Aus den Entscheidungsgründen:
Was die Abweisung des Begehrens der klagenden Partei betrifft, liegt ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes vor. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist die Verbindung mehrerer Rechtssachen gemäß § 187 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung ohne Einfluß. Jeder der mit verschiedenen Klagen geltend gemachten Ansprüche muß als Streitgegenstand gesondert betrachtet werden. Eine Zusammenrechnung von mit verschiedenen Klagen geltend gemachten Ansprüchen findet nicht statt (JBl. 1978, 432; ZVR 1972/135; EvBl. 1970/24 uva.; Fasching II 893, IV 282). Dies gilt auch für die Verbindung von Klagen und Widerklagen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision iS des § 502 Abs. 3 ZPO ist daher der Streitgegenstand der Klage mit jenem der Widerklage auch dann nicht zusammenzurechnen, wenn das Verfahren über beide Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und zur gemeinsamen Entscheidung geführt hat (SZ 43/80; Arb. 8598; SZ 31/155; JBl. 1957, 419; Fasching IV 283). Bei einem auf eine Geldsumme in fremder Währung lautenden Klagebegehren hat eine Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht nicht zu erfolgen. Der für die Zulässigkeit der Revision maßgebende Streitwert ist vielmehr nach dem Devisenmittelkurs des Tages zu ermitteln, an dem die Berufungsentscheidung ergangen ist (EvBl. 1974/125; 1 Ob 525/79 ua.). Laut Ausgabe der Wiener Zeitung vom 8. 2. 1983 betrug der Devisenmittelkurs Zürich für Schweizer Franken am 7. 2. 1983 853.20. Der für die Revision maßgebliche Streitwert liegt daher unter 60 000Was die Abweisung des Begehrens der klagenden Partei betrifft, liegt ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes vor. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist die Verbindung mehrerer Rechtssachen gemäß Paragraph 187, ZPO zur gemeinsamen Verhandlung ohne Einfluß. Jeder der mit verschiedenen Klagen geltend gemachten Ansprüche muß als Streitgegenstand gesondert betrachtet werden. Eine Zusammenrechnung von mit verschiedenen Klagen geltend gemachten Ansprüchen findet nicht statt (JBl. 1978, 432; ZVR 1972/135; EvBl. 1970/24 uva.; Fasching römisch zwei 893, römisch vier 282). Dies gilt auch für die Verbindung von Klagen und Widerklagen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision iS des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist daher der Streitgegenstand der Klage mit jenem der Widerklage auch dann nicht zusammenzurechnen, wenn das Verfahren über beide Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und zur gemeinsamen Entscheidung geführt hat (SZ 43/80; Arb. 8598; SZ 31/155; JBl. 1957, 419; Fasching römisch vier 283). Bei einem auf eine Geldsumme in fremder Währung lautenden Klagebegehren hat eine Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht nicht zu erfolgen. Der für die Zulässigkeit der Revision maßgebende Streitwert ist vielmehr nach dem Devisenmittelkurs des Tages zu ermitteln, an dem die Berufungsentscheidung ergangen ist (EvBl. 1974/125; 1 Ob 525/79 ua.). Laut Ausgabe der Wiener Zeitung vom 8. 2. 1983 betrug der Devisenmittelkurs Zürich für Schweizer Franken am 7. 2. 1983 853.20. Der für die Revision maßgebliche Streitwert liegt daher unter 60 000
S.
Der Kaufvertrag wurde vor dem Inkrafttreten des IPR-Gesetzes am 1. 1. 1979 (§ 50 IPRG) abgeschlossen. Es sind daher noch die Kollisionsnormen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden (SZ 53/74; SZ 53/31; SZ 52/117; SZ 52/113 ua.). Als Ort des Vertragsabschlusses iS des § 36 ABGB ist bei Abschluß im Korrespondenzweg der Wohnort (Sitz) des Offerenten (hier also der der beklagten Partei) anzusehen (SZ 48/88; SZ 48/56; SZ 47/41 ua.; Walker - Verdroß - Satter in Klang[2] I/1, 239; Schwind, Handbuch des österreichischen IPR 307 FN 67). Da eine anderslautende Rechtswahl nicht behauptet wurde, kommt österreichisches Recht zur Anwendung.Der Kaufvertrag wurde vor dem Inkrafttreten des IPR-Gesetzes am 1. 1. 1979 (Paragraph 50, IPRG) abgeschlossen. Es sind daher noch die Kollisionsnormen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden (SZ 53/74; SZ 53/31; SZ 52/117; SZ 52/113 ua.). Als Ort des Vertragsabschlusses iS des Paragraph 36, ABGB ist bei Abschluß im Korrespondenzweg der Wohnort (Sitz) des Offerenten (hier also der der beklagten Partei) anzusehen (SZ 48/88; SZ 48/56; SZ 47/41 ua.; Walker - Verdroß - Satter in Klang[2] I/1, 239; Schwind, Handbuch des österreichischen IPR 307 FN 67). Da eine anderslautende Rechtswahl nicht behauptet wurde, kommt österreichisches Recht zur Anwendung.
Entgegen den Ausführungen in der Revision nahm die beklagte Partei die von der klagenden Partei gelieferte Maschine als Erfüllung an. Sie übernahm zunächst zwar die Maschine nur unter Vorbehalt des Funktionierens, bezahlte dann aber am 27. 10. 1977 6000 sfr, behielt sie in Betrieb und begehrte nur wiederholt ihre Verbesserung. Nach der Annahme standen der beklagten Partei nicht mehr Ansprüche wegen Nichterfüllung, sondern nur mehr Gewährleistungsansprüche zu (EvBl. 1979/127; JBl. 1976, 35; SZ 48/56; SZ 46/69; SZ 43/152; Koziol - Welser[6] I 210; Bydlinski in Klang[2] IV/2, 153 ff.; Ehrenzweig[2] II/1, 210; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 517 f.). Gemäß § 933 Abs. 1 ABGB ist bei beweglichen Sachen die Gewährleistungsklage erloschen, wenn das Recht nicht binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Einrede bleibt dem Erwerber allerdings vorbehalten, wenn er innerhalb der Frist dem Übergeber den Mangel angezeigt hat (§ 933 Abs. 2 ABGB). Die beklagte Partei begehrte fristgerecht Verbesserung und nach mißlungenem Verbesserungsversuch eine weitere Verbesserung, die auch von der klagenden Partei zugesagt wurde. Macht der Verkäufer die Zusage, den gerügten Mangel zu beheben, läuft die Gewährleistungsfrist mit der Vollendung der Verbesserung bzw. dem Zeitpunkt der erfolglosen Verbesserung neu (MietSlg. 29 113; SZ 43/152; SZ 31/123; SZ 28/226 ua.; Gschnitzer aaO 551; Wilhelm in JBl. 1975, 188). Die klagende Partei lehnte aber die zuletzt zugesagte Verbesserung schließlich ab; dies wußte die beklagte Partei mit Erhalt des Schreibens der klagenden Partei vom 5. 4. 1979, jedenfalls aber mit Erhebung der Klage. Begehrt der Käufer nach Verbesserungsverweigerung die Aufhebung des Vertrages, hat dies in der sechsmonatigen, mit Kenntnis der Verbesserungsverweigerung laufenden Frist des § 933 ABGB zu erfolgen. Will der Käufer demnach die Rückzahlung des Kaufpreises durchsetzen, hat er diesen Anspruch innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend zu machen (SZ 50/85; SZ 48/56; EvBl. 1959/127; Koziol - Welser aaO 204; Wilhelm in JBl. 1975, 181 f.). Soweit die beklagte Partei mit der am 2. 10. 1981 eingebrachten Klage die Rückforderung des Kaufpreises begehrt, ist ihr Anspruch verfristet.Entgegen den Ausführungen in der Revision nahm die beklagte Partei die von der klagenden Partei gelieferte Maschine als Erfüllung an. Sie übernahm zunächst zwar die Maschine nur unter Vorbehalt des Funktionierens, bezahlte dann aber am 27. 10. 1977 6000 sfr, behielt sie in Betrieb und begehrte nur wiederholt ihre Verbesserung. Nach der Annahme standen der beklagten Partei nicht mehr Ansprüche wegen Nichterfüllung, sondern nur mehr Gewährleistungsansprüche zu (EvBl. 1979/127; JBl. 1976, 35; SZ 48/56; SZ 46/69; SZ 43/152; Koziol - Welser[6] römisch eins 210; Bydlinski in Klang[2] IV/2, 153 ff.; Ehrenzweig[2] II/1, 210; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 517 f.). Gemäß Paragraph 933, Absatz eins, ABGB ist bei beweglichen Sachen die Gewährleistungsklage erloschen, wenn das Recht nicht binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Einrede bleibt dem Erwerber allerdings vorbehalten, wenn er innerhalb der Frist dem Übergeber den Mangel angezeigt hat (Paragraph 933, Absatz 2, ABGB). Die beklagte Partei begehrte fristgerecht Verbesserung und nach mißlungenem Verbesserungsversuch eine weitere Verbesserung, die auch von der klagenden Partei zugesagt wurde. Macht der Verkäufer die Zusage, den gerügten Mangel zu beheben, läuft die Gewährleistungsfrist mit der Vollendung der Verbesserung bzw. dem Zeitpunkt der erfolglosen Verbesserung neu (MietSlg. 29 113; SZ 43/152; SZ 31/123; SZ 28/226 ua.; Gschnitzer aaO 551; Wilhelm in JBl. 1975, 188). Die klagende Partei lehnte aber die zuletzt zugesagte Verbesserung schließlich ab; dies wußte die beklagte Partei mit Erhalt des Schreibens der klagenden Partei vom 5. 4. 1979, jedenfalls aber mit Erhebung der Klage. Begehrt der Käufer nach Verbesserungsverweigerung die Aufhebung des Vertrages, hat dies in der sechsmonatigen, mit Kenntnis der Verbesserungsverweigerung laufenden Frist des Paragraph 933, ABGB zu erfolgen. Will der Käufer demnach die Rückzahlung des Kaufpreises durchsetzen, hat er diesen Anspruch innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend zu machen (SZ 50/85; SZ 48/56; EvBl. 1959/127; Koziol - Welser aaO 204; Wilhelm in JBl. 1975, 181 f.). Soweit die beklagte Partei mit der am 2. 10. 1981 eingebrachten Klage die Rückforderung des Kaufpreises begehrt, ist ihr Anspruch verfristet.
Es ist aber auch der gemäß § 932 Abs. 1 Schlußsatz ABGB erwähnte, unter den Voraussetzungen des § 1295 Abs. 1 ABGB (vgl. SZ 46/39) mögliche Schadenersatzanspruch verjährt. Nach § 1489 erster Satz ABGB verjähren Entschädigungsklagen in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Schädiger (genauer: des Ersatzpflichtigen: Koziol, Österr. Haftpflichtrecht[2] I 316) bekannt wurden. Im vorliegenden Fall werden Schadenersatzansprüche wegen Schlechterfüllung (aus einer positiven Vertragsverletzung; vgl. Koziol - Welser[6] I 211 f.) gegen den Vertragspartner geltend gemacht, sodaß über die Person des Schädigers (des Ersatzpflichtigen) nie Zweifel bestehen konnten. Wie dem Schreiben der beklagten Partei vom 14. 4. 1978 zu entnehmen ist, war ihr damals aber auch schon der Schadenseintritt bekannt und nur die Dauer der Aufwendungen und damit die Höhe des Schadens nicht abzusehen. Kenntnis der Schadenshöhe ist aber nicht Voraussetzung des Verjährungsbeginnes (SZ 46/81; SZ 44/164; SZ 41/147 ua.; Koziol aaO 317; Klang[2] VI 636). Zu den für das Entstehen des Schadenersatzanspruches maßgebenden Umständen, die dem Geschädigten objektiv bekannt sein müssen, gehört allerdings auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten (ZVR 1982/277 ua.) und in allen Fällen, in denen der Ersatzanspruch ein Verschulden des Schädigers voraussetzt, auch die Kenntnis derjenigen Umstände, die ein Verschulden des Schädigers begrunden (5 Ob 293/74). Die Frist des § 1489 ABGB beginnt erst zu laufen, wenn dem Geschädigten neben der Kenntnis des Schadens der seinen Anspruch begrundende Sachverhalt so weit bekannt ist oder sein kann, daß er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben könnte (ZVR 1982/277; SZ 52/167 uva.). Diese Voraussetzungen waren aber im vorliegenden Fall schon bei Feststellung, daß die von der klagenden Partei gelieferte Maschine zur Verarbeitung feuchter Rinde selbst nach einem Verbesserungsversuch außerstande war, gegeben. Der klagenden Partei war nämlich bekannt, daß die beklagte Partei ihre Maschine vor allem deswegen angeschafft hatte, weil die vorhandene Maschine zur Verarbeitung feuchter Rinde nicht in der Lage gewesen war und die klagende Partei ihr versichert hatte, daß die neue Maschine dafür geeignet sei. Mit ihrer Zusage stand die klagende Partei dann dafür ein, daß die von der beklagten Partei gewünschte Leistung jedenfalls möglich sei, worin auch die Verbindlichkeit lag, für aus dem Mangel der zugesagten Eigenschaft entstehende Folgeschäden zu haften. Es lag insoweit eine mit dem Veräußerungsgeschäft verbundene sogenannte unselbständige Garantie vor (Koziol, Der Garantievertrag 6; P. Bydlinski, JBl. 1982, 239 FN 107), die einer Schadenersatzklage für Folgeschäden so ausreichende Erfolgschancen gab, um der beklagten Partei eine Klageführung zuzumuten. Bis zur völligen Gewißheit eines Prozeßerfolges wird aber der Beginn der Verjährungsfrist nicht aufgeschoben. Jeder Rechtsstreit, der nicht durch Anerkenntnis oder Versäumnis zum Abschluß kommt, schließt vielmehr gewisse Risiken ein. Es geht nicht an, die Verjährungsfrist erst mit jenem Zeitpunkt beginnen zu lassen, zu dem dem Geschädigten der anzustrengende Prozeß bereits mehr oder weniger risikolos erscheint. Jeder Kläger muß damit rechnen, daß sich seine scheinbare Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen als irrig herausstellt, etwa weil Zeugen oder Sachverständige anderes bekunden. Dieses jedem anzustrengenden Prozeß anhaftende Risiko kann nicht bewirken, daß der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben würde (in diesem Sinne BGH LM § 852 BGB Nr. 11). Die Verjährungsfrist begann damit spätestens Anfang Mai 1978. Da die Widerklage aber erst am 2. 10. 1981 eingebracht wurde, sind allfällige Schadenersatzansprüche der beklagten Partei zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt gewesen.Es ist aber auch der gemäß Paragraph 932, Absatz eins, Schlußsatz ABGB erwähnte, unter den Voraussetzungen des Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB vergleiche SZ 46/39) mögliche Schadenersatzanspruch verjährt. Nach Paragraph 1489, erster Satz ABGB verjähren Entschädigungsklagen in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Schädiger (genauer: des Ersatzpflichtigen: Koziol, Österr. Haftpflichtrecht[2] römisch eins 316) bekannt wurden. Im vorliegenden Fall werden Schadenersatzansprüche wegen Schlechterfüllung (aus einer positiven Vertragsverletzung; vergleiche Koziol - Welser[6] römisch eins 211 f.) gegen den Vertragspartner geltend gemacht, sodaß über die Person des Schädigers (des Ersatzpflichtigen) nie Zweifel bestehen konnten. Wie dem Schreiben der beklagten Partei vom 14. 4. 1978 zu entnehmen ist, war ihr damals aber auch schon der Schadenseintritt bekannt und nur die Dauer der Aufwendungen und damit die Höhe des Schadens nicht abzusehen. Kenntnis der Schadenshöhe ist aber nicht Voraussetzung des Verjährungsbeginnes (SZ 46/81; SZ 44/164; SZ 41/147 ua.; Koziol aaO 317; Klang[2] römisch sechs 636). Zu den für das Entstehen des Schadenersatzanspruches maßgebenden Umständen, die dem Geschädigten objektiv bekannt sein müssen, gehört allerdings auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten (ZVR 1982/277 ua.) und in allen Fällen, in denen der Ersatzanspruch ein Verschulden des Schädigers voraussetzt, auch die Kenntnis derjenigen Umstände, die ein Verschulden des Schädigers begrunden (5 Ob 293/74). Die Frist des Paragraph 1489, ABGB beginnt erst zu laufen, wenn dem Geschädigten neben der Kenntnis des Schadens der seinen Anspruch begrundende Sachverhalt so weit bekannt ist oder sein kann, daß er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben könnte (ZVR 1982/277; SZ 52/167 uva.). Diese Voraussetzungen waren aber im vorliegenden Fall schon bei Feststellung, daß die von der klagenden Partei gelieferte Maschine zur Verarbeitung feuchter Rinde selbst nach einem Verbesserungsversuch außerstande war, gegeben. Der klagenden Partei war nämlich bekannt, daß die beklagte Partei ihre Maschine vor allem deswegen angeschafft hatte, weil die vorhandene Maschine zur Verarbeitung feuchter Rinde nicht in der Lage gewesen war und die klagende Partei ihr versichert hatte, daß die neue Maschine dafür geeignet sei. Mit ihrer Zusage stand die klagende Partei dann dafür ein, daß die von der beklagten Partei gewünschte Leistung jedenfalls möglich sei, worin auch die Verbindlichkeit lag, für aus dem Mangel der zugesagten Eigenschaft entstehende Folgeschäden zu haften. Es lag insoweit eine mit dem Veräußerungsgeschäft verbundene sogenannte unselbständige Garantie vor (Koziol, Der Garantievertrag 6; P. Bydlinski, JBl. 1982, 239 FN 107), die einer Schadenersatzklage für Folgeschäden so ausreichende Erfolgschancen gab, um der beklagten Partei eine Klageführung zuzumuten. Bis zur völligen Gewißheit eines Prozeßerfolges wird aber der Beginn der Verjährungsfrist nicht aufgeschoben. Jeder Rechtsstreit, der nicht durch Anerkenntnis oder Versäumnis zum Abschluß kommt, schließt vielmehr gewisse Risiken ein. Es geht nicht an, die Verjährungsfrist erst mit jenem Zeitpunkt beginnen zu lassen, zu dem dem Geschädigten der anzustrengende Prozeß bereits mehr oder weniger risikolos erscheint. Jeder Kläger muß damit rechnen, daß sich seine scheinbare Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen als irrig herausstellt, etwa weil Zeugen oder Sachverständige anderes bekunden. Dieses jedem anzustrengenden Prozeß anhaftende Risiko kann nicht bewirken, daß der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben würde (in diesem Sinne BGH LM Paragraph 852, BGB Nr. 11). Die Verjährungsfrist begann damit spätestens Anfang Mai 1978. Da die Widerklage aber erst am 2. 10. 1981 eingebracht wurde, sind allfällige Schadenersatzansprüche der beklagten Partei zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt gewesen.