Aus den Entscheidungsgründen:
Die Rekurse machen geltend, daß die Annahme der Untergerichte, die Hochspannungsleitung sei Bestandteil oder Zubehör der Liegenschaft, unzutreffend sei. Eine Widmung der Leitung für die Grundstücke bestehe nicht, und die Leitung sei nach der Absicht der Kontrahenten des Kaufvertrages vom 2. Jänner 1952 auch nicht an die Klägerin mitverkauft worden. Angesichts der modernen Wirtschaftsentwicklung könne der Grundsatz, daß alle mit einem Grundstück in Verbindung gebrachten Sachen dessen Schicksal teilten, nicht aufrecht erhalten werden.
Der Oberste Gerichtshof vermag der Argumentation der Rekurswerber nicht zu folgen. Die Bestimmung des § 297 ABGB. über das Zugehör von Liegenschaften ist nämlich durch die Judikatur (vgl. vor allem den Plenarbeschluß des Obersten Gerichtshofes SZ. XX 98) in ihrer Tragweite geklärt worden. Danach liegt Zugehör vor, wenn eine Sache, die dem Eigentümer der Hauptsache gehört, für deren Zwecke dauernd gewidmet und mit ihr in innige Verbindung gebracht worden ist. Eine solche Sache gibt ihre Selbständigkeit auf und hat das Schicksal der Hauptsache zu teilen. Der Gesetzgeber hat mit der III. Teilnovelle zum ABGB. im § 297a aus wirtschaftlichen Gründen für Maschinen eine Ausnahme geschaffen. Soweit es sich aber nicht um Maschinen handelt, verbleibt es beim Grundsatz des § 297 ABGB. Wirtschaftliche Erwägungen könnten höchstens zu einer weiteren Änderung des Gesetzes, nicht aber zu dessen stillschweigender Außerkraftsetzung führen.Der Oberste Gerichtshof vermag der Argumentation der Rekurswerber nicht zu folgen. Die Bestimmung des Paragraph 297, ABGB. über das Zugehör von Liegenschaften ist nämlich durch die Judikatur vergleiche vor allem den Plenarbeschluß des Obersten Gerichtshofes SZ. römisch zwanzig 98) in ihrer Tragweite geklärt worden. Danach liegt Zugehör vor, wenn eine Sache, die dem Eigentümer der Hauptsache gehört, für deren Zwecke dauernd gewidmet und mit ihr in innige Verbindung gebracht worden ist. Eine solche Sache gibt ihre Selbständigkeit auf und hat das Schicksal der Hauptsache zu teilen. Der Gesetzgeber hat mit der römisch drei. Teilnovelle zum ABGB. im Paragraph 297 a, aus wirtschaftlichen Gründen für Maschinen eine Ausnahme geschaffen. Soweit es sich aber nicht um Maschinen handelt, verbleibt es beim Grundsatz des Paragraph 297, ABGB. Wirtschaftliche Erwägungen könnten höchstens zu einer weiteren Änderung des Gesetzes, nicht aber zu dessen stillschweigender Außerkraftsetzung führen.
Die in Frage stehende Hochspannungsleitung ist als Zugehör derjenigen Liegenschaft anzusehen, die in das Eigentum des Klägers übergegangen ist. Denn sie ist mit den Grundstücken 224 und 225 in erdfeste, dauernde Verbindung gebracht worden, stand - wie sich aus dem Schreiben des Nebenintervenienten an die Beklagte vom 6. Juli 1926 ergibt - im Eigentum des Rechtsvorgängers der Klägerin und dient der Stromversorgung des Unternehmens der Klägerin, das sie auf der Liegenschaft betreibt. Gerade diese tatsächliche Benützung der Hochspannungsleitung für die Stromversorgungszwecke dieses Unternehmens macht die von den Rekurswerbern vermißte Widmung offenbar.
Davon, daß es sich um Zugehör anderer, früher dem Nebenintervenienten gehöriger Liegenschaften handeln könnte, kann nicht gesprochen werden. Denn dazu fehlte es an der innigen Verbindung mit jenen Liegenschaften und der in diesem Fall (Verschiedenheit der verkauften und der mit der Hochspannungsleitung versehenen Liegenschaft) nötigen ausdrücklichen Übertragung des Eigentums an der Hochspannungsleitung. Noch viel weniger könnte diese Leitung als Zugehör des auf der Liegenschaft der Firma I. befindlichen Transformatorenhauses oder des Transformators angesehen werden, weil diese in gleicher Weise wie die Leitung selbst unselbständig sind. Mangels Identität des Eigentümers kann auch nicht Zugehör der der Beklagten gehörigen Anlagen angenommen werden.Davon, daß es sich um Zugehör anderer, früher dem Nebenintervenienten gehöriger Liegenschaften handeln könnte, kann nicht gesprochen werden. Denn dazu fehlte es an der innigen Verbindung mit jenen Liegenschaften und der in diesem Fall (Verschiedenheit der verkauften und der mit der Hochspannungsleitung versehenen Liegenschaft) nötigen ausdrücklichen Übertragung des Eigentums an der Hochspannungsleitung. Noch viel weniger könnte diese Leitung als Zugehör des auf der Liegenschaft der Firma römisch eins. befindlichen Transformatorenhauses oder des Transformators angesehen werden, weil diese in gleicher Weise wie die Leitung selbst unselbständig sind. Mangels Identität des Eigentümers kann auch nicht Zugehör der der Beklagten gehörigen Anlagen angenommen werden.
Die Hochspannungsleitung ist zusammen mit der Liegenschaft in das Eigentum der Klägerin übergegangen, mag der Wille der Vertragskontrahenten auch nicht ausdrücklich auf diesen rechtlichen Erfolg gerichtet gewesen sein. Es genügt in dieser Richtung, auf die durchaus zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen. Da der Klägerin für die Benützung der Hochspannungsleitung durch die Beklagte mangels Weiterbestandes des am 1. August 1951 automatisch beendeten Pachtvertrages nach § 1041 ABGB. jedenfalls ein angemessenes Entgelt gebührt, hat das Berufungsgericht diesen Anspruch der Klägerin mit Recht als bestehend angesehen. Da aber die Höhe des Entgeltes mangels Beteiligung der Klägerin am seinerzeit bestehenden Pachtvertrag nicht gerade mit dessen Pachtzinsansätzen bestimmt werden muß, hat das Berufungsgericht diesen Teil des erstgerichtlichen Urteils mit Recht wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgehoben. Die im Berufungsurteil enthaltene Unstimmigkeit, daß die Aufhebung nur bezüglich der vom Erstgericht zugesprochenen 615 S, nicht aber auch für den restlichen, von der Klägerin aus demselben Rechtstitel geltend gemachten Betrag gelten solle, ist durch den Beisatz im Punkt IV des Spruches der vorliegenden Entscheidung behoben worden, wobei auch zu berücksichtigen war, daß das Berufungsgericht diesbezüglich in Wahrheit den Berufungen aller Parteien stattgegeben hat.Die Hochspannungsleitung ist zusammen mit der Liegenschaft in das Eigentum der Klägerin übergegangen, mag der Wille der Vertragskontrahenten auch nicht ausdrücklich auf diesen rechtlichen Erfolg gerichtet gewesen sein. Es genügt in dieser Richtung, auf die durchaus zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen. Da der Klägerin für die Benützung der Hochspannungsleitung durch die Beklagte mangels Weiterbestandes des am 1. August 1951 automatisch beendeten Pachtvertrages nach Paragraph 1041, ABGB. jedenfalls ein angemessenes Entgelt gebührt, hat das Berufungsgericht diesen Anspruch der Klägerin mit Recht als bestehend angesehen. Da aber die Höhe des Entgeltes mangels Beteiligung der Klägerin am seinerzeit bestehenden Pachtvertrag nicht gerade mit dessen Pachtzinsansätzen bestimmt werden muß, hat das Berufungsgericht diesen Teil des erstgerichtlichen Urteils mit Recht wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgehoben. Die im Berufungsurteil enthaltene Unstimmigkeit, daß die Aufhebung nur bezüglich der vom Erstgericht zugesprochenen 615 S, nicht aber auch für den restlichen, von der Klägerin aus demselben Rechtstitel geltend gemachten Betrag gelten solle, ist durch den Beisatz im Punkt römisch vier des Spruches der vorliegenden Entscheidung behoben worden, wobei auch zu berücksichtigen war, daß das Berufungsgericht diesbezüglich in Wahrheit den Berufungen aller Parteien stattgegeben hat.
Was die Revision der Klägerin gegen den bestätigenden und den abändernden Teil des Urteils des Berufungsgerichtes (Abweisung des Begehrens auf Bezahlung eines Entgeltes für die Niederspannungsleitung und auf Rückzahlung der Anschlußgebühr) betrifft, ist sie nach dem Judikat 56 neu zulässig, jedoch nicht begrundet. Die Revisionswerberin hält das Verfahren der Untergerichte für mangelhaft, weil nicht erhoben worden sei, von welchem Zeitpunkt an die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens der Beklagten gegolten hätten. Dies wäre nach der Meinung der Revisionswerberin nötig gewesen, um festzustellen, ob ihre Verpflichtungen nach Abschnitt III Z. 3 der Allgemeinen Bedingungen, den Betrieb der Niederspannungsleitung über ihre Grundstücke ohne besonderes Entgelt zuzulassen, für die ganze Zeit, für die ein Benützungsentgelt verlangt werde, bestanden haben. Die Revisionswerberin muß indessen darauf verwiesen werden, daß sich aus dem Aktenzeichen der Anlage zu den Allgemeinen Bedingungen (Zl. 54.557-IV-2/50) und aus einer vom Obersten Gerichtshof nach § 509 Abs. 3 ZPO. im kurzen Weg eingeholten Auskunft des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe ergibt, daß die Anlage zu den Allgemeinen Bedingungen für die Landesgesellschaft mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 vom Bundesministerium genehmigt worden und in Kraft getreten ist. Für die Beklagte ist die Anwendbarkeit desselben Tarifes allerdings erst durch die generelle Verfügung der Bundesministerien für Inneres und für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 14. August 1951 ( "Wiener Zeitung" vom 19. August 1951) ausgesprochen worden. Die zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen aber, die auf § 6 Abs. 1 und § 7 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935, DRGBl.Was die Revision der Klägerin gegen den bestätigenden und den abändernden Teil des Urteils des Berufungsgerichtes (Abweisung des Begehrens auf Bezahlung eines Entgeltes für die Niederspannungsleitung und auf Rückzahlung der Anschlußgebühr) betrifft, ist sie nach dem Judikat 56 neu zulässig, jedoch nicht begrundet. Die Revisionswerberin hält das Verfahren der Untergerichte für mangelhaft, weil nicht erhoben worden sei, von welchem Zeitpunkt an die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens der Beklagten gegolten hätten. Dies wäre nach der Meinung der Revisionswerberin nötig gewesen, um festzustellen, ob ihre Verpflichtungen nach Abschnitt römisch drei Ziffer 3, der Allgemeinen Bedingungen, den Betrieb der Niederspannungsleitung über ihre Grundstücke ohne besonderes Entgelt zuzulassen, für die ganze Zeit, für die ein Benützungsentgelt verlangt werde, bestanden haben. Die Revisionswerberin muß indessen darauf verwiesen werden, daß sich aus dem Aktenzeichen der Anlage zu den Allgemeinen Bedingungen (Zl. 54.557-IV-2/50) und aus einer vom Obersten Gerichtshof nach Paragraph 509, Absatz 3, ZPO. im kurzen Weg eingeholten Auskunft des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe ergibt, daß die Anlage zu den Allgemeinen Bedingungen für die Landesgesellschaft mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 vom Bundesministerium genehmigt worden und in Kraft getreten ist. Für die Beklagte ist die Anwendbarkeit desselben Tarifes allerdings erst durch die generelle Verfügung der Bundesministerien für Inneres und für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 14. August 1951 ( "Wiener Zeitung" vom 19. August 1951) ausgesprochen worden. Die zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen aber, die auf Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 7, des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935, DRGBl.
I S. 1451 (Steiermärkisches Landesgesetz vom 11. Juli 1949, LGBl. Nr. 49) zurückgehen (vgl. Eggeler, Österreichisches Elektrizitätsrecht, ÖJZ. 1953 S. 256), waren zu dieser Zeit längst in Geltung. Da die Revisionswerberin für die Zeit vom 1. August 1951 bis 31. Dezember 1954 eine Benützungsentschädigung begehrt und ihre Verpflichtung nach dem Abschnitt III. Z. 3 der Allgemeinen Bedingungen für diese Zeit schon bestanden hat, kann sie aus diesem Rechtstitel von der Beklagten keine Zahlung verlangen.römisch eins S. 1451 (Steiermärkisches Landesgesetz vom 11. Juli 1949, Landesgesetzblatt Nr. 49) zurückgehen vergleiche Eggeler, Österreichisches Elektrizitätsrecht, ÖJZ. 1953 S. 256), waren zu dieser Zeit längst in Geltung. Da die Revisionswerberin für die Zeit vom 1. August 1951 bis 31. Dezember 1954 eine Benützungsentschädigung begehrt und ihre Verpflichtung nach dem Abschnitt römisch drei. Ziffer 3, der Allgemeinen Bedingungen für diese Zeit schon bestanden hat, kann sie aus diesem Rechtstitel von der Beklagten keine Zahlung verlangen.
Der weitere Einwand der Revisionswerberin, es handle sich bei der in Frage stehenden Niederspannungsleitung um keine Zu- und Fortleitung für sie, so daß schon aus diesem Grund die Bestimmung des Abschnittes III Z. 3 nicht zutreffen könne, ist unberechtigt. Denn danach ist nur Voraussetzung, daß die Leitungen für die Zwecke örtlicher Versorgung, aber nicht gerade der örtlichen Versorgung des Stromabnehmers, bestimmt sind. Es ist daher gleichgültig, ob der Stromabnehmer gerade aus der betreffenden Niederspannungsleitung versorgt wird (ebenso Eggeler a. a. O. S. 255). Der Zweck der fraglichen Bestimmung ist ja darin zu erblicken, daß dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen die örtliche Stromversorgung in möglichst weitgehendem Maße erleichtert wird.Der weitere Einwand der Revisionswerberin, es handle sich bei der in Frage stehenden Niederspannungsleitung um keine Zu- und Fortleitung für sie, so daß schon aus diesem Grund die Bestimmung des Abschnittes römisch drei Ziffer 3, nicht zutreffen könne, ist unberechtigt. Denn danach ist nur Voraussetzung, daß die Leitungen für die Zwecke örtlicher Versorgung, aber nicht gerade der örtlichen Versorgung des Stromabnehmers, bestimmt sind. Es ist daher gleichgültig, ob der Stromabnehmer gerade aus der betreffenden Niederspannungsleitung versorgt wird (ebenso Eggeler a. a. O. S. 255). Der Zweck der fraglichen Bestimmung ist ja darin zu erblicken, daß dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen die örtliche Stromversorgung in möglichst weitgehendem Maße erleichtert wird.
In der Frage des Baukostenzuschusses vermag das Revisionsgericht der Argumentation des Berufungsgerichtes nicht zu folgen. Die Möglichkeit, einen Baukostenzuschuß vom Stromabnehmer noch vor der Inangriffnahme der Anschlußarbeiten zu verlangen, ist im Abschnitt III Z. 5 der Allgemeinen Bedingungen generell vorgesehen, wobei auf die Detailregelung in den für die einzelnen örtlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen geltenden Anlagen hingewiesen wird. In der für die Beklagte geltenden Anlage ist unter Bezugnahme auf den Abschnitt III Z. 5 der Allgemeinen Bedingungen unter lit. a vorgesehen, daß ein Baukostenzuschuß auch zu entrichten ist, wenn ein Abnehmer an eine bestehende Leitung (Ortsnetz bis Hausabspannung) angeschlossen werden soll, ohne daß eine Verstärkung des Niederspannungsnetzes notwendig ist. Es kann also vorkommen, daß zur Anschließung des Abnehmers das Niederspannungsnetz weder erweitert noch ausgebaut noch verstärkt werden muß (vgl. dort lit. b). In einem solchen Fall laufen örtliche Baukosten überhaupt nicht auf und dennoch ist nach den geltenden Stromlieferungsbedingungen ein Baukostenzuschuß (normalerweise in der Höhe eines Jahresgrundpreises) zu entrichten. Davon, daß diese Tarifbestimmung den guten Sitten widerstreiten würde, kann nach der Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht gesprochen werden. Er hat in seiner Entscheidung 2 Ob 565/52 darauf hingewiesen, daß die Leistung von Beiträgen anderer Stromabnehmer zu den Gestehungskosten einer Transformatorenstation die Forderung von weiteren Baukostenbeiträgen nicht unsittlich mache und daß zu berücksichtigen sein könnte, ob diese Forderung nicht schon in der Notwendigkeit einer Vorsorge für den künftigen Ausbau des Umspannwerkes und der Sicherung einer Erhöhung seiner Leistungskapazität ihre eventuelle Deckung fände (ebenso Eggeler a. a. O. S. 225, ebenso in ÖJZ. 1954 S. 3). Das Berufungsgericht hat die Meinung vertreten, daß die Beklagte durch den Anschluß der Klägerin an ihr Netz ein Werk übernommen habe und dafür angemessen zu entlohnen sei. Da sie aber bei diesem Anschluß, der in gleicher Weise auch für den Rechtsvorgänger der Klägerin, den Nebenintervenienten, bestanden habe, keinerlei Baukosten gehabt habe, habe sie nicht das Recht gehabt, nach lit. a zu Punkt III/5 der Anlage von der Klägerin einen Baukostenzuschuß zu verlangen. Das Berufungsgericht übersieht, daß die Vereinbarung eines fixen Baukostenzuschusses ein unselbständiger Teil des Stromlieferungsvertrages ist und nicht als Werkvertrag verselbständigt werden kann. Mit Rücksicht auf die an ihren Stromnetzen in der Kriegs- und der Nachkriegszeit eingetretenen Zerstörungen waren die meisten Elektrizitätsversorgungsunternehmen Österreichs gezwungen, neben dem an sich verhältnismäßig gering gebliebenen Arbeitspreis des Stromes und dem Jahresgrundpreis (Entgelt für die ständige Bereitstellung der Stromanlage) von den Abnehmern auch Baukostenbeiträge zu verlangen, die ohne Rücksicht auf die örtlich und zeitlich gerade erforderlichen Baukosten in einer gleichbleibenden Höhe entrichtet werden und dazu dienen sollten, die vom Standpunkt des Gesamtnetzes im technisch in Betracht kommenden Zeitpunkt zu leistenden Ausgaben für die nach der steigenden Zahl der Abnehmer nötig werdende Verstärkung der Kabel und die sonstige Erweiterung des Netzes zu decken. Das Begehren des Elektrizitätsversorgungsunternehmens, einen solchen Baukostenzuschuß zu bezahlen, kann nach den angestellten Erwägungen auch dann nicht als sittenwidrig angesehen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Rechtsvorgänger des neuen Stromabnehmers in derselben Weise an das Niederspannungsnetz der Beklagten angeschlossen war. Wenn der Beklagten auch konkrete Baukosten nicht erwachsen sind, mußte sie für den etwa wegen der Neubegründung und der späteren Vergrößerung der Stromabnahme der Klägerin und aus anderen Gründen notwendig werdenden Ausbau des Netzes finanziell vorsorgen. Unterdessen ist übrigens wegen der inzwischen eingetretenen Konsolidierung der Betriebsverhältnisse der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen durch die generelle Verfügung der Bundesministerien für Inneres und für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 25. Februar 1954 ( "Wiener Zeitung" vom 3. März 1954) das Recht der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen, einen Baukostenzuschuß ohne Rücksicht auf die konkreten Ausagen für den Stromabnehmer zu verlangen, behoben worden (§§ 2 und 8 Abs. 2). Gerade diese Verfügung beweist, daß auch die Aufsichts- und Preisbehörde früher die Möglichkeit, einen Baukostenzuschuß nach lit. a zu Punkt III/5 der Anlage zu den Allgemeinen Bedingungen ohne Auflaufen konkreter Auslagen zu fordern, angenommen hat. Was die Höhe des Baukostenzuschusses betrifft, weicht sie zwar von dem in der Anlage vorgesehenen Ausmaß ab. Dies ist darauf zurückzuführen, daß die Stromversorgung der Klägerin durch die Beklagte nur eine zusätzliche zur Eigenversorgung der Klägerin ist und für diesen Fall schon im § 6 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes (vgl. Abschnitt I Z. 1 der Allgemeinen Bedingungen mit seiner Berufung auf den "Rahmen des § 6 des Gesetzes") abweichende, dem Energieunternehmen wirtschaftlich zumutbare Bedingungen vorgesehen sind.In der Frage des Baukostenzuschusses vermag das Revisionsgericht der Argumentation des Berufungsgerichtes nicht zu folgen. Die Möglichkeit, einen Baukostenzuschuß vom Stromabnehmer noch vor der Inangriffnahme der Anschlußarbeiten zu verlangen, ist im Abschnitt römisch drei Ziffer 5, der Allgemeinen Bedingungen generell vorgesehen, wobei auf die Detailregelung in den für die einzelnen örtlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen geltenden Anlagen hingewiesen wird. In der für die Beklagte geltenden Anlage ist unter Bezugnahme auf den Abschnitt römisch drei Ziffer 5, der Allgemeinen Bedingungen unter Litera a, vorgesehen, daß ein Baukostenzuschuß auch zu entrichten ist, wenn ein Abnehmer an eine bestehende Leitung (Ortsnetz bis Hausabspannung) angeschlossen werden soll, ohne daß eine Verstärkung des Niederspannungsnetzes notwendig ist. Es kann also vorkommen, daß zur Anschließung des Abnehmers das Niederspannungsnetz weder erweitert noch ausgebaut noch verstärkt werden muß vergleiche dort Litera b,). In einem solchen Fall laufen örtliche Baukosten überhaupt nicht auf und dennoch ist nach den geltenden Stromlieferungsbedingungen ein Baukostenzuschuß (normalerweise in der Höhe eines Jahresgrundpreises) zu entrichten. Davon, daß diese Tarifbestimmung den guten Sitten widerstreiten würde, kann nach der Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht gesprochen werden. Er hat in seiner Entscheidung 2 Ob 565/52 darauf hingewiesen, daß die Leistung von Beiträgen anderer Stromabnehmer zu den Gestehungskosten einer Transformatorenstation die Forderung von weiteren Baukostenbeiträgen nicht unsittlich mache und daß zu berücksichtigen sein könnte, ob diese Forderung nicht schon in der Notwendigkeit einer Vorsorge für den künftigen Ausbau des Umspannwerkes und der Sicherung einer Erhöhung seiner Leistungskapazität ihre eventuelle Deckung fände (ebenso Eggeler a. a. O. S. 225, ebenso in ÖJZ. 1954 S. 3). Das Berufungsgericht hat die Meinung vertreten, daß die Beklagte durch den Anschluß der Klägerin an ihr Netz ein Werk übernommen habe und dafür angemessen zu entlohnen sei. Da sie aber bei diesem Anschluß, der in gleicher Weise auch für den Rechtsvorgänger der Klägerin, den Nebenintervenienten, bestanden habe, keinerlei Baukosten gehabt habe, habe sie nicht das Recht gehabt, nach Litera a, zu Punkt III/5 der Anlage von der Klägerin einen Baukostenzuschuß zu verlangen. Das Berufungsgericht übersieht, daß die Vereinbarung eines fixen Baukostenzuschusses ein unselbständiger Teil des Stromlieferungsvertrages ist und nicht als Werkvertrag verselbständigt werden kann. Mit Rücksicht auf die an ihren Stromnetzen in der Kriegs- und der Nachkriegszeit eingetretenen Zerstörungen waren die meisten Elektrizitätsversorgungsunternehmen Österreichs gezwungen, neben dem an sich verhältnismäßig gering gebliebenen Arbeitspreis des Stromes und dem Jahresgrundpreis (Entgelt für die ständige Bereitstellung der Stromanlage) von den Abnehmern auch Baukostenbeiträge zu verlangen, die ohne Rücksicht auf die örtlich und zeitlich gerade erforderlichen Baukosten in einer gleichbleibenden Höhe entrichtet werden und dazu dienen sollten, die vom Standpunkt des Gesamtnetzes im technisch in Betracht kommenden Zeitpunkt zu leistenden Ausgaben für die nach der steigenden Zahl der Abnehmer nötig werdende Verstärkung der Kabel und die sonstige Erweiterung des Netzes zu decken. Das Begehren des Elektrizitätsversorgungsunternehmens, einen solchen Baukostenzuschuß zu bezahlen, kann nach den angestellten Erwägungen auch dann nicht als sittenwidrig angesehen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Rechtsvorgänger des neuen Stromabnehmers in derselben Weise an das Niederspannungsnetz der Beklagten angeschlossen war. Wenn der Beklagten auch konkrete Baukosten nicht erwachsen sind, mußte sie für den etwa wegen der Neubegründung und der späteren Vergrößerung der Stromabnahme der Klägerin und aus anderen Gründen notwendig werdenden Ausbau des Netzes finanziell vorsorgen. Unterdessen ist übrigens wegen der inzwischen eingetretenen Konsolidierung der Betriebsverhältnisse der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen durch die generelle Verfügung der Bundesministerien für Inneres und für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 25. Februar 1954 ( "Wiener Zeitung" vom 3. März 1954) das Recht der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen, einen Baukostenzuschuß ohne Rücksicht auf die konkreten Ausagen für den Stromabnehmer zu verlangen, behoben worden (Paragraphen 2 und 8 Absatz 2,). Gerade diese Verfügung beweist, daß auch die Aufsichts- und Preisbehörde früher die Möglichkeit, einen Baukostenzuschuß nach Litera a, zu Punkt III/5 der Anlage zu den Allgemeinen Bedingungen ohne Auflaufen konkreter Auslagen zu fordern, angenommen hat. Was die Höhe des Baukostenzuschusses betrifft, weicht sie zwar von dem in der Anlage vorgesehenen Ausmaß ab. Dies ist darauf zurückzuführen, daß die Stromversorgung der Klägerin durch die Beklagte nur eine zusätzliche zur Eigenversorgung der Klägerin ist und für diesen Fall schon im Paragraph 6, Absatz 3, des Energiewirtschaftsgesetzes vergleiche Abschnitt römisch eins Ziffer eins, der Allgemeinen Bedingungen mit seiner Berufung auf den "Rahmen des Paragraph 6, des Gesetzes") abweichende, dem Energieunternehmen wirtschaftlich zumutbare Bedingungen vorgesehen sind.
Bei dieser Rechtslage braucht auf die Ausführungen der Revisionswerberin zur Art der vom Berufungsgericht vorgenommenen Kompensation des Rückforderungsanspruches der Klägerin mit den Stromrechnungen der Beklagten nicht eingegangen zu werden. Denn dieser Anspruch steht der Klägerin überhaupt nicht zu, so daß mit ihm Gegenforderungen nicht verrechnet werden konnten. In dieser Richtung liegt, von der Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung abgesehen, weder die von der Revisionswerberin behauptete Aktenwidrigkeit noch ein Verfahrensmangel vor.