Aus den Entscheidungsgründen:
Das Berufungsgericht legt dem Wort "entstehenden" (Kosten) in der erwähnten Verpflichtungserklärung eine Bedeutung bei, die ihm nach Ansicht des Revisionsgerichtes nicht zukommt. Der Beklagte hat sich nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes freiwillig und ohne Zwang verpflichtet, den von Norbert H. zur Wohnung des Beklagten gebrachten und dort beschädigten Möbelwagen innerhalb eines Monats in benützbaren und straßenfahrbaren Zustand zu versetzen und der Klägerin in diesem Zustand wieder zur Verfügung zu stellen. Damit hat der Beklagte den Ersatz des vollen Schadens, der der Klägerin durch den Umbau des Wagens zu einem Behelfsheim zugefügt worden war, übernommen. Der Beklagte ist aber seiner primären Wiederherstellungspflicht nicht nachgekommen und die klagende Partei hat den Wagen drei Monate nach dem Abschluß der Vereinbarung beim Beklagten abgeholt. Damit und durch ihr Schreiben vom 19. August 1946 hat die Klägerin zu erkennen gegeben, daß sie auf die Wiederherstellung durch den Beklagten verzichte. Für diesen Fall hatte sich der Beklagte verpflichtet, alle entstehenden Kosten in Geld zu ersetzen. Der Sinn dieser Zusage liegt darin, daß der Beklagte ohne Rücksicht darauf, ob und wann die Klägerin die Wiederherstellung des Wagens tatsächlich vornehmen würde, für den Ersatz des der Klägerin zugefügten Schadens aufkommen würde. Soweit der Ausdruck "entstehenden" nicht nur ein Füllwort ist und überhaupt einen Sinn wiedergeben soll, kann ihm höchstens die Bedeutung beigemessen werden, daß die Berechnung der Kosten sich nach den mit der Wiederinstandsetzung normalerweise verbundenen Auslagen zu richten habe. Daß damit nicht gemeint gewesen sein kann, es sollten die Auslagen erst nach Durchführung der Arbeiten auf Kosten der Klägerin vom Beklagten ersetzt werden, ergibt sich aus der primären eigenen Wiederherstellungsverpflichtung des Beklagten. Genau so, wie er diese Arbeiten mit eigenem Geld finanzieren sollte, war es seine vertragliche Verpflichtung, die Klägerin durch Bezahlung der voraussichtlich auflaufenden Kosten in Geld in die Lage zu versetzen, den Schaden, den sie durch die Beschädigung des Wagens erlitten hatte, ohne Aufwendung eigener Mittel zu beheben. Der Zweck des Schadenersatzes besteht seiner Natur nach darin, die Folgen von Schädigungen auf Kosten des Schädigers gutzumachen, nicht aber dem Beschädigten weitere Nachteile dadurch zuzufügen, daß ihm die Flüssigmachung von Geldmitteln aufgelastet wird.
Der Beklagte ist daher verbunden, die Klägerin gemäß der Vereinbarung vom 8. April 1946 in die Lage zu versetzen, die Reparaturen vorzunehmen, gleichgültig, ob sie sie wirklich vornehmen wird. Maßgeblich kann nur sein, daß der der Klägerin zugefügte Schaden, nämlich die Vermögensminderung, behoben wird. Dies kann auch dadurch geschehen, daß aus dem Gründe der Unwirtschaftlichkeit oder Untunlichkeit der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 1323 ABGB.) der Schadenersatzbetrag in anderer Weise zur Wiederherstellung des Vermögens der Klägerin herangezogen wird. Wenngleich § 1332 ABGB. die Höhe des Schadens auf den Zeitpunkt der Beschädigung abstellt, ist nach dem Inhalt der Abmachung vom 8. April 1946 dennoch maßgebend, daß die Klägerin in der Lage sein muß, die Herstellung selbst vorzunehmen. Dies ist aber erst dann der Fall, wenn der Ersatzbetrag bezahlt worden ist. Es kann daher der jetzige Wert der Schadensberechnung zugrunde gelegt werden, wie es das Erstgericht getan hat. Nach den Gutachten der Sachverständigen ist unter Anwendung des § 273 ZPO. der eingeklagte Betrag von 6.285 S als angemessen anzusehen, da darin die normale, dem Beklagten nicht zur Last zu legende Abnützung ausreichend berücksichtigt ist.Der Beklagte ist daher verbunden, die Klägerin gemäß der Vereinbarung vom 8. April 1946 in die Lage zu versetzen, die Reparaturen vorzunehmen, gleichgültig, ob sie sie wirklich vornehmen wird. Maßgeblich kann nur sein, daß der der Klägerin zugefügte Schaden, nämlich die Vermögensminderung, behoben wird. Dies kann auch dadurch geschehen, daß aus dem Gründe der Unwirtschaftlichkeit oder Untunlichkeit der Wiederherstellung des früheren Zustandes (Paragraph 1323, ABGB.) der Schadenersatzbetrag in anderer Weise zur Wiederherstellung des Vermögens der Klägerin herangezogen wird. Wenngleich Paragraph 1332, ABGB. die Höhe des Schadens auf den Zeitpunkt der Beschädigung abstellt, ist nach dem Inhalt der Abmachung vom 8. April 1946 dennoch maßgebend, daß die Klägerin in der Lage sein muß, die Herstellung selbst vorzunehmen. Dies ist aber erst dann der Fall, wenn der Ersatzbetrag bezahlt worden ist. Es kann daher der jetzige Wert der Schadensberechnung zugrunde gelegt werden, wie es das Erstgericht getan hat. Nach den Gutachten der Sachverständigen ist unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO. der eingeklagte Betrag von 6.285 S als angemessen anzusehen, da darin die normale, dem Beklagten nicht zur Last zu legende Abnützung ausreichend berücksichtigt ist.
Das Revisionsgericht billigt auch die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß nur derjenige einen Bergelohn nach § 333, 403 ABGB. verlangen kann, der redlich gehandelt hat. Wer wie Norbert H. der angebliche Zedent des Beklagten, sich eine fremde Sache aneignet, hat das Wohl des Eigentümers nicht im Auge und kann daher für die angebliche Rettung des Wagens vor der sicheren Vernichtung keine Belohnung verlangen.Das Revisionsgericht billigt auch die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß nur derjenige einen Bergelohn nach Paragraph 333, 403, ABGB. verlangen kann, der redlich gehandelt hat. Wer wie Norbert H. der angebliche Zedent des Beklagten, sich eine fremde Sache aneignet, hat das Wohl des Eigentümers nicht im Auge und kann daher für die angebliche Rettung des Wagens vor der sicheren Vernichtung keine Belohnung verlangen.