Soweit in der Revision neuerlich ausgeführt wird, der Beklagte wäre vom Erstgericht gemäß § 182 ZPO einerseits dazu anzuleiten gewesen, ihm im Rahmen der Verfahrenshilfe einen Rechtsanwalt beizugeben und andererseits Behauptungen zur Aktivlegitimation der Kläger aufzustellen, ist darauf zu verweisen, daß ein in der Berufung zwar geltend gemachter, vom Berufungsgericht aber verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr gerügt werden kann (JBl 1972, 569; SZ 62/157; EFSlg 64.136). Die erstmals im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung der mangelnden Aktivlegitimation ist als Einwendung rechtlicher Natur nur dann keine unzulässige Neuerung im Sinne des § 482 Abs 1 ZPO, wenn bereits in erster Instanz alle Tatsachen vorgetragen und die hiefür erforderlichen Beweismittel angeboten wurden (ZVR 1961/136; 3 Ob 588/81). Da der Beklagte aber in erster Instanz Tatsachenvorbringen, aus dem sich die mangelnde Aktivlegitimation der Kläger ergeben könnte, nicht erstattet hat, hat das Gericht zweiter Instanz auf dieses Berufungsvorbringen zu Recht nicht Bedacht genommen. Sein Verfahren ist diesbezüglich nicht mit einem Mangel behaftet.Soweit in der Revision neuerlich ausgeführt wird, der Beklagte wäre vom Erstgericht gemäß Paragraph 182, ZPO einerseits dazu anzuleiten gewesen, ihm im Rahmen der Verfahrenshilfe einen Rechtsanwalt beizugeben und andererseits Behauptungen zur Aktivlegitimation der Kläger aufzustellen, ist darauf zu verweisen, daß ein in der Berufung zwar geltend gemachter, vom Berufungsgericht aber verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr gerügt werden kann (JBl 1972, 569; SZ 62/157; EFSlg 64.136). Die erstmals im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung der mangelnden Aktivlegitimation ist als Einwendung rechtlicher Natur nur dann keine unzulässige Neuerung im Sinne des Paragraph 482, Absatz eins, ZPO, wenn bereits in erster Instanz alle Tatsachen vorgetragen und die hiefür erforderlichen Beweismittel angeboten wurden (ZVR 1961/136; 3 Ob 588/81). Da der Beklagte aber in erster Instanz Tatsachenvorbringen, aus dem sich die mangelnde Aktivlegitimation der Kläger ergeben könnte, nicht erstattet hat, hat das Gericht zweiter Instanz auf dieses Berufungsvorbringen zu Recht nicht Bedacht genommen. Sein Verfahren ist diesbezüglich nicht mit einem Mangel behaftet.
Allerdings ist das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen. § 30 Abs 2 Z 6 MRG nennt als wichtigen, die Kündigung rechtfertigenden Grund, daß die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen (§ 14 Abs 3 MRG) regelmäßig verwendet werde, es sei denn, daß der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend ist. Schon zu der im wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 13 MRG wurde in ständiger Rechtsprechung judiziert, daß ein schutzwürdiges Interesse des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses dann anzunehmen sei, wenn sein Wohnbedürfnis nicht anderweitig angemessen befriedigt werde, wenn er also die aufgekündigte Wohnung nach wie vor zu Wohnzwecken benötige. In Fällen, in welchen der gekündigte Mieter über keine sonstige Wohnung, sondern nur eine Unterkunft (möbliertes Untermietzimmer, Aufnahme als Gast) verfüge, sei deshalb die zentrale Frage des dauerndes Mangels eines schutzwürdigen Interesses auch bei bloß gelegentlicher Benützung der aufgekündigten Wohnung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles sorgfältig zu prüfen. Das schutzwürdige Interesse könne nur dann verneint werden, wenn zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Rückkehr des Mieters in die aufgekündigte Wohnung nicht in absehbarer Zeit zu erwarten oder ungewiß sei (MietSlg 30.426; 33.383). Diese rechtlichen Erwägungen gelten uneingeschränkt auch für den Bereich des § 30 Abs 2 Z 6 MRG. Ist der Mieter alleinstehend, kann von einem „familiären“ Mittelpunkt schon begrifflich keine Rede sein. Auch an die Anforderungen des Lebensschwerpunktes kann naturgemäß kein allzustrenger Maßstab angelegt werden. Auch eine längere Abwesenheit, etwa während des Sommers, läßt nicht den Schluß zu, daß die aufgekündigte Wohnung nicht mehr zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses benützt werde. Wie oft der Aufgekündigte in der Woche nächtigt, ist nicht maßgeblich. Entscheidend ist lediglich, ob dem Mieter auf Dauer ein schutzwürdiges Interesse mangelt (MietSlg 40.458 ua).Allerdings ist das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen. Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG nennt als wichtigen, die Kündigung rechtfertigenden Grund, daß die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen (Paragraph 14, Absatz 3, MRG) regelmäßig verwendet werde, es sei denn, daß der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend ist. Schon zu der im wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MRG wurde in ständiger Rechtsprechung judiziert, daß ein schutzwürdiges Interesse des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses dann anzunehmen sei, wenn sein Wohnbedürfnis nicht anderweitig angemessen befriedigt werde, wenn er also die aufgekündigte Wohnung nach wie vor zu Wohnzwecken benötige. In Fällen, in welchen der gekündigte Mieter über keine sonstige Wohnung, sondern nur eine Unterkunft (möbliertes Untermietzimmer, Aufnahme als Gast) verfüge, sei deshalb die zentrale Frage des dauerndes Mangels eines schutzwürdigen Interesses auch bei bloß gelegentlicher Benützung der aufgekündigten Wohnung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles sorgfältig zu prüfen. Das schutzwürdige Interesse könne nur dann verneint werden, wenn zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Rückkehr des Mieters in die aufgekündigte Wohnung nicht in absehbarer Zeit zu erwarten oder ungewiß sei (MietSlg 30.426; 33.383). Diese rechtlichen Erwägungen gelten uneingeschränkt auch für den Bereich des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG. Ist der Mieter alleinstehend, kann von einem „familiären“ Mittelpunkt schon begrifflich keine Rede sein. Auch an die Anforderungen des Lebensschwerpunktes kann naturgemäß kein allzustrenger Maßstab angelegt werden. Auch eine längere Abwesenheit, etwa während des Sommers, läßt nicht den Schluß zu, daß die aufgekündigte Wohnung nicht mehr zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses benützt werde. Wie oft der Aufgekündigte in der Woche nächtigt, ist nicht maßgeblich. Entscheidend ist lediglich, ob dem Mieter auf Dauer ein schutzwürdiges Interesse mangelt (MietSlg 40.458 ua).
Nach den allein maßgeblichen erstinstanzlichen Feststellungen verfügt der Beklagte über keine andere Wohnmöglichkeit und nächtigt zumindest seit November 1993 wieder mehrmals monatlich in der Wohnung. Damit allein schon kann dem Beklagten ein schutzwürdiges Interesse am Weiterverbleib in der Wohnung nicht abgesprochen werden, weil die aufgekündigte Wohnung seine einzige rechtlich gesicherte Unterkunftsmöglichkeit darstellt. Da der Beklagte sonst keinen Lebensmittelpunkt hat, kann wohl nur die - zugestandenermaßen - mit Unterbrechungen benützte Wohnung als solcher angesehen werden; jede andere Sicht würde dem Wesen dieses für den geltend gemachten Kündigungsgrund ausschlaggebenden Merkmal nicht gereicht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.