Rechtssatz RS0037401
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037401
Geschäftszahl
1Ob608/77; 3Ob607/82
Entscheidungsdatum
17.11.1982
Rechtssatz
Im Eheverfahren besteht eine besonders weitgehende Anleitungspflicht des Richters zur Erforschung der materiellen Wahrheit und der Hintanhaltung ungerechter Prozeßergebnisse, auch wenn die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sind. Bestehen bei einer Partei Zweifel, ist sie ohne Rücksicht auf vorherige schriftliche Belehrung auch nochmals auf die Bedeutung der Bestimmungen der §§ 376, 377, 381 ZPO hinzuweisen, wenn sie sich weigert, vor Ablegung einer beeideten Parteiaussage des anderen Ehegatten eine unbeeidete Parteiaussage abzulegen.Im Eheverfahren besteht eine besonders weitgehende Anleitungspflicht des Richters zur Erforschung der materiellen Wahrheit und der Hintanhaltung ungerechter Prozeßergebnisse, auch wenn die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sind. Bestehen bei einer Partei Zweifel, ist sie ohne Rücksicht auf vorherige schriftliche Belehrung auch nochmals auf die Bedeutung der Bestimmungen der Paragraphen 376, 377, 381, ZPO hinzuweisen, wenn sie sich weigert, vor Ablegung einer beeideten Parteiaussage des anderen Ehegatten eine unbeeidete Parteiaussage abzulegen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 608/77
Entscheidungstext OGH 07.06.1977 1 Ob 608/77
Veröff: RZ 1977/136 S 263 = JBl 1978,212 = SZ 50/80
- 3 Ob 607/82
Entscheidungstext OGH 17.11.1982 3 Ob 607/82
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037401
Dokumentnummer
JJR_19770607_OGH0002_0010OB00608_7700000_001