Aus den Entscheidungsgründen:
Über die Art und Dauer der Belegeinsicht ist in der oben wiedergegebenen Parteienvereinbarung ebensowenig enthalten wie hinsichtlich der Bucheinsicht in § 1198 ABGB. oder §§ 118, 166, 338 HGB. Die Lücke ist dahin zu schließen, daß sich Art und Umfang der Ausübung des Einsichtsrechts nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte regeln (§ 863 Abs. 2 ABGB., § 346 HGB.). Die Einsicht wird jedenfalls so lange und so oft zu gewähren sein, als sie eine sachgemäße Prüfung erfordert.Über die Art und Dauer der Belegeinsicht ist in der oben wiedergegebenen Parteienvereinbarung ebensowenig enthalten wie hinsichtlich der Bucheinsicht in Paragraph 1198, ABGB. oder Paragraphen 118, 166, 338, HGB. Die Lücke ist dahin zu schließen, daß sich Art und Umfang der Ausübung des Einsichtsrechts nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte regeln (Paragraph 863, Absatz 2, ABGB., Paragraph 346, HGB.). Die Einsicht wird jedenfalls so lange und so oft zu gewähren sein, als sie eine sachgemäße Prüfung erfordert.
Im vorliegenden Fall ist nun zwar, wie die das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Untergerichte ergeben, Belegeinsicht gewährt worden. Ihr Ende hat sie aber nicht infolge Abschlusses der Prüfung gefunden. Der Zugang zur Buchhaltung ist dem Kläger vielmehr infolge eines Streites verwehrt worden. Bei diesem Sachverhalt kann nicht gesagt werden, daß das Recht auf Belegeinsicht verbraucht wäre. Von dem Kläger - wie dies die Revision haben will - zu verlangen, daß er den Zweck, den er durch die Belegeinsicht verfolge, dartue, geht zu weit und verkennt das Wesen des Einsichtsrechtes. Durch dieses soll gerade die Möglichkeit einer Prüfung und eines Überblicks geschaffen werden und es kann vom Einsichtsberechtigten nicht verlangt werden, daß er zur Begründung seines Rechtes Absicht und vielleicht auch noch vermutliches Ergebnis im vorhinein behaupte und beweise. Es muß genügen, daß möglicherweise durch die bisherige Einsichtnahme Umstände noch nicht ausreichend geklärt sind, und daß eine weitere Klarstellung durch die Fortsetzung der Einsicht nicht ausgeschlossen ist. Für die Zwecklosigkeit der weiteren Einsicht spricht im vorliegenden Fall schon deswegen nichts, weil, wie bereits erwähnt, die Einsicht wegen Streites zwischen den Parteien und nicht wegen ihrer sachlichen Beendigung verwehrt wurde. Ihre Grenze findet die Belegeinsicht jedenfalls in der Schikane (§ 1295 Abs. 2 ABGB.). In dieser Beziehung wäre aber Sache der Beklagten gewesen, Umstände zu behaupten und darzutun, die das Verlangen des Klägers als schikanös erkennen lassen. Dies ist nicht geschehen.Im vorliegenden Fall ist nun zwar, wie die das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Untergerichte ergeben, Belegeinsicht gewährt worden. Ihr Ende hat sie aber nicht infolge Abschlusses der Prüfung gefunden. Der Zugang zur Buchhaltung ist dem Kläger vielmehr infolge eines Streites verwehrt worden. Bei diesem Sachverhalt kann nicht gesagt werden, daß das Recht auf Belegeinsicht verbraucht wäre. Von dem Kläger - wie dies die Revision haben will - zu verlangen, daß er den Zweck, den er durch die Belegeinsicht verfolge, dartue, geht zu weit und verkennt das Wesen des Einsichtsrechtes. Durch dieses soll gerade die Möglichkeit einer Prüfung und eines Überblicks geschaffen werden und es kann vom Einsichtsberechtigten nicht verlangt werden, daß er zur Begründung seines Rechtes Absicht und vielleicht auch noch vermutliches Ergebnis im vorhinein behaupte und beweise. Es muß genügen, daß möglicherweise durch die bisherige Einsichtnahme Umstände noch nicht ausreichend geklärt sind, und daß eine weitere Klarstellung durch die Fortsetzung der Einsicht nicht ausgeschlossen ist. Für die Zwecklosigkeit der weiteren Einsicht spricht im vorliegenden Fall schon deswegen nichts, weil, wie bereits erwähnt, die Einsicht wegen Streites zwischen den Parteien und nicht wegen ihrer sachlichen Beendigung verwehrt wurde. Ihre Grenze findet die Belegeinsicht jedenfalls in der Schikane (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB.). In dieser Beziehung wäre aber Sache der Beklagten gewesen, Umstände zu behaupten und darzutun, die das Verlangen des Klägers als schikanös erkennen lassen. Dies ist nicht geschehen.
Der unbegrundeten Revision war daher nicht Folge zu geben.