[12] Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil die Rechtsansicht des Berufungsgerichts einer Korrektur bedarf. Sie ist auch berechtigt.
[13] 1. Die Fürsorgepflicht des Werkbestellers nach § 1169 ABGB iVm § 1157 ABGB umfasst Unterlassungs- und Handlungspflichten (vgl RS0021602 [T6, T8]; RS0021591; RS0123728; Schopper in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 [2020] § 1169 ABGB Rz 16 mwN). Den Besteller trifft insbesondere eine Informationspflicht, den Unternehmer auf Gefahrenmomente hinzuweisen, die für den Unternehmer schwer zu erkennen sind (RS0021799). Er muss Fachunternehmen aber nicht über die in ihrem Tätigkeitsbereich typisch auftretenden Gefahren warnen (RS0021808 [T5]). 1. Die Fürsorgepflicht des Werkbestellers nach Paragraph 1169, ABGB in Verbindung mit Paragraph 1157, ABGB umfasst Unterlassungs- und Handlungspflichten vergleiche RS0021602 [T6, T8]; RS0021591; RS0123728; Schopper in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 [2020] Paragraph 1169, ABGB Rz 16 mwN). Den Besteller trifft insbesondere eine Informationspflicht, den Unternehmer auf Gefahrenmomente hinzuweisen, die für den Unternehmer schwer zu erkennen sind (RS0021799). Er muss Fachunternehmen aber nicht über die in ihrem Tätigkeitsbereich typisch auftretenden Gefahren warnen (RS0021808 [T5]).
[14] Auch den Unternehmer treffen gegenüber dem Besteller vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten. Er hat die Vertragserfüllung so zu bewirken, dass nach Tunlichkeit Rechtsgüter des Bestellers nicht beeinträchtigt werden (vgl RS0017049). Dazu gehören gegebenenfalls auch Warn- und Aufklärungspflichten (RS0021812; 1 Ob 748/83 = SZ 56/185; Kodek in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5 [2021] § 1169 ABGB Rz 18 mwN). Auch den Unternehmer treffen gegenüber dem Besteller vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten. Er hat die Vertragserfüllung so zu bewirken, dass nach Tunlichkeit Rechtsgüter des Bestellers nicht beeinträchtigt werden vergleiche RS0017049). Dazu gehören gegebenenfalls auch Warn- und Aufklärungspflichten (RS0021812; 1 Ob 748/83 = SZ 56/185; Kodek in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5 [2021] Paragraph 1169, ABGB Rz 18 mwN).
[15] Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung in den Schutzbereich des Werkvertrags – neben dem Besteller und den zu seiner Sphäre gehörigen Personen (vgl RS0021827 [T4]) – auch die absolut geschützten Rechtsgüter anderer Unternehmer und ihrer Leute einbezogen sein können (Kletečka in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1169 Rz 12 [Stand 1. 8. 2020, rdb.at]; Krejci/Böhler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1169 Rz 5 [Stand 1. 8. 2022, rdb.at]; Schopper in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 1169 ABGB Rz 22, jeweils mwN). Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung in den Schutzbereich des Werkvertrags – neben dem Besteller und den zu seiner Sphäre gehörigen Personen vergleiche RS0021827 [T4]) – auch die absolut geschützten Rechtsgüter anderer Unternehmer und ihrer Leute einbezogen sein können (Kletečka in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 Paragraph 1169, Rz 12 [Stand 1. 8. 2020, rdb.at]; Krejci/Böhler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Paragraph 1169, Rz 5 [Stand 1. 8. 2022, rdb.at]; Schopper in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ Paragraph 1169, ABGB Rz 22, jeweils mwN).
[16] Werden vom Besteller mehrere Personen mit der Werkherstellung betraut, so hat sich jeder Unternehmer so zu verhalten, dass die anderen bei der Werkherstellung tätigen Unternehmer oder dessen Leute nicht zu Schaden kommen. Verletzen dieser Unternehmer oder seine Leute, für die er gemäß § 1313a ABGB einzustehen hat, die zugunsten Dritter bestehenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, so kann der in den Schutzkreis der einzelnen Werkverträge aufgenommene Dritte direkt gegen den auch für seine Erfüllungsgehilfen haftenden weiteren Unternehmer Schadenersatzansprüche geltend machen (1 Ob 664/90 mwN; 2 Ob 2363/96f; Kietaibl in Schwimann/Neumayr, ABGB-TaKomm6 [2023] § 1169 ABGB Rz 7). Werden vom Besteller mehrere Personen mit der Werkherstellung betraut, so hat sich jeder Unternehmer so zu verhalten, dass die anderen bei der Werkherstellung tätigen Unternehmer oder dessen Leute nicht zu Schaden kommen. Verletzen dieser Unternehmer oder seine Leute, für die er gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen hat, die zugunsten Dritter bestehenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, so kann der in den Schutzkreis der einzelnen Werkverträge aufgenommene Dritte direkt gegen den auch für seine Erfüllungsgehilfen haftenden weiteren Unternehmer Schadenersatzansprüche geltend machen (1 Ob 664/90 mwN; 2 Ob 2363/96f; Kietaibl in Schwimann/Neumayr, ABGB-TaKomm6 [2023] Paragraph 1169, ABGB Rz 7).
[17] 2. Nach den Feststellungen war die Beklagte zum Vorfallszeitpunkt (noch) nicht mit der Errichtung eines Schneefangsystems beauftragt, zumal die mit der Neuerrichtung des Daches betraute Unternehmerin, als deren Subunternehmerin sie agierte, erst mit dem Bauherrn abklären musste, ob auf dem Dach eine Photovoltaikanlage montiert werden sollte. Damals hätte die Beklagte aber angesichts des „Ausfertigungszustands“ des Daches ohnehin weder ein effektives Schneefangsystem montieren noch provisorische Maßnahmen zur Schadensabwehr setzen können. Vielmehr hätte nur die Klägerin das Gerüst zurückbauen können, um dessen Beschädigung durch abrutschenden Schnee zu verhindern.
[18] Davon ausgehend machte das Berufungsgericht der Beklagten zum Vorwurf, den Bauherrn und andere auf der Baustelle eingesetzte Unternehmer – also die Klägerin – nicht auf die von den von ihr verlegten Blechbahnen ohne Schneerückhaltesystem ausgehenden Gefahren aufmerksam gemacht, gewarnt und entsprechende Sicherungsmaßnahmen vorgeschlagen zu haben.
[19] 3. Eine Unterlassung ist dann für den Schadenserfolg kausal, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung das Eintreten des Erfolgs verhindert hätte (RS0022913). Die Beweislast, dass bei pflichtgemäßem Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten (RS0022900 [T5]).
[20] Die Klägerin hat nicht vorgebracht, ob und welche Maßnahmen sie ergriffen hätte, hätte die Beklagte sie vor abrutschendem Schnee gewarnt. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, es könne keinem Zweifel unterliegen, dass ein pflichtgemäßes Handeln der Beklagten den Schaden hätte abwenden können, weil die Klägerin dadurch auf die drohende Gefahr aufmerksam gemacht worden wäre und ihr Gerüst entsprechend hätte rückbauen können, entbindet die Klägerin nicht von ihrer Behauptungslast und ersetzt auch keine Feststellung darüber, ob sie zweckdienliche Maßnahmen ergriffen hätte oder überhaupt – rechtzeitig – hätte ergreifen können.
[21] 4. Darauf kommt es aber letztlich nicht an, weil der Senat die Ansicht des Berufungsgerichts nicht teilt, dass die beklagte Dachdeckerin das klagende Gerüstbauunternehmen vor der Gefahr hätte warnen müssen, dass vom in Arbeit befindlichen Dach größere Schneemengen auf das Baugerüst abrutschen können. Die Klägerin errichtete nicht nur das Fassadengerüst, sondern Anfang November 2023 auch das – dem Auffangen von abrutschenden Personen oder Gegenständen dienende – Dachfanggerüst gerade für die Durchführung der Dachdeckerarbeiten. Deshalb konnte und durfte sie – jedenfalls bis zur Aufforderung, das Dachfanggerüst wieder abzubauen – nicht davon ausgehen, dass das in Errichtung befindliche Dach die von einem fertiggestellten Dach zu erwartende Sicherheit bieten und schon mit einem Schneerückhalte- oder Schneefangsystem ausgestattet sein werde. Darüber musste die Beklagte die Klägerin daher nicht aufklären. Dass von einem noch nicht fertig verfalzten Dach Wasser- und Schneemassen leichter und unkontrolliert abrinnen und abrutschen können, ist insbesondere einem in der Baubranche tätigen Unternehmer unschwer erkennbar. Demgegenüber war für die Beklagte eine besondere Schutz- und Aufklärungsbedürftigkeit der Klägerin nicht ersichtlich: Schließlich gehörte die Beurteilung, welchen Anforderungen das aufgestellte Baugerüst standhalten musste, insbesondere welchen Schneemassen es ausgesetzt und ob es im Dezember vor Ort belassen werden konnte, obwohl das Dach noch in Arbeit war, zum Pflichtenkreis der Klägerin. Es wäre daher ihr selbst oblegen, die Wetter- und Witterungssituation im Auge zu behalten und ihr Gerüst gegebenenfalls zurück- oder abzubauen. Die Ansicht des Berufungsgerichts überspannt – wie die Revisionswerberin zutreffend rügt – die von einem Dachdecker im Zusammenspiel mit einem Gerüstbauer im konkreten Fall zu fordernden Schutz- und Sorgfaltspflichten in korrekturbedürftiger Weise.
[22] 5. Eine Haftung der Beklagten kann auch nicht auf § 1319 ABGB (analog) gestützt werden. Richtig hat das Erstgericht erkannt, dass es schon an einer Mangelhaftigkeit des Werks fehlt (RS0030089; 6 Ob 692/79 = MietSlg 31.255 [Herabfallen von Schutt und Steinen infolge Dachreparatur]; vgl auch Koziol, Haftpflichtrecht II³ B/2 Rz 24, wonach die Unfertigkeit während des Umbaus nicht der Mangelhaftigkeit des § 1319 ABGB gleichzustellen ist; Weixelbraun-Mohr in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.08 § 1319 Rz 9 [Stand 15. 7. 2024, rdb.at]). Die Frage, ob die Beklagte als „Besitzer“ des Werks im Sinn des § 1319 ABGB behandelt werden könnte, muss daher nicht mehr geklärt werden. 5. Eine Haftung der Beklagten kann auch nicht auf Paragraph 1319, ABGB (analog) gestützt werden. Richtig hat das Erstgericht erkannt, dass es schon an einer Mangelhaftigkeit des Werks fehlt (RS0030089; 6 Ob 692/79 = MietSlg 31.255 [Herabfallen von Schutt und Steinen infolge Dachreparatur]; vergleiche auch Koziol, Haftpflichtrecht II³ B/2 Rz 24, wonach die Unfertigkeit während des Umbaus nicht der Mangelhaftigkeit des Paragraph 1319, ABGB gleichzustellen ist; Weixelbraun-Mohr in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.08 Paragraph 1319, Rz 9 [Stand 15. 7. 2024, rdb.at]). Die Frage, ob die Beklagte als „Besitzer“ des Werks im Sinn des Paragraph 1319, ABGB behandelt werden könnte, muss daher nicht mehr geklärt werden.
[23] 6. Da sich die Entscheidung erster Instanz als richtig erweist, ist der Revision der Beklagten Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
[24] 7. Die Entscheidung über die Kosten zweiter und dritter Instanz beruht auf §§ 41, 50 ZPO. 7. Die Entscheidung über die Kosten zweiter und dritter Instanz beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.