Aus der Begründung:
Sowohl unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens als auch unter dem im Berufungsverfahren nicht geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wiederholt der Beklagte nur die vom Berufungsgericht verworfene Rüge der Nichtvernehmung seiner Person als Partei und der Verletzung der Anleitungspflicht des Erstrichters. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Grundsatz, daß ein in erster Instanz unterlaufener Verfahrensmangel, der vom Berufungsgericht nicht als gegeben erachtet wurde, nicht mehr den Revisionsgrund des § 503 Z. 2 ZPO bilden könne, in Prozessen, für die das Prinzip amtswegiger Untersuchung gilt, nicht angewendet zu werden; das gilt insbesondere für Ehesachen (EvBl. 1968/361 u. a.; Fasching II, 860). Im Ehescheidungsverfahren hat der Richter insbesondere mit Hilfe der ihm eingeräumten Prozeßleitungsbefugnis darauf hinzuwirken, daß alle für die Entscheidung wichtigen Tatumstände vollständig aufgeklärt werden (§ 10 JMV RGBl. 283/1897).Sowohl unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens als auch unter dem im Berufungsverfahren nicht geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wiederholt der Beklagte nur die vom Berufungsgericht verworfene Rüge der Nichtvernehmung seiner Person als Partei und der Verletzung der Anleitungspflicht des Erstrichters. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Grundsatz, daß ein in erster Instanz unterlaufener Verfahrensmangel, der vom Berufungsgericht nicht als gegeben erachtet wurde, nicht mehr den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bilden könne, in Prozessen, für die das Prinzip amtswegiger Untersuchung gilt, nicht angewendet zu werden; das gilt insbesondere für Ehesachen (EvBl. 1968/361 u. a.; Fasching römisch zwei, 860). Im Ehescheidungsverfahren hat der Richter insbesondere mit Hilfe der ihm eingeräumten Prozeßleitungsbefugnis darauf hinzuwirken, daß alle für die Entscheidung wichtigen Tatumstände vollständig aufgeklärt werden (Paragraph 10, JMV RGBl. 283 aus 1897,).
Das Wesen des Untersuchungsgrundsatzes liegt darin, daß das Gericht von Amts wegen alle zur erschöpfenden Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen zu erheben und alle hiezu notwendigen Beweise ohne weiteren Parteiantrag aufzunehmen hat. Der Prozeßleitung kommt damit über die in Rechtsstreitigkeiten, in denen Verhandlungsmaxime herrscht, bestehende allgemeine Verpflichtung des Gerichtes zur Anleitung der Parteien nach § 182 ZPO hinaus eine besondere Bedeutung zu; insbesondere kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes die von einem Teil der Rechtsprechung vertretene Auffassung, daß anwaltlich vertretene Parteien die Sorge um ausreichendes Prozeßvorbringen überlassen werden könne und die Pflicht des Richters nicht so weit gehe, rechtsfreundlich vertretene Personen über die Rechtsfolgen ihrer Handlungen und Unterlassungen zu belehren (Fasching II, 871), keine Geltung haben. Die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit und der Hintanhaltung ungerechter Prozeßergebnisse hat vielmehr auch zur Folge, daß die Parteien, auch wenn sie von Rechtsanwälten zu vertreten sind, insbesondere vor aus Rechtsirrtümern oder rechtlicher Unkenntnis drohenden Gefahren zu schützen sind. Die unterlegene Partei muß davon überzeugt sein, daß ihre prozessualen Möglichkeiten nicht aus vermeidbaren Gründen beschnitten worden wären. Wenn eine Partei also eine in einem Ladungsformular enthaltene Belehrung nicht gelesen, nicht verstanden oder nicht mehr in Erinnerung hat oder wenn es auch nur klar wird, daß sie ein Verhalten setzt, das dem Sinn der erfolgten schriftlichen Belehrung widerspricht, hat der Richter daher jedenfalls in einem Verfahren, in dem die Untersuchungsmaxime gilt, die Partei neuerlich zu belehren und sie auf die Folgen einer prozessual nachteiligen Handlungsweise aufmerksam zu machen. Weigert sich eine Partei in einem Rechtsstreit, in dem die Parteiaussage das entscheidende Beweismittel ist und damit den Charakter der Subsidarität verloren hat (JBl. 1975, 100), auszusagen, hat der Richter daher die Verpflichtung, die Partei ausdrücklich nochmals auf die sich aus der Weigerung der Ablegung der Aussage gemäß § 381 ZPO wahrscheinlich ergebenden nachteiligen Folgen aufmerksam zu machen. Verlangt die Partei aber, daß der Prozeßgegner vor Ablegung ihrer Parteienaussage eidlich zu vernehmen sei, verweigert er also seine Parteiaussage gar nicht grundsätzlich, sondern ist nur der Meinung, der Prozeßgegner könne verpflichtet werden, zunächst seine Aussage unter Eid zu wiederholen, ist es die selbstverständliche Pflicht des Verhandlungsrichters, auf die Bestimmung des § 376 Abs. 1 ZPO hinzuweisen, wonach zunächst die Parteien, also beide Parteien, ohne Beeidigung zu befragen sind und demnach die Vernehmung einer Partei unter Eid vor der unbeeideten Vernehmung der anderen Partei gar nicht stattfinden darf. Außerdem ist die die eidliche Vernehmung der anderen Partei begehrende Partei auch darauf aufmerksam zu machen, daß überhaupt kein Anspruch auf eidliche Vernehmung einer Partei besteht, da es sich bei § 377 Abs. 1 ZPO um eine bloße Kann-Bestimmung handelt.Erst wenn trotzausreichender Belehrung die Partei, die ihr ungesetzliches Verlangen gestellt hat, ihre Weigerung zur Ablegung der Aussage aufrechterhält, hat der Prozeßrichter keine andere Möglichkeit, als auf die Aufnahme dieses Beweises zu verzichten, da ein Zwang zur Ablegung der Parteiaussage auch im Eheverfahren nicht ausgeübt werden kann (Fasching III, 517). Das Protokoll über die Tagsatzung vom 13. Juli 1976 gibt keinen Aufschluß darüber, daß das Erstgericht der dargelegten Verpflichtung zur ausreichenden Belehrung des Beklagten nachgekommen wäre. Der Hinweis der Revision, daß eine Belehrung, der Beklagte schade sich durch seinen Standpunkt nur selbst, ihn schon zu einer Revidierung seiner Meinung veranlaßt hätte, ist so unwiderlegbar. Das Verfahren vor dem Erstgericht blieb dann aber, wie die Revision mit Recht dartut, mangelhaft. Es muß dem Beklagten, der in der Berufung und in der Berufungsverhandlung ausdrücklich erklärte, nunmehr seine Aussage als Partei ablegen zu wollen, noch Gelegenheit gegeben werden, seine Aussage, nachdem ihm die Rechtslage klar geworden ist, nachzuholen. Diese Möglichkeit darf ihm nicht durch einen Hinweis auf die an sich gewiß gegebene Notwendigkeit, den Prozeß konzentriert zu führen und rasch zu beenden, genommen werden; bei wesentlichen Verfahrensmängeln in einem Statusprozeß muß die Notwendigkeit der Zutageförderung der materiellen Wahrheit und der Herbeiführung der Überzeugung der Parteien, ihre prozessualen Rechte seien voll gewahrt worden, absoluten Vorrang genießen. Ein Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte seine starre Haltung nicht aus Unerfahrenheit und Unwissenheit, sondern nur aus Verschleppungsabsicht eingenommen habe, besteht nach der Aktenlage nicht.Das Wesen des Untersuchungsgrundsatzes liegt darin, daß das Gericht von Amts wegen alle zur erschöpfenden Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen zu erheben und alle hiezu notwendigen Beweise ohne weiteren Parteiantrag aufzunehmen hat. Der Prozeßleitung kommt damit über die in Rechtsstreitigkeiten, in denen Verhandlungsmaxime herrscht, bestehende allgemeine Verpflichtung des Gerichtes zur Anleitung der Parteien nach Paragraph 182, ZPO hinaus eine besondere Bedeutung zu; insbesondere kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes die von einem Teil der Rechtsprechung vertretene Auffassung, daß anwaltlich vertretene Parteien die Sorge um ausreichendes Prozeßvorbringen überlassen werden könne und die Pflicht des Richters nicht so weit gehe, rechtsfreundlich vertretene Personen über die Rechtsfolgen ihrer Handlungen und Unterlassungen zu belehren (Fasching römisch zwei, 871), keine Geltung haben. Die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit und der Hintanhaltung ungerechter Prozeßergebnisse hat vielmehr auch zur Folge, daß die Parteien, auch wenn sie von Rechtsanwälten zu vertreten sind, insbesondere vor aus Rechtsirrtümern oder rechtlicher Unkenntnis drohenden Gefahren zu schützen sind. Die unterlegene Partei muß davon überzeugt sein, daß ihre prozessualen Möglichkeiten nicht aus vermeidbaren Gründen beschnitten worden wären. Wenn eine Partei also eine in einem Ladungsformular enthaltene Belehrung nicht gelesen, nicht verstanden oder nicht mehr in Erinnerung hat oder wenn es auch nur klar wird, daß sie ein Verhalten setzt, das dem Sinn der erfolgten schriftlichen Belehrung widerspricht, hat der Richter daher jedenfalls in einem Verfahren, in dem die Untersuchungsmaxime gilt, die Partei neuerlich zu belehren und sie auf die Folgen einer prozessual nachteiligen Handlungsweise aufmerksam zu machen. Weigert sich eine Partei in einem Rechtsstreit, in dem die Parteiaussage das entscheidende Beweismittel ist und damit den Charakter der Subsidarität verloren hat (JBl. 1975, 100), auszusagen, hat der Richter daher die Verpflichtung, die Partei ausdrücklich nochmals auf die sich aus der Weigerung der Ablegung der Aussage gemäß Paragraph 381, ZPO wahrscheinlich ergebenden nachteiligen Folgen aufmerksam zu machen. Verlangt die Partei aber, daß der Prozeßgegner vor Ablegung ihrer Parteienaussage eidlich zu vernehmen sei, verweigert er also seine Parteiaussage gar nicht grundsätzlich, sondern ist nur der Meinung, der Prozeßgegner könne verpflichtet werden, zunächst seine Aussage unter Eid zu wiederholen, ist es die selbstverständliche Pflicht des Verhandlungsrichters, auf die Bestimmung des Paragraph 376, Absatz eins, ZPO hinzuweisen, wonach zunächst die Parteien, also beide Parteien, ohne Beeidigung zu befragen sind und demnach die Vernehmung einer Partei unter Eid vor der unbeeideten Vernehmung der anderen Partei gar nicht stattfinden darf. Außerdem ist die die eidliche Vernehmung der anderen Partei begehrende Partei auch darauf aufmerksam zu machen, daß überhaupt kein Anspruch auf eidliche Vernehmung einer Partei besteht, da es sich bei Paragraph 377, Absatz eins, ZPO um eine bloße Kann-Bestimmung handelt.Erst wenn trotzausreichender Belehrung die Partei, die ihr ungesetzliches Verlangen gestellt hat, ihre Weigerung zur Ablegung der Aussage aufrechterhält, hat der Prozeßrichter keine andere Möglichkeit, als auf die Aufnahme dieses Beweises zu verzichten, da ein Zwang zur Ablegung der Parteiaussage auch im Eheverfahren nicht ausgeübt werden kann (Fasching römisch drei, 517). Das Protokoll über die Tagsatzung vom 13. Juli 1976 gibt keinen Aufschluß darüber, daß das Erstgericht der dargelegten Verpflichtung zur ausreichenden Belehrung des Beklagten nachgekommen wäre. Der Hinweis der Revision, daß eine Belehrung, der Beklagte schade sich durch seinen Standpunkt nur selbst, ihn schon zu einer Revidierung seiner Meinung veranlaßt hätte, ist so unwiderlegbar. Das Verfahren vor dem Erstgericht blieb dann aber, wie die Revision mit Recht dartut, mangelhaft. Es muß dem Beklagten, der in der Berufung und in der Berufungsverhandlung ausdrücklich erklärte, nunmehr seine Aussage als Partei ablegen zu wollen, noch Gelegenheit gegeben werden, seine Aussage, nachdem ihm die Rechtslage klar geworden ist, nachzuholen. Diese Möglichkeit darf ihm nicht durch einen Hinweis auf die an sich gewiß gegebene Notwendigkeit, den Prozeß konzentriert zu führen und rasch zu beenden, genommen werden; bei wesentlichen Verfahrensmängeln in einem Statusprozeß muß die Notwendigkeit der Zutageförderung der materiellen Wahrheit und der Herbeiführung der Überzeugung der Parteien, ihre prozessualen Rechte seien voll gewahrt worden, absoluten Vorrang genießen. Ein Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte seine starre Haltung nicht aus Unerfahrenheit und Unwissenheit, sondern nur aus Verschleppungsabsicht eingenommen habe, besteht nach der Aktenlage nicht.