Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist teilweise berechtigt. Der Revisionswerber meint, die für den Verdienstentgang mitursächliche verminderte Einsatzfreude des Klägers hätte bei der Festsetzung des Schadenersatzbetrages gemäß § 273 Abs 1 ZPO nicht als mindernd berücksichtigt werden dürfen, weil dem Kläger damit ein Mitverschulden am Schaden vorgeworfen werde, was unzulässig sei, weil die beklagte Partei eine verschuldensunabhängige Haftung treffe. Dem ist nicht zu folgen. Abgesehen davon, daß der Geschädigte auch bei einer verschuldensunabhängigen Haftung des Schädigers die Pflicht hat, die zur Schadensminderung erforderlichen, ihm zumutbaren Maßnahmen von sich aus zu treffen, ist in der als Mitursache für den Gewinnentgang festgestellten verminderten Einsatzfreude des Klägers ("gebremster Elan") keine Verletzung einer Schadensminderungspflicht zu sehen. Die auf einem freien Willensentschluß des Geschädigten beruhende Haltung darf nicht allein dem Schädiger zugerechnet werden. Da das Berufungsgericht diesen Umstand bei der Schadensfestsetzung ohnehin nur geringfügig berücksichtigte, ist der Kläger insoweit durch eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht beschwert.Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist teilweise berechtigt. Der Revisionswerber meint, die für den Verdienstentgang mitursächliche verminderte Einsatzfreude des Klägers hätte bei der Festsetzung des Schadenersatzbetrages gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ZPO nicht als mindernd berücksichtigt werden dürfen, weil dem Kläger damit ein Mitverschulden am Schaden vorgeworfen werde, was unzulässig sei, weil die beklagte Partei eine verschuldensunabhängige Haftung treffe. Dem ist nicht zu folgen. Abgesehen davon, daß der Geschädigte auch bei einer verschuldensunabhängigen Haftung des Schädigers die Pflicht hat, die zur Schadensminderung erforderlichen, ihm zumutbaren Maßnahmen von sich aus zu treffen, ist in der als Mitursache für den Gewinnentgang festgestellten verminderten Einsatzfreude des Klägers ("gebremster Elan") keine Verletzung einer Schadensminderungspflicht zu sehen. Die auf einem freien Willensentschluß des Geschädigten beruhende Haltung darf nicht allein dem Schädiger zugerechnet werden. Da das Berufungsgericht diesen Umstand bei der Schadensfestsetzung ohnehin nur geringfügig berücksichtigte, ist der Kläger insoweit durch eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht beschwert.
Berechtigt ist die Rüge des Klägers, die Feststellung der Vorinstanzen, daß die Instandsetzung seines Hauses bis zum Frühjahr 1979 (technisch) möglich gewesen wäre, reiche zur Annahme der Verletzung einer Schadensminderungspflicht nicht aus. Nach ständiger Rechtsprechung (JBl 1958, 603; SZ 37/151; ZVR 1980/10 und 72; ZVR 1982/160; JBl 1985, 746 uva) und Lehre (Koziol, Haftpflichtrecht 2 I 330; Rosenberg, Beweislast 5 144; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu § 1304) hat der Schädiger die zu einer Einschränkung der Ersatzpflicht führende Mitverantwortung des Geschädigten zu behaupten und zu beweisen. Das gilt daher auch für die Verletzung einer Schadensminderungspflicht. Weder das Mitverschulden noch die Schadensminderungspflicht ist somit von Amts wegen wahrzunehmen (ZVR 1965/36; ZVR 1975/164; SZ 49/19; SZ 52/84; auch SZ 55/84; Koziol aaO 330; Rosenberg aaO 144; Reischauer in Rummel aaO Rdz 44; Strieder in Handbuch der Beweislast im Privatrecht 105 FN 16 ff). Nur eine schuldhafte Verletzung der Schadensminderungspflicht führt zur Kürzung der Ansprüche des Geschädigten (SZ 47/69; ZVR 1980/152 ua). Der Schädiger muß daher beweisen, daß dem Geschädigten die Schadensminderung möglich und objektiv zumutbar war, wogegen der Geschädigte dann beweisen muß, daß ihm die Maßnahmen subjektiv unzumutbar gewesen sind (8 Ob 29/85;Berechtigt ist die Rüge des Klägers, die Feststellung der Vorinstanzen, daß die Instandsetzung seines Hauses bis zum Frühjahr 1979 (technisch) möglich gewesen wäre, reiche zur Annahme der Verletzung einer Schadensminderungspflicht nicht aus. Nach ständiger Rechtsprechung (JBl 1958, 603; SZ 37/151; ZVR 1980/10 und 72; ZVR 1982/160; JBl 1985, 746 uva) und Lehre (Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch eins 330; Rosenberg, Beweislast 5 144; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu Paragraph 1304,) hat der Schädiger die zu einer Einschränkung der Ersatzpflicht führende Mitverantwortung des Geschädigten zu behaupten und zu beweisen. Das gilt daher auch für die Verletzung einer Schadensminderungspflicht. Weder das Mitverschulden noch die Schadensminderungspflicht ist somit von Amts wegen wahrzunehmen (ZVR 1965/36; ZVR 1975/164; SZ 49/19; SZ 52/84; auch SZ 55/84; Koziol aaO 330; Rosenberg aaO 144; Reischauer in Rummel aaO Rdz 44; Strieder in Handbuch der Beweislast im Privatrecht 105 FN 16 ff). Nur eine schuldhafte Verletzung der Schadensminderungspflicht führt zur Kürzung der Ansprüche des Geschädigten (SZ 47/69; ZVR 1980/152 ua). Der Schädiger muß daher beweisen, daß dem Geschädigten die Schadensminderung möglich und objektiv zumutbar war, wogegen der Geschädigte dann beweisen muß, daß ihm die Maßnahmen subjektiv unzumutbar gewesen sind (8 Ob 29/85;
Reischauer aaO Rdz 44 letzter Absatz; vgl. Strieder aaO 105). Die
objektive Zumutbarkeit setzt bei Sachschäden neben der Erkennbarkeit
der Zweckmäßigkeit des Rettungsaufwandes voraus, daß dem
Geschädigten die zur Schadensbehebung erforderlichen Mittel zur
Verfügung stehen oder von ihm leicht beschafft werden können und
keine unzumutbaren Belastungen auslösen, was jedenfalls bei größeren
Aufwendungen zur Schadensbehebung, die hier notwendig waren, und
Leistungsverweigerung durch den Schädiger nicht selbstverständlich
ist. Zu all diesen Fragen hat die beklagte Partei kein Vorbringen
erstattet, während der Kläger - nur zum Teil im Rahmen unzulässiger
Neuerungen in Rechtsmittelschriften - mehrmals darauf hinwies, daß
er die Reparatur unterließ, um die Beweislage nicht zu
beeinträchtigen, ihm die Mittel hiefür nicht zur Verfügung gestanden
seien und ihm eine Ausweitung seines Kredites nicht zumutbar gewesen
wäre (Band I AS 140 f; Band II AS 6, 7). Dazu erstattete die
beklagte Partei nicht einmal ein Vorbringen, obwohl die Darlegungen
des Klägers eine Erwiderung geradezu herausgefordert hätten.
Der Kläger hat daher über den Zeitpunkt des technisch möglichen Abschlusses der Sanierungsarbeiten hinaus Anspruch auf Ersatz der entgangenen Mietzinse und des Gewinnentganges aus dem Getränkehandel. Der von den Vorinstanzen für ein Jahr gemäß § 273 Abs 1 ZPO mit S 20.000 angenommene Mietzinsentgang ist somit dem Kläger auch für die Zeit von der Verlegung seiner Büroräume (März 1978; nicht aber schon vom Eintritt der Bauschäden im Frühjahr 1977Der Kläger hat daher über den Zeitpunkt des technisch möglichen Abschlusses der Sanierungsarbeiten hinaus Anspruch auf Ersatz der entgangenen Mietzinse und des Gewinnentganges aus dem Getränkehandel. Der von den Vorinstanzen für ein Jahr gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ZPO mit S 20.000 angenommene Mietzinsentgang ist somit dem Kläger auch für die Zeit von der Verlegung seiner Büroräume (März 1978; nicht aber schon vom Eintritt der Bauschäden im Frühjahr 1977
an) bis April 1982 zuzusprechen und mit insgesamt S 80.000 zu bemessen. Bei dem vom Kläger begehrten Verdienstentgang aus den Getränkehandel tritt nur eine geringfügige Erhöhung ein. Der Kläger machte nämlich mit der Klage vom 18. Februar 1980 nur den bis dahin eingetretenen Verdienstentgang in der Höhe von S 250.000 geltend (Band I AS 6). Zu der anläßlich der Geltendmachung anderer Schadensposten vorbehaltenen Ausdehnung jenes Betrages kam es nicht. Für die Jahre 1978 und 1979 wurde dem Kläger bereits ein Betrag vonan) bis April 1982 zuzusprechen und mit insgesamt S 80.000 zu bemessen. Bei dem vom Kläger begehrten Verdienstentgang aus den Getränkehandel tritt nur eine geringfügige Erhöhung ein. Der Kläger machte nämlich mit der Klage vom 18. Februar 1980 nur den bis dahin eingetretenen Verdienstentgang in der Höhe von S 250.000 geltend (Band römisch eins AS 6). Zu der anläßlich der Geltendmachung anderer Schadensposten vorbehaltenen Ausdehnung jenes Betrages kam es nicht. Für die Jahre 1978 und 1979 wurde dem Kläger bereits ein Betrag von
S 60.000 zugesprochen, der für die Zeit vom 1. Jänner 1980 bis 18. Februar 1980 mit Rücksicht darauf, daß der Schaden auch auf Ursachen beruht, die mit dem unansehnlichen Zustand des Gebäudes nicht zusammenhängen, nur mit weiteren S 1.500 zu bemessen ist. Insgesamt ist daher der dem Kläger gebührende Ersatz auf
S 141.500 (S 80.000 Mietentgang, S 61.500 Verdienstentgang aus dem Getränkehandel) zu erhöhen. In diesem Umfang ist der Revision Folge zu geben.
Die Revisionsbeantwortung ist verspätet. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf §§ 40, 43 Abs 1, 50 ZPO. Zu einer Abänderung der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen, die ohnehin auf einer weitgehenden Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO beruhen (S 21 bis 26 des Berufungsurteils), besteht wegen der nur unbeträchtlichen Erhöhung der Gesamtzusprüche kein Anlaß.Die Revisionsbeantwortung ist verspätet. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf Paragraphen 40, 43, Absatz eins, 50, ZPO. Zu einer Abänderung der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen, die ohnehin auf einer weitgehenden Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO beruhen (S 21 bis 26 des Berufungsurteils), besteht wegen der nur unbeträchtlichen Erhöhung der Gesamtzusprüche kein Anlaß.