Aus den Entscheidungsgründen:
Das Berufungsgericht ging richtig davon aus, daß durch die Pfändung einer Forderung die Rechtsstellung des Drittschuldners nicht geändert wird; es stehen ihm alle Einwendungen und Gegenansprüche zu, die er vor der Pfändung hatte (Heller - Berger - Stix, Komm. zur EO, 2134). Der Schuldner kann damit jedenfalls Gegenforderungen, die ihm schon vor Begründung des Pfandrechtes aufrechenbar zustanden, dem Erwerber eines richterlichen Pfandrechtes aufrechnen (SZ 42/14; EvBl. 1969/165; SZ 27,/146 u. a.). Dem Gläubiger der gepfändeten Forderung können aber auch solche Gegenforderungen entgegengesetzt werden, die dem Drittschuldner schon vor der Begründung des Pfandrechtes zustanden, aber erst nach diesem Zeitpunkt fällig wurden; wesentlich ist das Bestehen der Gegenforderung im Zeitpunkt der Pfändung, nicht aber wann die Gegenforderung fällig wurde (SZ 46/49; Heller - Berger - Stix a. a. O., 2234; Gschnitzer in Klang[2]VI, 513 und 523; Ehrenzweig[2] II/l, 339). Im vorliegenden Fall bestand zwischen Kurt P und der Beklagten ein Aufrechnungsvertrag, dem grundsätzlich wegen der herrschenden Vertragsfreiheit keine Grenzen gesetzt sind (Koziol - Welser[4] I, 221). Es konnte in diesem, wie das Berufungsgericht ebenfalls bereits ausführte, auch die Aufrechnung künftiger Forderungen im voraus vereinbart werden (Gschnitzer a. a. O., 493). Heller - Berger - Stix a. a. O., 2235 führen dazu aus, niemand könnte daran zweifeln, daß die Rechte des Überweisungsgläubigers denen von Personen nachstehen, welchen der Verpflichtete vor der Pfändung der Exekution unterliegende Ansprüche abgetreten oder daran ein Pfandrecht eingeräumt hat; die Geltendmachung dieser Rechte durch Dritte werde durch das Zahlungsverbot nicht berührt. Es sei aber nicht einzusehen, warum etwas anderes gelten solle, wenn der Drittschuldner selbst an der Forderung seines Gläubigers, des Verpflichteten, Rechte erworben hat; das Recht zur Aufrechnung könne nicht schwächer sein als ein Pfandrecht. Auch ein Aufrechnungsvertrag wirkt also wie ein Pfandrecht und wird daher durch ein später begrundetes richterliches Pfandrecht nicht berührt. Diese Auffassung hält der erkennende Senat für überzeugend, so daß er der von Heller - Berger - Stix a. a. O. abgelehnten Judikatur, auf die sich die Revision zum Teil beruft, nicht folgt. Die Beklagte ist so zu behandeln, als ob Kurt P die fällig gewesenen 400 000 S erhalten und dann der Beklagten als Barkaution zurückgegeben hätte. Eine Barkaution (pignus irregulare) gibt dem Kautionsnehmer aber das Recht, auch erst künftig entstehende Ersatzforderungen mit dem Rückforderungsanspruch des Kautionsgebers zu kompensieren (Rz 1956, 93 u. a.; Ehrenzweig[2] 1/2, 398; Klang in seinem Kommentar[2] II, 398). Die klagende Partei als Überweisungsgläubigerin muß es dann aber gegen sich gelten lassen, daß die Beklagte nach dem vor der gerichtlichen Pfändung der Forderung des Kurt P abgeschlossenen Vertrag berechtigt war, die gesamten 400 000 S vorerst für sich zu behalten, und Kurt P nur dann etwas auszubezahlen hatte, wenn nach Beendigung des Pachtverhältnisses einschließlich der Abrechnung von Ansprüchen, die aus der Vertragsbeendigung entstanden, die 400 000 S nicht durch Verrechnung mit Ansprüchen der Beklagten aufgebraucht waren. Durch den Aufrechnungsvertrag waren die Ansprüche der Beklagten nämlich bereits, durch das spätere Eintreten der im Aufrechnungsvertrag vorgesehenen Fälle bedingt, entstanden.Das Berufungsgericht ging richtig davon aus, daß durch die Pfändung einer Forderung die Rechtsstellung des Drittschuldners nicht geändert wird; es stehen ihm alle Einwendungen und Gegenansprüche zu, die er vor der Pfändung hatte (Heller - Berger - Stix, Komm. zur EO, 2134). Der Schuldner kann damit jedenfalls Gegenforderungen, die ihm schon vor Begründung des Pfandrechtes aufrechenbar zustanden, dem Erwerber eines richterlichen Pfandrechtes aufrechnen (SZ 42/14; EvBl. 1969/165; SZ 27,/146 u. a.). Dem Gläubiger der gepfändeten Forderung können aber auch solche Gegenforderungen entgegengesetzt werden, die dem Drittschuldner schon vor der Begründung des Pfandrechtes zustanden, aber erst nach diesem Zeitpunkt fällig wurden; wesentlich ist das Bestehen der Gegenforderung im Zeitpunkt der Pfändung, nicht aber wann die Gegenforderung fällig wurde (SZ 46/49; Heller - Berger - Stix a. a. O., 2234; Gschnitzer in Klang[2]VI, 513 und 523; Ehrenzweig[2] II/l, 339). Im vorliegenden Fall bestand zwischen Kurt P und der Beklagten ein Aufrechnungsvertrag, dem grundsätzlich wegen der herrschenden Vertragsfreiheit keine Grenzen gesetzt sind (Koziol - Welser[4] römisch eins, 221). Es konnte in diesem, wie das Berufungsgericht ebenfalls bereits ausführte, auch die Aufrechnung künftiger Forderungen im voraus vereinbart werden (Gschnitzer a. a. O., 493). Heller - Berger - Stix a. a. O., 2235 führen dazu aus, niemand könnte daran zweifeln, daß die Rechte des Überweisungsgläubigers denen von Personen nachstehen, welchen der Verpflichtete vor der Pfändung der Exekution unterliegende Ansprüche abgetreten oder daran ein Pfandrecht eingeräumt hat; die Geltendmachung dieser Rechte durch Dritte werde durch das Zahlungsverbot nicht berührt. Es sei aber nicht einzusehen, warum etwas anderes gelten solle, wenn der Drittschuldner selbst an der Forderung seines Gläubigers, des Verpflichteten, Rechte erworben hat; das Recht zur Aufrechnung könne nicht schwächer sein als ein Pfandrecht. Auch ein Aufrechnungsvertrag wirkt also wie ein Pfandrecht und wird daher durch ein später begrundetes richterliches Pfandrecht nicht berührt. Diese Auffassung hält der erkennende Senat für überzeugend, so daß er der von Heller - Berger - Stix a. a. O. abgelehnten Judikatur, auf die sich die Revision zum Teil beruft, nicht folgt. Die Beklagte ist so zu behandeln, als ob Kurt P die fällig gewesenen 400 000 S erhalten und dann der Beklagten als Barkaution zurückgegeben hätte. Eine Barkaution (pignus irregulare) gibt dem Kautionsnehmer aber das Recht, auch erst künftig entstehende Ersatzforderungen mit dem Rückforderungsanspruch des Kautionsgebers zu kompensieren (Rz 1956, 93 u. a.; Ehrenzweig[2] 1/2, 398; Klang in seinem Kommentar[2] römisch zwei, 398). Die klagende Partei als Überweisungsgläubigerin muß es dann aber gegen sich gelten lassen, daß die Beklagte nach dem vor der gerichtlichen Pfändung der Forderung des Kurt P abgeschlossenen Vertrag berechtigt war, die gesamten 400 000 S vorerst für sich zu behalten, und Kurt P nur dann etwas auszubezahlen hatte, wenn nach Beendigung des Pachtverhältnisses einschließlich der Abrechnung von Ansprüchen, die aus der Vertragsbeendigung entstanden, die 400 000 S nicht durch Verrechnung mit Ansprüchen der Beklagten aufgebraucht waren. Durch den Aufrechnungsvertrag waren die Ansprüche der Beklagten nämlich bereits, durch das spätere Eintreten der im Aufrechnungsvertrag vorgesehenen Fälle bedingt, entstanden.
Nicht anders wird die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland gesehen, wo der § 392 BGB dahin lautet, daß durch die Beschlagnahme (= Pfändung) einer Forderung die Aufrechnung einer dem Schuldner gegenüber dem Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen wird, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist. Schon das Reichsgericht hat jedoch die Frage, ob § 392 BGB auch auf vor der Beschlagnahme geschlossene Aufrechnungsverträge anwendbar sei, verneint (RGZ 138/45, 252). Der Bundesgerichtshof (NJW 1968, 835) trat dieser Auffassung bei und führte in einem dem nunmehr zu beurteilenden sehr ähnlichen Fall aus, § 392 BGB schließe unter den dort genannten Voraussetzungen nur solche durch Aufrechnung erfolgende Verfügungen über die gepfändete Hauptforderung aus, die zeitlich nach der Beschlagnahme stattfänden. Sei hingegen durch eine Aufrechnungsvereinbarung über eine Forderung, auch soweit sie noch nicht fällig gewesen sei, in der Weise verfügt worden, daß sie erlosch, sobald ihr fällige Forderungen gegenübertraten, hänge das Erlöschen der Hauptforderung allein noch vom Eintritt der vereinbarten Bedingung ab, nicht aber von einer rechtsgeschäftlichen Verfügung nach der Beschlagnahme. Durch die Beschlagnahme könnten nicht mehr Rechte erlangt werden, als vorher dem Schuldner zustanden. Beschlagnahmt aber sei eine Forderung, die bei Eintreten der im Aufrechnungsvertrag verabredeten Bedingung ohne weitere erlosch. Diese Auffassung wird auch von der in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Lehre anerkannt (Weber in BGB-RGRK[12] II/1, § 392 Anm. 7; Soergel - Reimer - Schmidt, BGB[10]2, 486 Anm. 3; Heinrichs in Palandt, BGB[37], 381; Bötticher in FS Schima, 108).Nicht anders wird die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland gesehen, wo der Paragraph 392, BGB dahin lautet, daß durch die Beschlagnahme (= Pfändung) einer Forderung die Aufrechnung einer dem Schuldner gegenüber dem Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen wird, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist. Schon das Reichsgericht hat jedoch die Frage, ob Paragraph 392, BGB auch auf vor der Beschlagnahme geschlossene Aufrechnungsverträge anwendbar sei, verneint (RGZ 138/45, 252). Der Bundesgerichtshof (NJW 1968, 835) trat dieser Auffassung bei und führte in einem dem nunmehr zu beurteilenden sehr ähnlichen Fall aus, Paragraph 392, BGB schließe unter den dort genannten Voraussetzungen nur solche durch Aufrechnung erfolgende Verfügungen über die gepfändete Hauptforderung aus, die zeitlich nach der Beschlagnahme stattfänden. Sei hingegen durch eine Aufrechnungsvereinbarung über eine Forderung, auch soweit sie noch nicht fällig gewesen sei, in der Weise verfügt worden, daß sie erlosch, sobald ihr fällige Forderungen gegenübertraten, hänge das Erlöschen der Hauptforderung allein noch vom Eintritt der vereinbarten Bedingung ab, nicht aber von einer rechtsgeschäftlichen Verfügung nach der Beschlagnahme. Durch die Beschlagnahme könnten nicht mehr Rechte erlangt werden, als vorher dem Schuldner zustanden. Beschlagnahmt aber sei eine Forderung, die bei Eintreten der im Aufrechnungsvertrag verabredeten Bedingung ohne weitere erlosch. Diese Auffassung wird auch von der in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Lehre anerkannt (Weber in BGB-RGRK[12] II/1, Paragraph 392, Anmerkung 7; Soergel - Reimer - Schmidt, BGB[10]2, 486 Anmerkung 3; Heinrichs in Palandt, BGB[37], 381; Bötticher in FS Schima, 108).
Mit Recht wird auch darauf hingewiesen, daß § 19 Abs. 2 KO ausdrücklich die Kompensation zuläßt, wenn die Aufrechnungsvoraussetzungen vor Eröffnung des Konkursverfahrens bestanden, auch wenn die Forderung noch bedingt oder betagt war; was aber für das Konkursverfahren gelten muß, hat umso mehr für die Einzelexekution zu gelten (Hoyer in ZAS 1974, 67). Für das Konkursverfahren hat der OGH bereits ausgesprochen, daß die Aufrechnung zulässig ist, wenn nur der Eintritt der Bedingung nach der Konkurseröffnung ohne jedes Zutun des Gemeinschuldners erfolgt, also z. B. der Rechtsgrund für die Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung nach Konkurseröffnung und der sich daraus ergebende Aufrechnungsanspruch noch vor der Konkurseröffnung in unverdächtiger Weise entstanden ist (EvBl. 1977/153). Die klagende. Partei muß dann aber auch die zwischen der Beklagten und Kurt P vor der Pfändung getroffene Vereinbarung gegen sich gelten lassen, daß ein Anspruch Kurt Ps nur dann entstehen sollte, wenn und soweit die Forderungen der Beklagten gegen ihn nach Beendigung des Pachtvertrages den Betrag von 400 000 S nicht überschritten. Im Revisionsverfahren ist es aber nicht strittig, daß die Gesamtforderungen der Beklagten gegen Kurt P aus dem Pachtvertrag den Betrag von 400 000 S übersteigen. Damit ging die Exekution der klagenden Partei, wie das Berufungsgericht richtig darlegte, ins Leere.Mit Recht wird auch darauf hingewiesen, daß Paragraph 19, Absatz 2, KO ausdrücklich die Kompensation zuläßt, wenn die Aufrechnungsvoraussetzungen vor Eröffnung des Konkursverfahrens bestanden, auch wenn die Forderung noch bedingt oder betagt war; was aber für das Konkursverfahren gelten muß, hat umso mehr für die Einzelexekution zu gelten (Hoyer in ZAS 1974, 67). Für das Konkursverfahren hat der OGH bereits ausgesprochen, daß die Aufrechnung zulässig ist, wenn nur der Eintritt der Bedingung nach der Konkurseröffnung ohne jedes Zutun des Gemeinschuldners erfolgt, also z. B. der Rechtsgrund für die Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung nach Konkurseröffnung und der sich daraus ergebende Aufrechnungsanspruch noch vor der Konkurseröffnung in unverdächtiger Weise entstanden ist (EvBl. 1977/153). Die klagende. Partei muß dann aber auch die zwischen der Beklagten und Kurt P vor der Pfändung getroffene Vereinbarung gegen sich gelten lassen, daß ein Anspruch Kurt Ps nur dann entstehen sollte, wenn und soweit die Forderungen der Beklagten gegen ihn nach Beendigung des Pachtvertrages den Betrag von 400 000 S nicht überschritten. Im Revisionsverfahren ist es aber nicht strittig, daß die Gesamtforderungen der Beklagten gegen Kurt P aus dem Pachtvertrag den Betrag von 400 000 S übersteigen. Damit ging die Exekution der klagenden Partei, wie das Berufungsgericht richtig darlegte, ins Leere.