Die Revision des Beklagten ist unzulässig.
Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn sich die Parteien dahin geeinigt haben, daß das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten solle, wie die Erklärungen lauteten, wenn also die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes mit bestimmtem Inhalt hervorriefen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich niedergelegt eintreten lassen wollten. Das Scheingeschäft setzt somit gemeinsamen Vorsatz voraus, der schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrages gegeben sein muß (JBl 1983, 444; MietSlg 33.106; SZ 53/42;
SZ 47/59 ua; Ehrenzweig2 I/1, 221; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 420;
Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 716; Binder in Schwimann, ABGB, Rz 2 zu § 916; Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts7 366). Der Zweck eines solchen Scheingeschäftes wird oft in der Täuschung eines Dritten oder einer Behörde gelegen sein (SZ 53/42;Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 716,; Binder in Schwimann, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 916,; Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts7 366). Der Zweck eines solchen Scheingeschäftes wird oft in der Täuschung eines Dritten oder einer Behörde gelegen sein (SZ 53/42;
SZ 49/82; SZ 47/59 ua; Ehrenzweig aaO; Gschnitzer aaO;
Koziol-Welser8 I 115; Larenz aaO). Das bloß zum Schein geschlossene Geschäft wirkt zwischen den Parteien nicht, weil es nicht gewollt ist. Wollten die Parteien überhaupt kein Rechtsgeschäft abschließen, hat es mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit sein Bewenden. Steht im Hintergrund ein verdecktes (dissimuliertes) Geschäft, ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen (MietSlg 33.106;Koziol-Welser8 römisch eins 115; Larenz aaO). Das bloß zum Schein geschlossene Geschäft wirkt zwischen den Parteien nicht, weil es nicht gewollt ist. Wollten die Parteien überhaupt kein Rechtsgeschäft abschließen, hat es mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit sein Bewenden. Steht im Hintergrund ein verdecktes (dissimuliertes) Geschäft, ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen (MietSlg 33.106;
SZ 53/42; NZ 1981, 29; SZ 49/82 ua; Koziol-Welser aaO; Rummel aaO Rz 2 und 3; Gschnitzer aaO 424). Wer sich auf das Vorliegen eines Scheingeschäftes beruft, hat den Abschluß eines solchen zu beweisen (JBl 1983, 444).
Ob im Einzelfall ein Scheinvertrag vorliegt, die Willenserklärungen der Vertragspartner also im beiderseitigen Einverständnis nur zum Schein abgegeben worden sind oder ob die Vereinbarung dem wahren Willen der Parteien entspricht, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Feststellung tatsächlicher Art, die im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden kann (JBl 1983, 444; MietSlg 17.467; Binder aaO Rz 4). Die Feststellungen, welche Parteienerklärungen erfolgten, der Schluß von bestimmten Tatsachen auf einen bestimmten Willen oder eine bestimmte Absicht gehören in den irrevisiblen Tatsachenbereich. Nur die Auslegung abgegebener Willenserklärungen stellt rechtliche Beurteilung dar (EFSlg 31.445; SZ 49/43; RZ 1974, 54, 1 Ob 708/85; Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1926; derselbe, Kommentar IV 333).Ob im Einzelfall ein Scheinvertrag vorliegt, die Willenserklärungen der Vertragspartner also im beiderseitigen Einverständnis nur zum Schein abgegeben worden sind oder ob die Vereinbarung dem wahren Willen der Parteien entspricht, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Feststellung tatsächlicher Art, die im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden kann (JBl 1983, 444; MietSlg 17.467; Binder aaO Rz 4). Die Feststellungen, welche Parteienerklärungen erfolgten, der Schluß von bestimmten Tatsachen auf einen bestimmten Willen oder eine bestimmte Absicht gehören in den irrevisiblen Tatsachenbereich. Nur die Auslegung abgegebener Willenserklärungen stellt rechtliche Beurteilung dar (EFSlg 31.445; SZ 49/43; RZ 1974, 54, 1 Ob 708/85; Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1926; derselbe, Kommentar römisch vier 333).
Die Revision des Beklagten bekämpft nicht die oben dargestellte einheitliche Lehre und Rechtsprechung, sie wendet sich ausschließlich gegen die Feststellung des Berufungsgerichtes, daß die Willenserklärungen des Heinz Z*** und des Beklagten im beiderseitigen Einverständnis nur zum Schein abgegeben worden sind. Es lag nach diesen Feststellungen auch kein verdecktes (dissimuliertes) Geschäft vor, so daß es bei der Nichtigkeit des Scheingeschäftes sein Bewenden hat. Diese Nichtigkeit führt aber zur Titellosigkeit des Beklagten.
Eine Rechtsfrage, der erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukäme, wird demnach vom Beklagten nicht aufgezeigt. Da der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden ist (§ 508 a Abs 1 ZPO), ist die Revision des Beklagten zurückzuweisen. Die klagende Partei hat auf das Fehlen der Voraussetzung nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen. Dem Revisionswerber ist daher gemäß §§ 41, 50 ZPO der Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.Eine Rechtsfrage, der erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukäme, wird demnach vom Beklagten nicht aufgezeigt. Da der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden ist (Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO), ist die Revision des Beklagten zurückzuweisen. Die klagende Partei hat auf das Fehlen der Voraussetzung nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen. Dem Revisionswerber ist daher gemäß Paragraphen 41, 50, ZPO der Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.