussetzung für das Vorliegen dieses Kündigungsgrundes ist einerseits das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken und andererseits der Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen (Würth in Rummel, Rz 31 zu Paragraph 30, MRG). Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt die Benützung zweier Wohnungen an sich noch nicht den genannten Kündigungsgrund, wenn der Mieter - oder eintrittsberechtigte Personen - die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder mehrere Tage in der Woche (MietSlg 40.458; Würth aaO, Rz 32 zu Paragraph 30, MRG) als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt ausnützen (MietSlg 40.459, 38.464, 34.468 ua; Würth aaO, Rz 32 zu Paragraph 30, MRG; Würth-Zingher aaO, Rz 41 mwN; Medwed, Bietet Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG eine echte Kündigungsmöglichkeit in ÖJZ 1985, 289 ff, 291 mwN). Die Wohnung darf nicht nur als gelegentliches Absteigquartier verwendet werden (MietSlg 34.468, 33.383 ua noch zur alten, aber mit Ausnahme des Hinweises auf Paragraph 14, Absatz 3, MRG identen Norm des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG; Würth-Zingher aaO Rz 41), das Interesse der Wohnung muß über das der bloßen Bequemlichkeit hinausgehen (MietSlg 34.468). Der Oberste Gerichtshof hat deshalb schon ausgesprochen, daß etwa gelegentliche einzelne Verrichtungen wie Baden, Wäschewaschen nicht ausreichen, um eine Benützung für Wohnzwecke anzunehmen (7 Ob 516/89). Wenn es auch für die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses genügen mag, daß die aufgekündigte Wohnung zumindest in mancher Beziehung noch Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Familienlebens des Mieters ist (so MietSlg 40.459), muß dies hier bei den festgestellten Wohnverhältnissen und der Art der Benützung der beiden Wohnungen durch den Beklagten verneint werden. Weder Studieren noch Schlafen nach Nachtarbeit allein bedeuten ein Wohnen in dem Sinn, daß die Wohnung Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Familienlebens des hier beklagten Mieters wäre. Demnach sind die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Rechtswirksamerklärung der Kündigung abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO (bei der Addition des Verdienstes der Verfahrenskosten erster Instanz unterlief der klagenden Partei ein geringfügiger Additionsfehler), für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, ZPO (bei der Addition des Verdienstes der Verfahrenskosten erster Instanz unterlief der klagenden Partei ein geringfügiger Additionsfehler), für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO.